Sachverhalt:
Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (in Form eines Ersuchens gekleidet) der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Mitte, Regionaler Inkasso-Service Ost, vor.
Beigefügt ist eine (von der Arbeitsagentur m.E. nicht formgerecht beglaubigte) Kopie eines Urteils des Sozialgerichts aus welchem sich ergibt, dass die Klage der Eigentümerin gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid abgewiesen wurde. Der Bescheid liegt mir nicht vor.
Auf meine Nachfrage wurde als Grundlage des Ersuchens § 66 Abs. 4 SGB X angegeben. Gläubiger soll die Bundesagentur für Arbeit (... siehe unten) sein.
Fragen:
a) Ich hab da so meine Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit der ersuchenden Behörde. Ist nicht Vollstreckungsbehörde gem. § 66 SGB X i.V.m. § 1 VwVG, § 249 AO das Hauptzollamt?
b) § 66 Abs. 4 SGB X verweist lediglich auf die Vollstreckung nach ZPO-Vorschriften. Ist mein Fall überhaupt ein Ersuchen im klassischen Sinne? Oder brauche ich weitere Vollstreckungsunterlagen (Titel, Klausel, Zustellung?) Kann die Behörde pauschal 5 % über dem Basiszinssatz ab Eintragung "zur Eintragung ersuchen"?
(Sorry: Ich weiß, die Frage ist etwas verquer, aber die Behörde hat mich mit Ihren Ausführungen mehr verwirrt, als mir weiter geholfen die wissen scheinbar selbst nicht, auf welcher Grundlage sie mich ersuchen...)
c) und schlussendlich: Müßte ich nicht die Bundesagentur für Arbeit, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Nürnberg eintragen? auf meine Nachfrage des einzutragenden Gläubigers wurde angegeben: Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arebit Berlin Süd, diese wiederum vertreten durch den Vorsitzdenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Berlin Mitte, Regionaler Inkasso-Service Ost, .... Postanschrift das geht ja wohl jedenfalls nicht...
Ich hab mich bemüht, den Fall im Forum zu finden, ohne Erfolg. Bitte verlinkt mich, wenn ich nur zu dämlich war... Danke!