ZV bei ungelöschter Hypothek im Vorrang und Freigabe aus Insolvenzmasse

  • Moin ZVGler!

    Ich möchte die Zwangsversteigerung für unser Beleihungsobjekt einleiten. Mit einer Höhe von rund 50% des voraussichtlichen Verkehrswertes steht jedoch eine Hypothek im Vorrang. Diese valutiert nicht mehr, ist somit eine Eigentümergrundschuld. Die Löschungsbewilligung befindet sich in den Händen des unkooperativen Insolvenzschuldners. Die Immobilie wurde aus der Insolvenzmasse freigegeben.

    Wenn ich die ZV veranlasse, wird diese Hypothek/Eingentümergrundschuld bestehenbleiben. Ein etwaiger Ersteher wird voraussichtlich an den insolventen Eigentümer leisten, um ein lastenfreies Grundbuch zu erhalten. Es kann nicht sein, dass der Insolvenzschulder durch die Freigabe des Objektes aus der Insolvenzmasse Geld aus der Eigentümergrundschuld erhält. Ich kann aber nicht in die Eigentümergrundschuld pfänden, da dies in der Insolvenz ausgeschlossen ist.

    Ist -trotz der Freigabe der Immobilie aus der Insolvenzmasse- der Insolvenzverwalter trotzdem noch berechtigter der Eigentümergrundschuld? Wie kann ich meinen gesetzlichen Löschungsanspruch durchsetzen?
    :gruebel:

    Danke vorab für weiterführende Ideen!

  • Der IV ist nicht mehr Berechtigter.

    Der gesetzliche Löschungsanspruch muss spätestens im Verteilungtermin geltend gemacht werden. Erfolgt die Zuteilung an den Eigentümer (z.B. weil Löschungsvoraussetzungen nicht durch Urkunden belegt oder von Eigentümer eingereicht) ist zudem zusätzlich noch Widerspruch gegen diese Zuteilung zu erheben. Der Widerspruch muss dann binnen Monatsfrist mit Klage gegen den Teilungsplan weiterverfolgt werden. Der Betrag würde hinterlegt werden und bei positiven Klageausgang an den Widerspruchsberechtigten ausgezahlt werden.

  • Gab es nicht "vor Kurzem" eine Entscheidung des BGH (oder anderen Obergerichts) zur Problematik der Zuteilung an den Schuldner bei laufendem Insolvenzverfahren aber erfolgter Freigabe?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gab es nicht "vor Kurzem" eine Entscheidung des BGH (oder anderen Obergerichts) zur Problematik der Zuteilung an den Schuldner bei laufendem Insolvenzverfahren aber erfolgter Freigabe?

    Ich vermute, Du meinst jene Entscheidung, dass nach Antragsrücknahme in der Zwangsverwaltung eines vom Insoverwalter freigegebenen Grundstücks der Gläubiger der Zwangsverwaltung nicht den Anspruch des Schuldners auf Masseauskehr pfänden darf. Das ist BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 197/11.

    Nur was hilft dies für die Lösung des hiesigen Falls? Ich meine, man muss unterscheiden zwischen Verfügungsbefugnis über das Grundstück einerseits und einer (Eigentümer-)Grundschuld andererseits. Mit Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse hat der Schuldner die Verfügungsbefugnis für das Grundstück wiedererlangt. Damit hat er m.E. aber gerade nicht auch die Verfügungsbefugnis hinsichtlich einer eventuell entstandenen Eigentümergrundschuld zurück; insoweit meine ich, dass der Insolvenzbeschlag fortbesteht.

    Wie freilich der nachrangige Gläubiger hier ggf. gegen den Insoverwalter vorgehen kann, wenn dieser nicht an der Löschung der eingetragenen Hypothek mitwirkt, das weiß ich spontan auch nicht.

  • Nur weil das Grundstück vom IV freigegeben ist, ist nicht ebenfalls das Eigentümerrecht freigegeben. Das müsste der IV extra machen. Hat er es nicht getan, würde die Zusteilung auf den IV erfolgen. Aber: Erst mal muss nachgewiesen werden, dass es eine Eigentümergrundschuld ist. Du weist es zwar, aber das reicht nicht aus. Im Moment würde der Ersteher das Recht an den eingetragenen Gläubiger zahlen müssen. Du könntest maximal einen Antrag nach 59 ZVG auf Erlöschen des Rechts stellen. Aber so wie es sich jetzt darstellt, bleibt das Recht bestehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • ...
    Wie freilich der nachrangige Gläubiger hier ggf. gegen den Insoverwalter vorgehen kann, wenn dieser nicht an der Löschung der eingetragenen Hypothek mitwirkt, das weiß ich spontan auch nicht.

    Der Insolvenzverwalter wird vermutlich deswegen nicht mitwirken, weil er hierfür keine Kosten aufwenden will. Das kann die Bank mittels Kostenübernahme beheben.

    ...wenn er nicht deswegen nicht mitwirkt, weil er die Zuteilung haben will (wenn denn die Voraussetzungen vorliegen).

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke für die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu dem Verweis auf den Rpfleger 1978, 363. Hierin wird das BGH-Urteil vom 30.06.1978, V ZR 153/76 abgedruckt:
    "Die Freigabe eines Grundstücks durch den Konkursverwalter bedeutet nicht auch die Freigabe eines in diesem Zeitpunkt bestehenden Anspruchs auf Verzicht auf eine (nicht mehr valutierende) Grundschuld."

    Damit ist klar, dass (entsprechend der letzten Antworten) der Insolvenzverwalter die Hand auf die verdeckte Eigentümergrundschuld hat. Mein Gedanke: Ich fordere den Gläubiger der vorrangigen Hypothek auf, eine weitere Löschungsbewilligung zu erteilen (ggf. unter Freihaltung von Schadensersatzansprüchen Dritter), bitte den Insolvenzverwalter um Zusendung eines beglaubigten Löschungsantrages (mit Zusage der Kostenübernahme durch uns), reiche diese dann mit dem Nachweis des laufenden Insolvenzverfahrens bei dem Grundbuchamt ein und veranlasse so die Löschung der Hypothek/Eigentümergrundschuld.

    Mag der Weg zum Erfolg führen?

  • Hört sich gut an. Es müssen nur noch alle mitspielen.

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  • Danke für die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu dem Verweis auf den Rpfleger 1978, 363. Hierin wird das BGH-Urteil vom 30.06.1978, V ZR 153/76 abgedruckt:
    "Die Freigabe eines Grundstücks durch den Konkursverwalter bedeutet nicht auch die Freigabe eines in diesem Zeitpunkt bestehenden Anspruchs auf Verzicht auf eine (nicht mehr valutierende) Grundschuld."

    Damit ist klar, dass (entsprechend der letzten Antworten) der Insolvenzverwalter die Hand auf die verdeckte Eigentümergrundschuld hat. Mein Gedanke: Ich fordere den Gläubiger der vorrangigen Hypothek auf, eine weitere Löschungsbewilligung zu erteilen (ggf. unter Freihaltung von Schadensersatzansprüchen Dritter), bitte den Insolvenzverwalter um Zusendung eines beglaubigten Löschungsantrages (mit Zusage der Kostenübernahme durch uns), reiche diese dann mit dem Nachweis des laufenden Insolvenzverfahrens bei dem Grundbuchamt ein und veranlasse so die Löschung der Hypothek/Eigentümergrundschuld.

    Mag der Weg zum Erfolg führen?

    Das wird nicht gehen, denn es fehlt bei dieser Konstellation die Eigentümerzustimmung, die der IV nach der Freigabe nicht mehr erteilen kann.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich muss dabei wohl auf den guten Willen des Insolvenzverwalters hoffen. Einen Anspruch nach § 1179a BGB scheine ich nicht zu haben.

    Das BGH-Urteil IX ZR 11/05 vom 09.03.2006 besagt, "der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers ist nicht insolvenzfest, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu dem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind."

    Da hier die Löschungsbewilligung noch bei dem Insolvenzschuldner liegt und nach § 873 BGB für das Entstehen der Eigentümergrundschuld auch die Eintragung erforderlich ist, greift der gesetzlicher Löschungsanspruch wohl nicht.


  • Das wird nicht gehen, denn es fehlt bei dieser Konstellation die Eigentümerzustimmung, die der IV nach der Freigabe nicht mehr erteilen kann.

    Einer muss doch den Löschungsantrag stellen können. Gemäß des zitierten BGH-Urteils V ZR 153/76 hat der Insolvenzverwalter zwar das Objekt, nicht aber die verdeckte Eigentümergrundschuld freigegeben. Das heißt doch, dass das Grundbuchamt unter Nachweis des Bestehens des Insolvenzverfahrens die Löschung auf Antrag des Insolvenzverwalters vornehmen muss.

    Darüber hinaus müsste entsprechend dem BGH der Eigentümer weiterhin (trotz Freigabe der Immobilie aus der Insolvenzmasse) daran gehindert sein, über die Grundschuld zu verfügen.


  • Das wird nicht gehen, denn es fehlt bei dieser Konstellation die Eigentümerzustimmung, die der IV nach der Freigabe nicht mehr erteilen kann.

    Einer muss doch den Löschungsantrag stellen können. Gemäß des zitierten BGH-Urteils V ZR 153/76 hat der Insolvenzverwalter zwar das Objekt, nicht aber die verdeckte Eigentümergrundschuld freigegeben. Das heißt doch, dass das Grundbuchamt unter Nachweis des Bestehens des Insolvenzverfahrens die Löschung auf Antrag des Insolvenzverwalters vornehmen muss.

    Darüber hinaus müsste entsprechend dem BGH der Eigentümer weiterhin (trotz Freigabe der Immobilie aus der Insolvenzmasse) daran gehindert sein, über die Grundschuld zu verfügen.


    Ich glaube, hier wird was verwechselt.

    In der Tat kann der IV die Löschung der Eigentümergrundschuld bewilligen, weil er trotz Freigabe des Grundbesitzes noch verfügungsberechtigt über diesen Vermögenswert ist.

    Davon zu trennen ist aber die Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO. Die kann nur der jetzige Eigentümer erteilen. wenn er das nicht tut, bleibt noch zu klären, ob man ggfls. einen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihn hat, es zu tun. wenn ja, kann man ihn auf Erteilung der Zustimmung verklagen. Wenn nein-> Pech gehabt.

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