Neue InsO ab 1.7.2014 (RSBVerk+StärkGR-Gesetz - k.a.Abk.)

  • Den Fall der Absehbarkeit schon bei Aufhebung hatte ich noch gar nicht (...)

    Kommt hier nicht so selten vor.

    Danke für deine Meinung (und Nachsicht zu meiner völlig fehlerhaft überschriebenen Ausgangsfrage).

    Also:
    - platt die Sechs-Jahres-Frist notieren,
    - keinen Sch.-Hinweis,
    - "warten" auf etwaigen 5-Jahres-Verkürzungs-Antrag,
    - wenn nicht, dann nicht.

    (Fände ich bloß so schade, wenn man das Ding feststehend eigentlich schon ein Jahr früher beenden könnte, aber ggf. der entspr. Antrag nicht käme; aber wäre dann wohl so.)

    Merci :)

  • Wieso, wir haben doch Bestandspensen und eine Korrektur in Pebb§y, dass einem zukünftig 1-3 Jahre bei gleichem oder sogar mehr Arbeitsaufwand als bei 6 Jahren Verfahrensdauer verloren gehen, wird sicher nicht so schnell folgen ...

    So habe ich das noch gar nicht gesehen, heheh. :cool:

  • Das ist überraschend:

    Habe nun schon noch vor einem ggf. zeitlich eher zu erwartenden "3-Jahres-Antrag" den ersten "Fünf-Jahres-Antrag" eines Schuldners vorzuliegen. :eek: :D :cool:

    Das am 5.11.2015 eröffnete Insolvenzverfahren wurde am 25.2.2017 aufgehoben (es handelte sich bis hierher um ein "Null-Masse-Verfahren" und das Schlussverzeichnis ist ordentlich befüllt), das erste Jahr der WP hat also gerade gemütlich begonnen.

    Nunmehr sind bereits die Kosten des Insolvenzverfahrens von dritter Seite bezahlt worden, ZA ist da. Weiter wird im Antrag angekündigt die in Kürze erfolgende Zahlung auch der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens von 476,00 € an den Treuhänder, die also ausreichen würden, sofern der Treuhänder neben seiner Mindestvergütung keine Einzelauslagen im RSB-Verfahren geltend machte.

    So also der Sachverhalt. Zuerst fand' ich das zu diesem Zeitpunkt zwar irgendwie "strange", aber wieso eigentlich nicht.


    Ich meine, dass dieser Antrag zwar irgendwie überraschend früh gestellt erscheint, aber gleichwohl jedenfalls ohne Weiteres zulässig ist. Entscheiden kann ich über ihn nun allerdings erst nach dem 5.11.2020.

    Ich beabsichtige daher, bereits jetzt die Insolvenzgläubiger und den Treuhänder zum Antrag des Schuldners auf vorzeitige RSB-Erteilung zu hören per Beschluss im schriftlichen Verfahren mit einer Ausschlussfrist zur Stellung von Versagungsantragen bis zum 25.11.2020.

    Der Beschluss wird veröffentlicht (ohne eine Löschungsfrist) und formlos dem Treuhänder und Schuldner übersandt.

    Die ursprünglich auf den 5.11.2021 gesetzte WV-Frist wird gelöscht
    und als neue Frist der 30.11.2020 notiert.
    Vorsorglich wird noch eine 2-Wochen-Frist notiert, um kurz die erfolgte
    öffentliche Bekanntmachung des Anhörungsbeschlusses zu überprüfen (Veröffentlichungsnachweis ?).


    Von euch Bedenken, Einwürfe, andere Meinungen, Zustimmung ?

    :)

  • äh, das find ich jetzt strange.
    Meine - sicherlich nicht maßgebliche - Subsumtion des § 300 InsO ergibt, dass das Gericht nach Ablauf der 5 Jahre zu entscheiden hat. Nun ließe sich trefflich darüber streiten, ob ein voriger Antrag zulässig ist oder nicht. Eine Anhörung kann jedenfalls nicht vor Ablauf der 5 Jahr erfolgen.
    Aus dem Wortlaut der Norm würde ich eher dazu tendieren, dass der Antrag unzulässig ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe den Schuldnern bis jetzt auch allen mitgeteilt dass der Antrag zur Zeit unzulässig ist . Sie sollen ihn zu gegebener Zeit erneut stellen. Ich glaube die haben alle zurückgenommen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • warum sollte denn der Antrag jetzt unzulässig sein? Die Voraussetzungen liegen doch vor, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Er kann doch nun den Antrag auch nicht nach 5 Jahren stellen, denn eigentlich soll ihm/ihr ja nach 5 Jahren bereits die RSB erteilt werden.
    Ich meine, der Antrag ist - da es keine Frist im Gesetz gibt - zulässig, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Nur, ob man bereits jetzt die Anhörung durch führen sollte/könnte, weiß ich auch nicht. Allerdings wenn man in die Anhörung aufnimmt, dass die Gläubiger Stellung nehmen bzw. Versagungsanträge bis zum Ende der 5 Jahre nehmen/stellen können, warum nicht? ist ja sogar vorteilhaft, denn die Gläubiger werden ja frühestmöglich informiert über das vorzeitige Ende.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe den Schuldnern bis jetzt auch allen mitgeteilt dass der Antrag zur Zeit unzulässig ist . Sie sollen ihn zu gegebener Zeit erneut stellen. Ich glaube die haben alle zurückgenommen.

    Gegenfrage, wann wäre der Antrag den zulässig, beispielsweise wenn das Verfahren am 01.08.2014 eröffnet worden ist?

    Am 30.07.2019 (und somit auch an jedem anderen Tag, der zwischen dem Tag der IE und dem 30.07.2019 liegt) oder erst nach dem 01.08.2019?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • :strecker Ich bin der Meinung der Ablauf der 5 Jahre gehört mit zur Zulässigkeit. Und eine Antragstellung mehr als 2 Jahre vor Ablauf ist auf jeden Fall zu früh. 3 Monate vorher wäre in Ordnung ;). Der Schuldner soll sich 5 Jahre lang wohlverhalten, da brauche ich auch die Gläubiger jetzt noch nicht zu fragen ob er das denn getan hat.
    Der Rest sind ehrlich gesagt praktische Erwägungen, selbstverständlich kann man die Akte sich kurz vor Ablauf der Frist wieder vorlegen lassen genauso gut kann man das aber dem Schuldner übertragen :D indem man ihn den Antrag nochmal stellen lässt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Mir erschließt sich, insbesondere wenn es um das Wohlverhalten geht, der Unterschied von 2 Jahren zu 3 Monaten nicht, außer, dass der Zeitraum größer ist, in dem sich der Schuldner noch etwas zuschulden kommen lassen kann und es rauskommt. Und selbst wenn nicht, haben wir dafür § 303 InsO.

    Man kann natürlich streiten, ob man bei noch zu absolvierenden 2 Jahren jetzt schon die Gläubiger zu Abgabe von Statements auffordern sollte, aber warum nicht, vielleicht macht des die ja richtig heiß, dem Schuldner in der verbleibenden Zeit einen Regelverstoß nachzuweisen.

    Ansonsten bin ich schon der Meinung, dass man den Antrag zur Akte nehmen und dann verfristen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • äh, das find ich jetzt strange.
    Meine - sicherlich nicht maßgebliche - Subsumtion des § 300 InsO ergibt, dass das Gericht nach Ablauf der 5 Jahre zu entscheiden hat. Nun ließe sich trefflich darüber streiten, ob ein voriger Antrag zulässig ist oder nicht. Eine Anhörung kann jedenfalls nicht vor Ablauf der 5 Jahr erfolgen.
    Aus dem Wortlaut der Norm würde ich eher dazu tendieren, dass der Antrag unzulässig ist.

    Also ich finde weiterhin, dass der Antrag zulässig ist, aber paar Nachfragen zum Einwand der Anhörung, hm okay: "Das Gericht entscheidet nach Anhörung, wenn fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind".

    Wäre denn damit tatsächlich eine Anhörung, die - auch ggf. nur einen Tag - zu früh erfolgen würde, verfahrensfehlerhaft ? mit welchen Folgen ? obwohl bei der Anhörung die Frist zur Stellung von Versagungsanträgen auf einen Zeitpunkt von 2-4 Wochen nach Fristende gesetzt wurde.

    Und dazu an die Fristexperten gemäß BGB: Was wäre denn eigentlich das richtige Fristende und damit der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die Anhörung erst erfolgen dürfte, wenn das Insolvenzverfahren am Do, 5.11.2015 eröffnet wurde ? 4.11.2020, 5.11.2020, 6.11.2020 ?

    Sprich, wie LfDC: auf welchen Tag genau den jetzigen Antrag einfach zur späteren Anhörung verfristen ?
    und evtl. unter weiterer Vorab-Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO im Hinblick auf das Wirksamwerden des Anhörungsbeschlusses ?
    Oder wäre das jetzt zu exakt betrachtet ?

    (Wären alles Fragen, die ich mir ja eigentlich erübrigen könnte, wenn ich die Anhörung jetzt halt raushaute ...)

    :confused:

  • Äußerst berechtigte Fragen. Bislang habe ich die Fristen so gelegt, dass mir die Akten nach Ablauf der Frist (3/5 Jahre nach Eröffnung) vorgelegt werden. Erst dann nehme ich eine Anhörung vor. Die vorzeitig gestellten Anträge auf vorzeitige Erteilung der RSB notiere ich mir im Aktendeckel, damit ich sie nicht vergesse, ich weise sie nicht zurück.
    Bei der Anhörung nach Ablauf der Frist könnten jedoch Probleme auftreten, denn durch die Anhörung vergeht wiederum Zeit. Es wäre doch durchaus möglich, dass durch diese vom Gericht gewährte Anhörungsfrist ein neues Tätigkeitsjahr des Treuhänders beginnt, hierfür wiederum 119 € anfallen und diese weitere Vergütung nicht mehr gedeckt ist, ergo: Antrag des Schuldners war nach Ablauf der 5 Jahre zulässig und begründet, durch Anhörungsfrist und Anfall weiterer 119 € ist er unbegründet geworden.

  • Es wäre doch durchaus möglich, dass durch diese vom Gericht gewährte Anhörungsfrist ein neues Tätigkeitsjahr des Treuhänders beginnt, hierfür wiederum 119 € anfallen und diese weitere Vergütung nicht mehr gedeckt ist, ergo: Antrag des Schuldners war nach Ablauf der 5 Jahre zulässig und begründet, durch Anhörungsfrist und Anfall weiterer 119 € ist er unbegründet geworden.

    Das ist aber eine Detailfrage.

    Da der IV bzw. der TH Rückstellungen für die Kosten der WVP bilden muss, sofern Masse vorhanden ist, was wohl sein wird, sonst käme man ja nicht zu solch einer Fragestellung, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass erst einmal alles gedeckt ist (und der TH ist gut beraten, diese 119,00 EUR auch auf dem Schirm zu haben).

    Aber noch mal zu "sehr frühen" Anträgen, die sind mE nicht unzulässig, sondern nur noch nicht zur Entscheidung reif.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe bislang einen (!) solchen frühen Antrag erhalten, mir das entsprechend vermerkt und werde nach Ablauf der 5 Jahre die Anhörung der Beteiligten durchführen. Und keinen Tag früher, wie bisher bei 6 Jahren auch. Alles andere kann meines Erachtens nicht richtig sein, da der Schuldner sich bis zum letzten Tag wohl zu verhalten hat.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich sehe das annähernd wie Maus. Die Anhörung ist doch in § 300 InsO nicht anders formuliert als beim regulären 6-jährigen Ablauf der Frist. Ich lasse mir normalerweise kurz nach Ablauf der Abtretungsfrist die Akte vorlegen und höre dann an und erteile. Nicht anders würde ich das hier machen.
    Ich halte den Antrag auch jederzeit - wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Verfahrenskosten gedeckt sind - für zulässig. Es gibt im Gesetz keine Frist für die Antragstellung. Insofern halte ich es für willkürlich, wenn man jetzt einfach sagt, alle Anträge 3 Monate vor Ablauf sind unzulässig.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Das ist aber eine Detailfrage.

    Da der IV bzw. der TH Rückstellungen für die Kosten der WVP bilden muss, sofern Masse vorhanden ist, was wohl sein wird, sonst käme man ja nicht zu solch einer Fragestellung, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass erst einmal alles gedeckt ist (und der TH ist gut beraten, diese 119,00 EUR auch auf dem Schirm zu haben).

    Aber noch mal zu "sehr frühen" Anträgen, die sind mE nicht unzulässig, sondern nur noch nicht zur Entscheidung reif.

    Eine Frage sollte es eigentlich nicht darstellen, sondern ein (weiteres) Beispiel, welche Auswirkungen es haben kann, ob man die Anhörung direkt vornimmt oder erst nach Ablauf der 5 (3) Jahre ;)

    @ Maus: Einige unserer Insolvenzverwalter kontaktieren die Schuldner (zumeist wenn sie ihre Schlussunterlagen einreichen) und weisen sie darauf hin, dass sie einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB stellen können. Bei uns kommen die Anträge daher regelmäßig noch vor dem Schlusstermin.

  • Schließe mich nunmehr im praktischen handling der Mehrheit an (Mosser, LfDC, Pittys, Maus).

    Also schlicht: Neue Verfristung auf 5 Jahre nach EÖ zur Anhörung der Beteiligten (+ ggf. entspr. Kurz-Info an Sch. und TH).

    Das ganz exakte Fristende ist dabei wohl tatsächlich nicht so akribisch zu betrachten, weil die VÖ des Anhörungsbeschlusses wg. § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO regelmäßig erst nach "Verstreichen" wirksam werden dürfte.

    Danke für eure Meinungen. :daumenrau

  • also ich hab das noch mal hin und her gewendet.
    M.E. überwiegen die Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags (wobei der Eingangsfall mit der bereits jetzt erfolgten Zahlung der mutmaßlichen Treuuhändervergütung schon etwas außergewöhnlich ist).
    voraussetzungen allg.:
    1. Vollkostendeckung
    2. Ablauf von 5 Jahren (ohne vorzeitige Beendigung gem. § 289 InsO)

    Die Vollkostendeckung kann erst nach Ablauf von 5 Jahren beurteilt werden.
    Eine Prognose, ob es nicht zu einer vorzeitigen Beendigung gem. § 289 InsO kommt, oder ob wir uns bei der Anhörung bereits im 6 Jahr (vergütungsrechtlich) befinden, oder ob nicht noch die UST erhöht wird und was sonst noch so die Glaskugel hergibt.... sorry !
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen vor die 5 Jahre zu ziehen, und noch das Risiko einer verspäteten Fristvorlage einzugehen: nö !
    Unzulässig und basta !

    Wir werden demselben Problem mit den 35% begegnen, am besten noch asymetrisch. Dann läuft das nämlich so: wenn das Gericht sich dann nicht zum Rechenknecht des Schuldners machen will, wird anschließend noch für die Zusatzvergütung nach § 300a Abs. 3 InsO gehaftet...... (die Vorratsanträge sehe ich schon in einigen Verahren kommen !)
    Ich denke, ich werde das sehr strikt fahren: Tatbestand -> Rechtsfolge; wenn nix Tatbestand, Zurückweisung !
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Vollkostendeckung kann erst nach Ablauf von 5 Jahren beurteilt werden.

    Ne, ne. Wenn der IV, nach Bedienungen der § 54 InsO auch schön brav die vom BGH geforderte Rückstellung für die Kosten der WVP besorgt hat, dann habe ich auch die Vollkostendeckung.



    Ich denke, ich werde das sehr strikt fahren: Tatbestand -> Rechtsfolge; wenn nix Tatbestand, Zurückweisung !

    Da bin ich Laie, aber wenn Du zurückweist, entscheidest Du da nicht bereits und dies zwar vorfristig?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die einzig explizit geregelte Zulässigkeitsvoraussetzung im gesamten § 300 InsO findet sich unter Absatz 2 Sätze 1 und 2.

    Ggf. lassen sich daraus weitreichende Umkehrschlüsse im übrigen ziehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!