Rechtsnachfolgeklausel bei Notarurkunde

  • Auf einem Grundbesitz lasten mehrere Grundschulden zugunsten der A-Bank (nur teilweise mit 800er Klausel). Dann wird das Grundstück verkauft. Der neue Käufer erklärt im Kaufvertrag, dass er sämtliche Grundschulden übernimmt - die werden dann einzeln noch mal aufgeführt -und dass er sich der sofortigen ZV unterwirft....: § 800 ZPO.
    Jetzt wurde mir lediglich der neue Kaufvertrag zur Erteilung der dinglichen Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite und RNF auf Gläubigerseite vorgelegt.
    Ich brauche doch aber die Grundschuldbestellungsurkunden, oder? Diese Bezugnahme im Kaufvertrag reicht doch nicht aus, oder? Zumal die dort genannte Gläubigerin auch nicht mit den Grundbucheintragungen übereinstimmt. Da gab es scheinbar zwischenzeitlich auch noch Umfirmierungen.
    Und wenn ich die Grundschuldbestellungen bekäme, wo wird dann die RNF-Klausel angebracht?

  • Die Rechtsnachfolgeklausel muss der Notar erteilen! Oder verwahrt ihr als Gericht diese Urkunden? Ansonsten ist die Grundschuldbestellungsurkunde vorzulegen und die Rechtsnachfolgeklausel wird auf einem extra Blatt gemacht und mit der vollstreckbaren Urkunde durch Siegelung fest verbunden.

  • Wenn der Notar die Grundschuldbestellungsurkunde verwahrt: der Notar ist zuständig.

    Wenn das Gericht verwahrt, müßte die Urschrift ja beim Gericht sein. Vorzulegen ist dann die vollstreckbare Ausfertigung; mit dieser ist die neue Klausel zu verbinden, die Klauselumschreibung ist bei der Urschrift zu vermerken (=begl. Kopie der neuen Klausel mit Schnur und Siegel mit der Urschrift verbinden).

    Die dingliche Rechtsnachfolge schuldnerseits ist übrigens durch Eintragung des neuen Schuldnersals Eigentümer im Grundbuch nachgewiesen. Ggf. müssen die Eintragungen in Abt. III dahin ergänzt werden, dass die Grundschulden nach § 800 ZPO vollstreckbar sind. Dabei muß dann geprüft werden, ob außer der Bewilligung des Eigentümers und des Antrags des Grundschuldgläubigers noch weitere Zustimmungen (zB von nachrangigen Gläubigern) erforderlich sind oder nicht.

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  • Ja, natürlich sind die Urkunden bei uns. Der Notar ist verstorben.
    Mir geht es darum, dass ich ja nun 2 bzw. mehrere Urkunden habe, weil die notwendigen Erklärungen eben nicht auf einmal abgegeben wurden. Auf der Grundschuldbestellungsurkunde die Klausel anzubringen wäre nicht korrekt, weil da ja gar keine Unterwerfung drin ist. Oder soll ich dann in die Klausel eine Bezugnahme auf die 2. Urkunde aufnehmen? Verbinden geht auch nicht, da sich die Unterwerfungsklausel auf verschiedene Grundschulden bezieht.

  • Ja, aber wenn doch in der Zwangsvollstreckungsunterwerfung gar kein Betrag oder Gläubiger genannt ist ?
    Oder soll ich das alles in die Klausel schreiben?
    Wenn ich mir das Vollstreckungsgericht vorstelle, dann prüft das den Titel doch erst mal auf den vollstreckbaren Inhalt. Da reicht also die Unterwerfungsklausel alleine nicht. Und nur meine Vollstreckungsklausel auch nicht.

  • ...mehrere Grundschulden ...Der neue Käufer erklärt im Kaufvertrag, dass er sämtliche Grundschulden übernimmt - die werden dann einzeln noch mal aufgeführt -und dass er sich der sofortigen ZV unterwirft....: § 800 ZPO....

    ich gehe mal davon aus, dass in den im KV aufgeführten Grundschulden ein Betrag und Gl. erkennbar ist.

  • So, jetzt versuche ich es noch einmal.
    Ich bin jetzt über die Entscheidung des BGH vom 24.11.1978, V ZB 17/78 "gestolpert", weshalb ich nun auch der Meinung bin, dass die Vollstreckungsklausel wohl nur auf den Kaufvertrag muss.
    Jetzt sehe ich folgende Schwierigkeiten:
    Im Kaufvertrag ist formuliert: Zulasten des vorbezeichneten Grundbesitzes sind in Abt. III Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 Grundschulden über DM 10.000, DM 12.000, DM... für die X-Bank eingetragen, wobei die Grundschuld Nr. 6 für den Käufer eingetragen, zwischenzeitlich außergrundbuchlich ebenfalls an die X-Bank abgetreten ist.
    Problem 1: Gläubiger in Grundbuch und Kaufvertrag stimmen nicht überein.
    Prüfe ich da jetzt nach, ob Bank X Rechtsnachfolger von Bank A ist? Einfach so hinnehmen, dass da ein anderer Gläubiger steht, geht doch nicht, oder?
    Problem 2: Bei 2 dieser Grundschulden wurde direkt eine Unterwerfung bei der Grundschuldbestellung mit aufgenommen. Die Urkunden wurden mir auch vorgelegt, so dass ich da, wenn alle weiteren Rechtsnachfolgenachweise erbracht sind, die RNF-Klausel erteilen könnte. Nun soll ja einer Doppeltitulierung vorgebeugt werden. Soll ich deshalb diese 2 Grundschuldbeträge bei der Klausel auf dem Kaufvertrag aussparen?

  • Die Rechtsnachfolge würde ich nachprüfen -entweder durch Nachweis der GB-Eintragung der Abtretung bei Buchrechten bzw. Vorlage der Abtretungserklärung + GB-Brief.
    Die Rechtsnachfolgeklauseln für die beiden GS, für die Vollstreckungsunterwerfungserklärungen bereits bei GS-Bestellung erfolgt sind, würde ich nur auf die ursprünglichen, vollstreckbaren GS-Bestellungsurkunden setzen.
    Soweit jedoch der Gl auch auf eine Erteilung entsprechender vollstreckbarer Teil-Ausfertigungen betr. den KV bestehen sollte und bereit ist, auch dafür die entsp. Kl-umschreibungskosten zu tragen, hat er rechtlich gesehen ein Anspruch darauf. Dies deshalb, weil der Sch. sich freiwillig im KV der erneuten - doppelten Vollstreckungsmöglichkeit unterworfen hat, obwohl er eigentlich hätte wissen müssen, dass bezüglich dieser beiden GS bereits vollstr. Ausfertigungen existieren. Denkbar wäre in diesem speziellen Fall dann auch eine Schuldneranhörung.
    Stände im KV eine Formulierung, die klarstellt, dass insgesamt für jeden Anspruch nur eine vollstreckbare Ausfertigung existieren soll, kann natürlich insgesamt nur je eine vollstr. Ausf. für jede GS erteilt werden. Will der Gl dann von dem KV für diese beiden GS Teil-ausfertigungen, würde ich zuvor die vollstr. Ausfertigungen der beiden eigentlichen GS-Bestellungsurkunden einziehen und auf der Urschrift der beiden GS-Urkunden entsprechende Verweise aus den KV machen.
    (Für alle vollstr. KV-Teilausfertigungen ist es sowieso sinnvoll, wenn daran begl. Abschriften der jeweiligen eigentlichen GS-Bestellungsurkunden gesiegelt sind)

  • Je mehr ich darüber nachdenke, umso problematischer erscheint mir alles.
    Wie oben zitiert, ist im KV wiederholt: GS1, 2.... über 10.000 DM, .... Von Nebenleistungen steht da nichts. Was mache ich damit? Streng genommen gibt es diesbezüglich ja keine Unterwerfung. Oder ist das auszulegen? Die Unterwerfung lautet: Die Käuferin übernimmt sämtliche vorbezeichneten Grundschulden und unterwirft sich aus diesen zuvor bezeichneten Grundschulden der sofortigen ZV wegen der Ansprüche aus den Darlehen samt Nebenleistungen in das gesamte Vermögen...

  • Falls da steht : " ...unterwirft sich... in das gesamte Vermögen" so stellt das eine Unterwerfung wegen der persönlichen Ansprüche dar, nicht jedoch wegen der dinglichen Ansprüche. Dann kann vom KV keine vollst. ausfertigung wegen dinglicher Ansprüche zum Zwecke der ZwV aus den GS erteilt werden.

  • Die Unterwerfung ist auch in den Grundbesitz erfolgt. Es geht mir um die Bezeichnung der Grundschulden. Im Kaufvertrag, der ja die Unterwerfung enthält, wird nur Bezug genommen: Zulasten des vorbezeichneten Grundbesitzes sind ...eingetragen Grundschulden über 10.000 DM, 12.000 DM usw. Die Nebenleistungen werden dort aber nicht erwähnt. Die Unterwerfung erfolgte dann wegen der zuvor bezeichneten Grundschulden.
    Wenn also aus dem Kaufvertrag die ZV erfolgen soll und das Vollstreckungsgericht in der vollstreckbaren Urkunde den vollstreckungsfähigen Inhalt sucht, findet es da keine Nebenleistungen. Aber wahrscheinlich geht das durch die Bezugnahme auf das Grundbuchblatt. Dort sind ja die Grundschulden samt Nebenleistungen drin.

  • Ich hänge mich hier mal dran, im Rahmen der Notariatsreform darf ich jetzt Urkunden verwahren und bin auch für die Klauselerteilung zuständig.

    Vorliegend wurde eine Grundschuld mit Brief abgetreten, Abtretung wurde auch 2012 im Grundbuch eingetragen. Jetzt soll eine RNF-Klausel für die Bestellungsurkunde erteilt werden. Würdet ihr den Schuldner nochmals anhören? Er weiß durch die Eintragung der Abtretung ja schon davon?!

    (Ich mache keine Zivilsachen, deshalb habe ich insoweit keine praktische Erfahrung)

  • Das hat mit Zivilsachen doch nichts zu tun?

    Um Deine Frage zu beantworten: Ja, auf jeden Fall anhören! Es könnte z. B. Löschungsreife vorliegen und eine vollstreckbare Ausfertigung an sich wäre gar nicht mehr zu erteilen… Weder für den Ursprungsgläubiger noch für den Abtretungsempfänger. Letztlich ist die Gewährung rechtlichen Gehörs immer geboten und ich habe mir daher „angewöhnt“ den Antrag in Kopie dem Schuldner zur Kenntnis und evtl. Stellungnahme mit kurzer Frist zukommen zu lassen.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Es könnte z. B. Löschungsreife vorliegen und eine vollstreckbare Ausfertigung an sich wäre gar nicht mehr zu erteilen…


    Seit wann ist denn das im Klauselerteilungs- oder -umschreibungsverfahren zu prüfen?

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  • Es stimmt, dass das nicht (von Amts wegen bei Antragstellung)zu prüfen ist, könnte aber vom Schuldner behauptet und womöglich mitentsprechenden Unterlagen belegt werden. Dann würde ich besser keine RNF mehrerteilen.

    Und damit der Schuldner überhaupt die Gelegenheit hat,Einwände zu erheben, höre ich ihn an.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Es stimmt, dass das nicht (von Amts wegen bei Antragstellung)zu prüfen ist, könnte aber vom Schuldner behauptet und womöglich mitentsprechenden Unterlagen belegt werden. Dann würde ich besser keine RNF mehrerteilen.

    Und damit der Schuldner überhaupt die Gelegenheit hat,Einwände zu erheben, höre ich ihn an.


    Dann möge er Vollstreckungsgegenklage erheben. Bei der Grundschuld ist "Löschungsreife" (= Wegfall des Sicherungszwecks) für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel unbeachtlich. Und eine Eigentümergrundschuld ist nicht entstanden, mangels Briefübergabe.

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