Neue InsO ab 1.7.2014 (RSBVerk+StärkGR-Gesetz - k.a.Abk.)

  • Tja, ich denke, die generelle Verkürzung der RSB-Frist auf 3 Jahre aufgrund europäischer Vorgaben rückt näher, da braucht man sich hier über Ungereimtheiten bei den Verkürzungen nach der aktuellen Rechtslage auch nicht mehr so viele Gedanken machen:



    Beck-Online FD-InsR 2016, 384043

    Richtlinienvorschlag in Englisch:
    http://ec.europa.eu/information_so…posal_40046.pdf

  • In den USA muss die Frist ja noch kürzer bemessen sein, wenn gar der zukünftige Präsident bereits 6 oder 7mal "Bankrott" war.

    ich würde das ja gut finden, dann sieht man seine Stammkunden häufiger und braucht die Akten gar nicht erst groß und aufwendig archivieren...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das wäre schön, aber ich denke, dass sich doch paar Rechtspfleger mit vereinzelten Fällen der 3-Jahres-Verkürzung ab frühestens ~ August 2017 zu befassen werden haben müssen.

    (War das jetzt Futur 4 ? Seht es mir nach)

  • na da ward ich mal die Übersetzung aab; Futur IV hat mir gefallen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der neue § 300 InsO stellt in Abs. 1 Nr. 1 nur auf die anmeldenden Gläubiger (keine) oder deren Vollbefriedigung ab.

    Das greift dem Wortlaut nach gleichwohl imo weiterhin zu kurz... (?)

    Wie ist dabei mit den zwar anmeldenden, aber nicht im Schlussverzeichnis aufgenommenen Gl. zu verfahren, also kein Gl. lt. SV oder nur deren (lt. SV) Vollbefriedigung.

    Eindeutig absichtlich (dergestalt verkürzt) oder weiterhin auslegungs-erweiterbar geregelt ...

    (Denn das SV als maßgebliches Kriterium kommt dem reinen Wortlaut nach erst bei Nr. 3, bezogen - nur - auf Nr. 2 ins Spiel, nicht bezogen auf Nr. 1, schnaffke - macht das Sinn ?)

  • Probiere es doch einmal mit dem 2.HS...oder wenn die Forderungen der Gläubiger befriedigt sind...

    Und befriedigt wird nur der, der im SV steht. Steht keiner im SV, bedarf es nicht viel, um auf 100% zu kommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, gute Idee natürlich.

    Aber so rein vom chronologischen Wortlaut her den 300er betrachtend, könnte / müsste man ja schon meinen, dass der zweite Halbsatz in Nr. 1 sich eigentlich nur beziehen kann auf den ersten Halbsatz in Nr. 1 ... ;)

    Und dann bezieht sich die Vollbefriedigung als Oder-Variante des zweiten Halbsatzes der Nr. 1 auf die anmeldenden Gl., nicht auf die lt. SV, das erst viel später ins Spiel gebracht wird.

  • Laut Uhlenbruck-Sternal § 300 Rdnr. 11 a.E. sind auf bestrittene Forderungen Abs. 1 S. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Ich wüsste auch keinen Grund, der dagegen spricht (außer, dass es nicht ausdrücklich aufgeführt ist).


    Ich wäre ja auch für eine "entsprechende" Anwendung.

    Aber der scheinbar klare Wortlaut gibt das eigentlich nicht her, weil das SV ausdrücklich nur für das prozentuale Gedöns der Nr. 2 ins Feld geführt wurde.

    Der einzig denkbare Grund wäre das Offenhalten möglicher Versagungsanträge gem. § 297 InsO für die anmeldenden Insolvenzgläubiger bis zum regulären Ende der Abtretungsfrist.

    Will man daher bei Nr. 1 nicht auf die anmeldenden, sondern nur die Gl. lt. SV abstellen, müsste man imo argumentatorisch weiterhin zur Hilfe und in Anspruch nehmen die Entscheidung des

    AG Göttingen, Beschluss vom 9. September 2009, 74 IK 34/07 :daumenrau .

    (Und das werde ich auch tun.)

  • Ich wäre ja auch für eine "entsprechende" Anwendung.

    Aber der scheinbar klare Wortlaut gibt das eigentlich nicht her, weil das SV ausdrücklich nur für das prozentuale Gedöns der Nr. 2 ins Feld geführt wurde.

    Was aber daran liegen mag, dass ein solcher Fall (jede Menge Gläubiger mit fdA auf Grundstücken... )dem BGH nicht hochgekocht worden war. Was allerdings gesehen wurde ist der Vergleich in WVP, Seite 30.



    Der einzig denkbare Grund wäre das Offenhalten möglicher Versagungsanträge gem. § 297 InsO für die anmeldenden Insolvenzgläubiger bis zum regulären Ende der Abtretungsfrist.

    Was mE aber keinen großen Geist stören mag, dafür gibt es ja noch § 303 I Nr. 2 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, in Nr. 1 hat der Gesetzgeber letztlich nur die zwei von drei BGH-Fällen vertextlicht.

    1) keine anmeldenden Gl.
    2) anmeldende Gl. vollbefriedigt

    3) Vergleich, hat er zwar gesehen, aber nicht vertextlicht; auch diese BGH-Entscheidung bezog sich wohl ebenfalls auf die anmeldenden Gl.

    Und ja, in den drei BGH-Fällen ging es eben um die anmeldenden Gl.
    Die Aufnahme-in-das-SV war offenbar nicht entscheidungsrelevanter SV.

    Der Wortlaut ist einerseits klar, aber weiterhin auslegungsfähig erweiter- und anwendbar.

    Hätte man schon bisserl besser fassen können, aber der 300 wird eh noch Probleme machen,
    und dann kann wieder der BGH ran - und dann vertextlicht der Gesetzgeber wieder neu.

    ...

    Und so bleiben wir alle geistig rege :daumenrau


    Ich wollt's ja nur mal angemerkt haben. :D

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Gesetzgeber nur im Rahmen einer Schlussverteilung zu berücksichtigende Gläubiger gemeint haben kann. Begründung: die Insolvenzgläubiger kann das Gericht in toto nicht kennen, wie soll denn der Schuldner deren Befriedigung oder relevante Teilbefriedigung nachweisen können.
    Für mich ist da das Gesetz ausnahmsweise mal sehr klar.

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    :daumenrau

  • Nicht so selten kann immer mal wieder Masse verwertet werden im Bereich ab 2.000 €, die für die IV-Vergütung, die GK und eine Rückstellung für die TH-Vergütung in der WP reicht, so dass letztlich die Anwendungsmöglichkeit von § 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO bereits feststeht.

    Wie macht ihr das so rein praktisch bei der 200er-Aufhebung:

    setzt ihr euch eine Genau-Frist von fünf oder sechs Jahren ab EÖ,
    weist ihr den Schuldner auf die Möglichkeit der Antragstellung zur vorzeitigen Erteilung hin,
    wann, schon bei der Aufhebung
    oder setzt ihr die Frist auf sechs Jahre nach EÖ
    und wenn der Antrag nicht kommt, dann halt nicht ?

    Oder aber setzt ihr in diesen Fällen definitiv gleich die 5-Jahresfrist
    und wollt gar keinen expliziten Antrag ?

    - sonstiges, äh ... ?

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (17. Februar 2017 um 18:57) aus folgendem Grund: noch ein oder und sonstiges äh ergänzt.

  • Ich habe den Schuldner bei ST-Anberaumung gebeten, (selbst - manchmal hatte der IV/TH einen gestellt) einen Antrag zu stellen, der kam dann auch. Wenn er nicht kommt, 1x würde ich wohl noch erinnern nach dem ST, geht es eben ins RSB-Verfahren, bis der Antrag kommt, notfalls bis die 6 Jahre abgelaufen sind.

  • Ich habe den Schuldner bei ST-Anberaumung gebeten, (selbst - manchmal hatte der IV/TH einen gestellt) einen Antrag zu stellen, der kam dann auch. Wenn er nicht kommt, 1x würde ich wohl noch erinnern nach dem ST, geht es eben ins RSB-Verfahren, bis der Antrag kommt, notfalls bis die 6 Jahre abgelaufen sind.

    geht es in jedem Fall, ich meinte bei meinem letzten "Umfrage-Post" wirklich nur die eigentlich schon bei der 200er feststehenden Fälle des Nr. 1

  • Und wieso erteilst Du dann auf Antrag nicht mit der Aufhebung vorzeitig die RSB? Oder wann sollen die 2.000 € auf dem TH-Konto liegen? Kapiere nicht ganz, was Du meinst.

    Äh, völlig zu Recht. Pardon, pardon, peinlich. Ich meinte die Fälle des § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO. :oops:

  • Den Fall der Absehbarkeit schon bei Aufhebung hatte ich noch gar nicht, ich erwarte aber eigentlich, dass der TH regulär jährlich verteilt, sobald genug Geld nach Kostendeckung vorhanden ist, vielleicht gehen ja auch noch weitere Beträge ein, lasse mir auch regulär einen Zwischenbericht vorlegen und dann erst wieder zum Ende der Abtretungszeit.

    Ich weiß nicht, ob der TH dem Schuldner dann nach 5 Jahren mitteilt, dass er jetzt vorzeitig RSB erlangen könnte auf Antrag, aber ich würde den Schuldner wohl nicht von mir aus darauf hinweisen - nachher beschwert sich noch ein Gl., dass er bei 6 Jahren Laufzeit ja vielleicht mehr Quote bekommen hätte und eine Hinweispflicht des IG sehe ich nicht in § 300 InsO.
    Schuldnerantrag muss deshalb und wg. des Gesetzeswortlauts m.E. sein.

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