Zwangssicherungshypothek für die Bundesagentur für Arbeit

  • Sachverhalt:

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (in Form eines Ersuchens gekleidet) der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Mitte, Regionaler Inkasso-Service Ost, vor.
    Beigefügt ist eine (von der Arbeitsagentur m.E. nicht formgerecht beglaubigte) Kopie eines Urteils des Sozialgerichts aus welchem sich ergibt, dass die Klage der Eigentümerin gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid abgewiesen wurde. Der Bescheid liegt mir nicht vor.
    Auf meine Nachfrage wurde als Grundlage des Ersuchens § 66 Abs. 4 SGB X angegeben. Gläubiger soll die Bundesagentur für Arbeit (... siehe unten) sein.

    Fragen:

    a) Ich hab da so meine Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit der ersuchenden Behörde. Ist nicht Vollstreckungsbehörde gem. § 66 SGB X i.V.m. § 1 VwVG, § 249 AO das Hauptzollamt?

    b) § 66 Abs. 4 SGB X verweist lediglich auf die Vollstreckung nach ZPO-Vorschriften. Ist mein Fall überhaupt ein Ersuchen im klassischen Sinne? Oder brauche ich weitere Vollstreckungsunterlagen (Titel, Klausel, Zustellung?) Kann die Behörde pauschal 5 % über dem Basiszinssatz ab Eintragung "zur Eintragung ersuchen"?
    (Sorry: Ich weiß, die Frage ist etwas verquer, aber die Behörde hat mich mit Ihren Ausführungen mehr verwirrt, als mir weiter geholfen :mad: die wissen scheinbar selbst nicht, auf welcher Grundlage sie mich ersuchen...)

    c) und schlussendlich: Müßte ich nicht die Bundesagentur für Arbeit, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Nürnberg eintragen? auf meine Nachfrage des einzutragenden Gläubigers wurde angegeben: Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arebit Berlin Süd, diese wiederum vertreten durch den Vorsitzdenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Berlin Mitte, Regionaler Inkasso-Service Ost, .... Postanschrift :daemlich das geht ja wohl jedenfalls nicht...

    Ich hab mich bemüht, den Fall im Forum zu finden, ohne Erfolg. Bitte verlinkt mich, wenn ich nur zu dämlich war... Danke!

  • Ich hänge mich hier mal an mit meinem Fall :) und meinen vielen Fragen dazu :confused::

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (gesiegelt, d.h. ich gehe von einem Ersuchen aus) der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit D., Regionaler Inkasso-Service Süd, vor.
    Beigefügt ist eine (in keinster Weise beglaubigte) Aktenkopie ("Entwurf") eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Arbeitsgemeinschaft SGB II, wonach gegen den inzwischen nicht mehr eingetragenen -weil verstorbenen- Schuldner (Erblasser) geleistete LEistungen nach dem SGB II aufgehoben werden (kein Siegel, kein Zustellungsnachweis, keine Vollstreckungsklausel). Weiter ist beigefügt die Aktenkopie ("Entwurf") eines Haftungsbescheides eben der Bundesagentur f. Arbeit gegen den Erben des verstorbenen Schuldners unter Hinweis auf dessen Haftung gem. § 1967 BGB (ohne Siegel, kein Zustellungsnachweis, keine Vollstreckungsklausel, keine Rechtskraftbescheinigung - Rechtsbehelfsbelehrung ist auf dem Schreiben).

    Wonach vollstreckt werden soll - gem. § 66 Abs. 1 SGB X nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen oder nach § 66 Abs. 4 S. 1 SGB X nach der ZPO oder vielleicht beidem - geht aus dem Ersuchen nicht hervor.

    Ich würde von einer Vollstreckung nach § 66 Abs. 1 SGB X ausgehen. Nach § 5 Abs. 1 VwVG gelten für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen die §§ 322, 323 AO entsprechend. Gemäß § 322 Abs. 3 AO stellt die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge für den Gläubiger die Vollstreckungsbehörde, die dabei zu bestätigen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.06.2014, 3 W 238/14). Diese Bestätigung fehlt mir schon mal.

    Vollstreckungsbehörde für Bescheide nach dem SGB II sind die Hauptzollämter, § 40 Abs. 6 SGB i.V.m. § 66 SGB X. Lediglich Vollstreckungsandrohungsbehörden sind im Bereich des SGB II das Jobcenter als Ausgangsbehörde oder nach entsprechender Aufgabenübertragung gem. §§ 44b, 44c SGB 2 bezüglich des Forderungseinzugs die Bundesagentur für Arbeit (Bayer. Landessozialgericht, Beschl v. 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER). Also müsste das Ersuchen doch vom Hauptzollamt -und nicht wie vorliegend von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit D., Regionaler Inkasso-Service Süd- gestellt werden?

    Eine Vollstreckungsklausel ist bei einer Vollstreckung nach § 66 Abs. 1 SGB X nicht notwendig (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.10.2013, L 4 KR 35/13 B; auch in diesem Beschluss wird nochmals ausgeführt, dass für die Vollstreckung das Hauptzollamt zuständig ist), wäre es wohl aber bei einer Vollstreckung nach § 66 Abs. 4 S. 1 SGB X i.V.m. § 704 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 25.10.2007, I ZB 19/07). Aber was ist mit einem Zustellungsnachweis?

    Die Angabe, für welchen Gläubiger die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden soll (§ 15 GBV), fehlt auch oder ist meiner Glaskugel überlassen. M.E. müsste es die Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Nürnberg sein (§ 367 I, IV SGB III)?

    Wie ist die Rechtsnachfolge auf den Erben in dem ganzen Vorgang zu beurteilen? Reicht der Hinweis auf § 1967 BGB? Die Erbfolge ist im Grundbuch eingetragen- das Ersuchen richtet sich ja auch auf die Eintragung der Zwangssicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Erben.

    Letzte Überlegung - mein Hirn kreiselt inzwischen :( - habe ich jetzt vollstreckungsrechtliche Mängel oder grundbuchrechtlich oder beides?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich denke, ich werde aufgrund fehlender Antragsberechtigung zurückweisen, da das Ersuchen gem. § 38 GBO nur von der Vollstreckungsbehörde gestellt werden kann - und das ist m.E. nicht die Bundesagentur für Arbeit, sondern das Hauptzollamt (s.a. RdNr. 16 zu § 38 GBO, Demharter, GBO, 23. Aufl.).

    Gibt es vielleicht doch irgendwelche Meinungen dazu :oops:?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Nö, Du hast das so gut recherchiert. Bei Beck-online (BeckRS 2014, 69120 und NZS 2014, 595 und LSK 2014, 330680) ist die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgericht, Beschl v. 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER, fälschlicherweise als Beschluss des „LSG Baden-Württemberg“, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER veröffentlicht.

    Solange es kein Ersuchen gibt, mit dem gemäß § 322 AO die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zuständige Vollstreckungsbehörde bestätigt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, lässt sich auch nicht in das Vermögen des Erben vollstrecken.

    Der BGH führt in Rz. 19 des Beschlusses vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…526&Blank=1.pdf

    aus (Hervorhebung durch mich):
    „Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II, die nach § 44 b Abs. 1 Satz 2 SGB II die Aufgaben ihrer Träger im eigenen Namen wahrnimmt (BT-Drucks. 17/1555 S. 24). Zu diesen Aufgaben zählt auch die Geltendmachung der nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht hat, übergegangenen Unterhaltsansprüche (Eicher/Link SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 27). Der Antragsteller ist deshalb berechtigt, den übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Ist zur Durchsetzung von übergeleiteten Ansprüchen ein gerichtliches Verfahren erforderlich, steht dem Antragsteller hierfür die erforderliche Prozessführungsbefugnis zu (Senatsurteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 22/10 - FamRZ 2012, 956 Rn. 13).“

    Daher könnte ich mir als Gläubiger (des vom HZA zu vollstreckenden) Anspruchs auch die gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II vorstellen. Siehe dazu auch den Thread hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post769227

    Ich würde aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Zurückweisung des Antrags allerdings zunächst anhören (s. OLG Schleswig FGPrax 2010, 282 m. Anm. Lorbacher; Demharter GBO § 1 RN 49 und FGPrax 2004, 262/363). Zeiser führt im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.01.2015, § 18 RN 18 a aus: „Nach im Vordringen befindlicher Meinung ist dem Antragsteller vor der Zurückweisung rechtliches Gehör zu gewähren (KG Beschl v 28.08.2012 – 1 W 30/12, BeckRS 2012, 18878)..." An anderer Stelle habe ich in 2012 ausgeführt: „Dass vor der Antragszurückweisung rechtliches Gehör zu gewähren ist, ist auch bislang schon vertreten worden (Bergen, BWNotZ 1996, 137/143). Das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Demharter, § 77 RN 7) hat schließlich dazu geführt, dass durch das Anhörungsrügengesetz mit § 81 Absatz 3 GBO ein eigenständiger Rechtsbehelf eingeführt wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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