Genehmigung der Aufhebung des Kaufvertrages

  • Ich hatte betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag erteilt.
    Von diesem Vertrag trat dann aber vor Vollzug der Auflassung der Käufer doch wieder zurück.
    Es liegt mir nun die beurkundete Aufhebung des Kaufvertrages vor.

    Der Notar beantragt nun ein die Erteilung eines Negativattestes, dass dieser Vorgang keiner Genehmigung bedarf.

    Der Vertrag bringt keine rechtlichen Nachteile für den Betreuten (Verzicht auf gegenseitige Ansprüche ist erklärt)

    Einen Genehmigungstatbestand der Aufhebung an sich, finde ich nicht.
    Aber muss ich dem Notar denn tatsächlich dieses Negativattest erteilen?
    Wenn es keinen Genehmigungstatbestand gibt, dann muss ich das doch nicht extra bescheinigen.
    Oder wie verhält sich das hier, ist die Genehmigungsfreiheit evt. doch nicht so klar, wie ich die sehe?


    Danke schon mal

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Genehmigungstatbestand der Aufhebung

    § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB

    Danke für den Hinweis,
    habe im Palandt dazu auch gefunden "...Vertragsaufhebung von Grundstückskauf..."

    Aber ich muss trotzdem noch mal fragen, ist denn damit auch tatsächlich der Fall mit gemeint, dass der Betreute der Verkäufer gewesen wäre?
    M.E. passt das vom Sinn her nicht, aber evt. habe ich hier ein Brettchen vorm Kopf

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • § 1821 I Nr. 1* passt m. E. nur, wenn die betreute Person Käufer ist.

    Ist die betreute Person Verkäufer, passt m. E. nur 1812 BGB, weil über die Forderung aus dem Kaufvertrag verfügt wird (Erlöschen).

    Einmal editiert, zuletzt von Eddie Macken (28. Februar 2014 um 07:19) aus folgendem Grund: * gemeint ist natürlich Nr. 2

  • § 1821 I Nr. 1 passt m. E. nur, wenn die betreute Person Käufer ist.

    Ist die betreute Person Verkäufer, passt m. E. nur 1812 BGB, weil über die Forderung aus dem Kaufvertrag verfügt wird (Erlöschen).

    Eddie, du meinst hoffentlich wie ich die Nr. 2

    dann zum § 1812 BGB:
    klar, es kommt nun kein Verkaufserlös mehr, aber dafür behält er ja das Grundstück.
    Über welche Forderung verfügt er denn da und wenn, besteht diese denn in Geld?

    Ich komme hier weder mit dem § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch mit dem § 1812 BGB zur Genehmigungsbedürftigkeit.

    Und letztendlich stehe ich auch immer noch vor der (weiteren) Frage, ob ich ein Negativattest zu erstellen habe.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Also für mich liegt ganz klar ein Fall des § 1812 BGB vor, sofern es sich nicht um einen befreiten Betreuer handelt.

    Mit der Aufhebung des Vertrages verzichtet der Betroffene auf seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, bei dem es sich unstreitig um einen Geldanspruch handelt.

    Auch wenn er im Gegenzug das Grundstücvk behält, könnte es problematisch sein, wenn der Käufer der einzige Interessent war und ggf. auf absehbare Zeit bleibt (z. B. bei sehr sanierungsbedürftigem Haus).

  • in meinem konkreten Fall ist es ein befreiter Betreuer, so dass 1812 ohnehin nicht greift.

    Im Allgemeinen aber: :confused:
    Zurückgetreten ist der Käufer. Was sollte denn das Ergebnis sein, wenn ich die Genehmigung zu dem Aufhebungsvertrag nicht erteile? Dass der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten kann?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Also klar, in diesem Fall keine Genehmigung erforderlich.

    Grundsätzlich: Wenn der Käufer zurücktritt, dann muss er ja Rücktrittsrecht/Grund haben. Nur so, ist ja nicht möglich. Der Verkäufer kann u.U nicht zu diesem Preis mehr verkaufen, er hat einen Schaden, der müsste ersetzt werden. Das wäre alles im Rahmen der Genehmigung zu prüfen.

  • Frog: Fühle Dich bestätigt;)

    #1: Der Vertrag bringt keine rechtlichen Nachteile für den Betreuten (Verzicht auf gegenseitige Ansprüche ist erklärt)

    Das wollte ich ebenfalls nicht unkommentiert lassen.

  • Ich häng mich mal hier dran:
    Der Betroffene hat den KV in 2011 noch selbst abgeschlossen. 2012 ist die Betreuung angeordnet worden. Der Sohn ist Betreuer, daher sehe ich für die Aufhebung des KV keinen Genehmigungstatbestand.
    Jetzt folgt allerdings für mich noch eine ganz andere Frage: Das Grundstück ist nie angegeben worden und auch nie für die Kostenberechnung berücksichtigt worden. Zählt das bereits verkaufte Grundstück, das aber nie auf die Käufer umgeschrieben wurde, für die letzten Jahre als Vermögen? :gruebel:
    Der Betroffene war ja immer noch Eigentümer (, oder? :oops:)

  • Ich häng mich mal hier dran:
    Der Betroffene hat den KV in 2011 noch selbst abgeschlossen. 2012 ist die Betreuung angeordnet worden. Der Sohn ist Betreuer, daher sehe ich für die Aufhebung des KV keinen Genehmigungstatbestand.

    § 1821 Ziff. 2 BGB?

    Jetzt folgt allerdings für mich noch eine ganz andere Frage: Das Grundstück ist nie angegeben worden und auch nie für die Kostenberechnung berücksichtigt worden. Zählt das bereits verkaufte Grundstück, das aber nie auf die Käufer umgeschrieben wurde, für die letzten Jahre als Vermögen? :gruebel:
    Der Betroffene war ja immer noch Eigentümer (, oder? :oops:)


    Wenn der Betroffene das Grundstück nicht selbst bewohnt, ist es mit seinem Wert bei der Kostenberechnung als Vermögen zu berücksichtigen.

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