Ergänzungspfleger für familiengerichtliche Genehmigungen (zu BGH XII ZB 592/12)

  • Nun hat der BGH

    BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12

    ja über den Gegenstand unserer über Jahre hinweg geführten Diskussion entschieden.

    Während wir in großer Mehrheit (ich habe mich ja erst später mal der schlüssigen Auffassung von Cromwell & Co., den OLG-Entscheidungen und Meinungen in Aufsätzen angeschlossen) zu dem Ergebnis kamen, dass ein Ergänzungspfleger für das Kind im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich notwendig ist, was allerdings in der Praxis von vielen Rechtspflegern nach wie vor so nicht praktiziert wurde, hat sich der BGH nun auf die Seite der bisherigen deutlichen Mindermeinung geschlagen und mit dem argumentiert, was viele Verfechter der Mindermeinung (zu denen ich ja anfangs auch gehörte) schon immer vorgebracht haben: Nur im Einzelfall eines nach § 1796 BGB konkret festzustellenden Interessengegenstandes kommt ein solcher Ergänzungspfleger in Betracht.

    Nachdem wir hier in den Jahren 2010-2012 seitenweise das Forum mit entsprechenden Beiträgen befüllt haben, denke ich, dass dieser nicht zu erwartenden Entscheidung ein eigener Thread gebührt, damit diejenigen, die sich der Suchfunktion bedienen, auch schnell fündig werden und nicht erst mittlerweile falsche Ansichten aus früheren Threads in großem Umfang konsumieren.
    Ein einzelnes Posting in Rechtsprechungs-Thread wird diesem bedeutungsvollen Thema sicher nicht ganz gerecht.

    In Juris habe ich die Entscheidung noch nicht finden können, auf der Seite des BGH findet man sie aber in vollem Umfang.

  • Ja, hat mich schon überrascht! Damit dürfte die Arbeit der Familiengerichte wieder ein Stück weit verschlankt werden, denke ich.

    Allerdings wird man den "Verfahrensergänzungspfleger" auch nach dieser Entscheidung nicht völlig aus dem Sinn streichen können, da ja durchaus Fälle denkbar sind, in denen ein Interessensgegensatz denkbar ist.

    Den Beschluss kann man unter folgendem Link auf der Seite des Bundesgerichtshofs im Volltext nachlesen:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…013&pos=0&anz=1

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, hat mich schon überrascht! Damit dürfte die Arbeit der Familiengerichte wieder ein Stück weit verschlankt werden, denke ich.

    Allerdings wird man den "Verfahrensergänzungspfleger" auch nach dieser Entscheidung nicht völlig aus dem Sinn streichen können, da ja durchaus Fälle denkbar sind, in denen ein Interessensgegensatz denkbar ist.

    Oh ja, hatte ich gestern noch auf dem Tisch! Mutter wusste, dass das Kind zusammen mit der Großmutter ein Grundstück erbt und hat dennoch das Erbe ausgeschlagen und fam. Genehmigung beantragt, weil sie sich mit der Großmutter nicht verstand und ihr das alles auch viel zu lästig war. Hier habe ich nach § 1796 entzogen und einen Ergänzungspfleger bestellt. Nach Erbauseinandersetzung bleiben dem Kind nun rund 70.000 Euro.

    Und ansonsten begrüße ich die Entscheidung ausdrücklich, da sie die bisherige (herrschende?) Meinung, dass immer und in jedem Fall ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, endlich verwirft.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Gut ; dann bin ich offenber der erste , der den BGH mal zerpflücken will :

    1.) Mir völlig unverständlich , warum der BGH das ganze über § 1796 BGB gelöst haben will.
    Bereits die Annahme auf S. 6 oben , dass § 1795 BGB nicht einschlägig sei , ist m.E. falsch.

    Es gibt inzwischen genügend Meinungen, dass im Hinblick auf § 41 III FamFG ein gesetzlicher
    Vertretungsausschluss ( nach § 1795 BGB ) besteht und ein Interessenkonflikt nach § 1796 BGB
    nicht erst konstruiert werden muss.

    2.) Es ist sowohl aus dem Leitsatz ,als auch aus den Gründen ( S. 7 unten ) ableitbar, dass die Annahme des
    BGH erst mal nur einseitige Rechtsgeschäfte wie die Erbausschlagung betrifft.

    Der BGH unterscheidet nämlich in seiner Auseinandersetzung mit der BVerfG - Entscheidung FamRZ 2000,731 zwischen
    Verträgen und einem einseitigen Rechtsgeschäft wie hier.

  • Es ist sowohl aus dem Leitsatz ,als auch aus den Gründen ( S. 7 unten ) ableitbar, dass die Annahme des
    BGH erst mal nur einseitige Rechtsgeschäfte wie die Erbausschlagung betrifft.

    Was aber auch nichts daran ändert, dass auch bei einseitigen Rechtsgeschäften hier bislang von vielen vehement auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers gepocht wurde.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die Unterscheidung zwischen einseitigen und zweiseitigen Rechtsgeschäften in nr. 17 lässt sich für mich jedenfalls nicht nachvollziehen.

    Was Erbausschlagungen angeht, werde ich in Zukunft (durch entsprechende Anhörungen) sicher den 1796 BGB prüfen. Aber bei 95% der Erbausschlagung hat sich doch praktisch immer erwiesen, dass aus dem Nachlass nichts zu holen ist. Was die Fälle angeht, begrüße ich schon die BGH-Entscheidung, weil sie in einer Masse an eindeutigen Sachlagen nun die Sache wesentlich einfacher macht, ohne dass die Interessen des Kindes dabei irgendwie beeinträchtigt sind. Es mag sein, dass durch einen Elternteil meist nicht geprüft wird, warum man ausschlägt, man will halt einfach mit der Sache nichts weiter zu tun haben. Aber das Familiengericht wird in der Regel eine Genehmigung erst dann aussprechen, wenn es sich nach entsprechenden Ermittlungen überzeugt hat, dass dies im Interesse des Kindes ist. Es ist verständlich, dass in der Vergangenheit für viele nicht nachvollziehbar war, warum dann nochmal jemand zu bestellen ist, der dann wiederum nur das Familiengericht überprüft. Wenn ich ganz ehrlich bin, habe ich tief im innersten auch heute noch so gedacht, obwohl ich mich zwischenzeitlich der hier mehrheitlich vertretenen Auffassung aus rein formellen Gründen und auf Grund der entsprechenden OLG-Entscheidungen angeschlossen habe.

    Was vertragliche Rechtsgeschäfte angeht, werde ich wohl auch nach dieser Entscheidung stets einen Ergänzungspfleger bestellen, wenngleich, wie schon gesagt, die Unterscheidung zwischen ein- und zweiseitigen Rechtsgeschäften nicht ganz nachvollziehbar ist.

  • Sehr schön Andy.K
    Für die Praxis m.E. genau die richtigen Schlussfolgerungen gezogen.:daumenrau

    So werde ichs auch machen und insbesondere bei Verträgen auch künftig vom BGH abweichen.

  • Aus meiner Sicht ist zu der aktuellen BGH-Entscheidung folgendes zu sagen:

    a) Die Frage eines etwaigen gesetzlichen Vertretungsausschlusses wurde in einem Nebensatz abgetan (Rn. 13), obwohl aus verfassungsrechtlicher Sicht viel für einen solchen "übergesetzlichen" Vertretungsausschluss spricht.

    b) Die bisher zu diesem Thema vertretenen Meinungen wurden so dargestellt (Rn. 11, 12), dass er irrige Eindruck entsteht, sie stünden sich in etwas unentschieden gegenüber, während die Ansicht, der sich der BGH nunmehr angeschlossen hat, bislang in Wahrheit die absolute Mindermeinung darstellte.

    c) Es wird abzuwarten sein, ob die Rechtsprechung des BGH einer verfassungsgerichtlichen Prüfung standhält. Ich habe da so meine Zweifel, denn jetzt sind wir wieder so weit, dass eine gerichtliche Genehmigung - und zwar unanfechtbar und rechtskräftig! - erteilt wird, obwohl der Vertretene im Verfahren überhaupt nicht zu Wort kam und ihm jede Beschwerdemöglichkeit verbaut wird.

    d) Es ist ein Scheinargument aus grauer rechtlicher Vorzeit, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht notwendig sei, weil ja bereits das Gericht die Interessen des Vertretenen im Genehmigungsverfahren wahrnehme (Rn. 14, 15).

    e) Es ist bemerkenswert, dass die angeblichen Bedürfnisse der Praxis dafür ins Feld geführt werden, dass eine in verfassungsrechtlicher, materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutsame Frage so und nicht anders entschieden wird (Rn. 18).

    f) In einem ist dem BGH allerdings zuzustimmen und insoweit ist nunmehr für Klarheit gesorgt: Geht es um die Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen vertraglichen oder einseitigen Rechtsgeschäfts im Verhältnis zu einem Dritten, führt an der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft kein Weg vorbei, weil die in der Person des Vertreters bestehende Interessenkollision dann klar zu Tage liegt. Es stellt sich allerdings die berechtigte Frage, weshalb der BGH im Hinblick auf die Erbausschlagung - die ebenfalls eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist - eine Ausnahme macht. Dass es dabei an einem "echten" Dritten fehlt (Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht) ist kein überzeugendes Argument, denn auch hier geht es - wie bei Verträgen oder wie bei einem im außergerichtlichen Rechtsverkehr vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäft - um die Kontrolle des eigenen Handelns des Vertreters. Die Berufung auf den "fehlenden Dritten" ist demnach ein Scheinargument, das die vom BGH befürwortete Ausnahme nicht rechtfertigt.

  • Auch schön auseinandergepflückt.;)
    Und von Dir immerhin die Unterscheidung zwischen einseitigem RG ohne Dritten und einseitigem RG/Vertrag mit Drittem ebenfalls vorgenommen.:daumenrau

    Natürlich ist - jedenfalls der Leitsatz - auch insoweit bedenklich, als der BGH sich nur mit der Frage des § 41 III FamFG beschäftigt hat und nicht auch mit der Frage des Vertretungsausschlusses hinsichtlich der Anhörung des Kindes vor der
    Genehmigungsentscheidung.
    Das ist aber womöglich dem Verfahrenslauf der Vorinstanzen geschuldet.

  • Bisher habe ich auch die Auffassung vertreten, dass man in den Fällen der Erbausschlagung regelmäßig von der Bestellung eines Verfahrensergänzungspflegers abweichen kann, da das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung ja davon ausging, dass im Regelfall wegen möglichen Interessengegensatzes ein solcher zu bestellen sei. Folglich müssen die Verfassungsrichter ja auch Ausnahmen vor Augen gehabt haben. Und da ist mir als Ausnahme grundsätzlich nur die Erbausschlagung eingefallen, da die Interessen hier regelmäßig gleichlauten und der Sachverhalt, d. h. vorliegende Überschuldung, im Regelfall durch das Gericht auch eindeutig und objektiv aufklärbar ist. Lediglich aus formalen Gründen und aufgrund Pebb§y (52 min. für ein Genehmigungsverfahren - lächerlich) wurden hier zwei Akten geführt :oops:

    Daher bin ich dankbar für diese BGH-Entscheidung, da es blütentreibende Förmelei verhindern hilft.

    Aber bei vertraglichen Rechtsgeschäften halte ich die Bestellung eines solchen Pflegers nach wie vor für geboten. Eine allzu weite Auslegung der BGH-Entscheidung ist nicht veranlasst. Aber bei Erbausschlagungen, in denen eine Überschuldung objektiv feststeht, halte ich keinen Pfleger für eforderlich. Ich stelle daher auch weniger auf die Frage ob, ob vertragliches oder einseitiges Rechtsgeschäft, sondern mehr auf die Frage der objektivierbaren Prüfung durch das Gericht und der damit verbundenen Prüfung einer möglichen Interessenkollission.

  • d) Es ist ein Scheinargument aus grauer rechtlicher Vorzeit, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht notwendig sei, weil ja bereits das Gericht die Interessen des Vertretenen im Genehmigungsverfahren wahrnehme (Rn. 14, 15).

    Nun ganz so abwegig halte ich diese Argumentation wiederum nicht. In bestimmten Fällen der Erbausschlagungen (§ 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist eine Genehmigung gar nicht notwendig, wenn etwa Mutter und Vater sorgeberechtigt sind, die Erbschaft über die Verwandtschaft des Vaters anfällt, dieser selbst ausgeschlagen und sodann gemeinsam mit der Mutter gemeinsam für das Kind ausgeschlagen hat.
    Wandelt man den Fall nun etwa dahingehend ab, dass der Vater das Sorgerecht nicht mit inne hat (und solche Fälle kommen häufig vor, selbst wenn die Eltern in einem Haushalt zusammenleben), wird eine Genehmigung erforderlich. Nunmehr tritt doch rein faktisch das Familiengericht an die Stelle des Vaters, und das Familiengericht wird seine Entscheidung nach wesentlich größerem Ermittlungsaufwand treffen, als ihn etwa der Vater vollzogen hätte oder überhaupt vollziehen hätte können. Die Entscheidung erfolgt letztlich von der Kindesmutter und zusätzlich vom Familiengericht von 2 verschiedenen Instanzen und mit umfangreicherem Ermittlungsaufwand. Die Interessen des Kindes sind allein dadurch besser wahrgenommen als in vielen Fällen, bei denen es einer Genehmigung gar nicht bedarf. Es ist doch logisch, dass sich vielen dann nicht erschließen kann, warum das immer noch nicht ausreichen soll und dem Kind noch ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, der dann nochmals alles prüft.

    Aber letztlich war das ja auch nicht der entscheidende Punkt, also es um die Befürwortung der Bestellung des Ergänzungspflegers insbesondere im Hinblick auf die notwendige Bekanntmachung an das Kind verbunden mit einem möglichen Beschwerderecht ging. Ausschlaggebend waren die verfassungsrechtlichen Bedenken (die letztlich über allen anderen Fragen stehen), ob der/die ET das Kind im Verfahren vertreten können, in denen es um einen von ihnen selbst gestellten Antrag geht.
    Und hierzu lässt der BGH keine vernünftige Argumentation erkennen. Insoweit ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso zwischen einem einseitigen Rechtsgeschäft gegenüber dem Nachlassgericht und sonstigen Rechtsgeschäften unterschieden wird.

  • Ja, hat mich schon überrascht! Damit dürfte die Arbeit der Familiengerichte wieder ein Stück weit verschlankt werden, denke ich.

    Allerdings wird man den "Verfahrensergänzungspfleger" auch nach dieser Entscheidung nicht völlig aus dem Sinn streichen können, da ja durchaus Fälle denkbar sind, in denen ein Interessensgegensatz denkbar ist.

    Den Beschluss kann man unter folgendem Link auf der Seite des Bundesgerichtshofs im Volltext nachlesen:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…013&pos=0&anz=1


    :2danke ...aber ich kanns leider nicht ausdrucken...liegt das am Link oder an mir? :oops:

  • Also ich kann's ausdrucken:

    Rechtsklick auf das Dokument im Fenster und "Drucken" auswählen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ saddle80:

    Also bei mir klappt das Ausdrucken problemlos. Nur Speichern ist nicht möglich.

    Müsste also an den Einstellungen Deines Rechners liegen. Vielleicht mal von einem anderen Rechner aus versuchen...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich werde mich an die Entscheidung halten und bei einseit. RG keinen E.pfl. bestellen. Gleichwohl kann die Begründung des BGH nicht überzeugen. Das einzige Argument (abgesehen von Praxiserwägungen) ist, dass hier ein einseitiges RG, Ausschlagung vorliegt, beim BVerG aber ein Auseinandersetzungsvertrag, an dem der NL-pfl. aktiv mitgewirkt hat. Und? Wieso sollte das erheblich sein? Das bleibt der BGH schuldig.

    Es macht offensichtlich keinen Unterschied, weil ja das Handeln ! egal für welche Art von RG zu überprüfen ist. Und auch hier hat der Vormund aktiv gehandelt, nämlich ausgeschlagen. Eine Unterscheidung zwischen einseit. RG mit und ohne Dritten trifft der BGH nicht.

    Kurz noch zur Erinnerung die entspr. Stelle aus der BVerfG-entsch. "... Die unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gebotene Anhörung der Beschwerdeführerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter der endgültigen Erben ist (vgl. BGHZ 49, 1 <5>), am Genehmigungsverfahren beteiligt war. Im Regelfall kann das rechtliche Gehör nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln, wie hier, im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll (vgl. BVerfGE 83, 24 <36>).Ob und inwieweit die Grundsätze des fairen Verfahrens eingehalten wären, wenn der Nachlasspfleger die ermittelten Erben über das Genehmigungsverfahren und den diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hätte, ist hier nicht zu entscheiden; denn der Nachlasspfleger hat dies unterlassen. Für das Nachlassgericht bestand nach den Umständen des Falles auch kein Anlass anzunehmen, dass der Nachlasspfleger die bekannten Erben unterrichtet hätte...."

    Zusammengefasst, der NL-pfl. hätte die ermittelten Erben befragen können und müssen, hätte er das, wäre schon ein ausreichende Beteiligung in Betracht zu ziehen. Das BVerfG hat nicht ! gesagt, dass in jedem Fall auch eine ZU zur Wirksamkeit der Genehm. geboten wäre, sondern max. dann, wenn die ermittelten Erben Einwände vorgebracht hätten oder dem NLG über den NL-pfl. bekannt geworden.

    Hätte man nur, wie beim Ergänzungspfl. erwogen, zugestellt, wäre das rechtl. Gehör trotzdem verletzt gewesen. Die Anord. der Erg.pfl. nur für ZU und RM reicht folglich nie.

    Aber etwas anderes könnte den Erg.pfl. entbehrlich machen.

    Im BVerfG-fall gab es noch nicht ermittelte Erben, diese wurden nur über den Nl-pfl. beteiligt, also für diese kein gesonderter Vertreter bestellt oder diesem zugestellt. Und das wurde auch nicht beanstandet. Insoweit macht die Aussage des BVerG "Im Regelfall " auch Sinn. Für diese noch jmd. zu bestellen ist unnötig. Auch dieser Vertreter kann nur seine, nicht die wirkliche Meinung der unbekannten Erben wiedergeben. Ihre Rechte sind durch das Genehmigungsverfahren ansich ausreichend gewahrt, weil es ja dem Schutz dient.

    Ich denke, sachlich macht es keinen Unterschied, ob der Vertreter, der handelt und über dessen Genehmigungsantrag zu entscheiden ist, nun für unbekannte Personen oder Minderjährige handelt.

    Aus dieser Sicht würde die Entscheid. des BVerfG auch nicht entgegenstehen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es macht offensichtlich keinen Unterschied, weil ja das Handeln ! egal für welche Art von RG zu überprüfen ist. Und auch hier hat der Vormund aktiv gehandelt, nämlich ausgeschlagen. Eine Unterscheidung zwischen einseit. RG mit und ohne Dritten trifft der BGH nicht.

    Ich sehe die Unterscheidung des BGH sehr wohl ( vgl. Rn 17 der Entscheidung ).

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