§ 11 RVG KFB Zustellung nach Italien

  • Hallo Zusammen!

    Auslandszustellung :(

    Der Kl.vertr. beantragt einen KFB gegen seine Mandantin. Diese ist nach Italien verzogen.

    Mir ist der Ablauf völlig unklar, selbst wenn ich den § 184 samt Kommentierung lese. Ich weiß lediglich, dass auch die Anhörung gem. § 11 RVG zustellen soll.

    Kann mir jemand etwas zum Ablauf sagen? Muss ich die Schriftstücke übersetzen lassen? Ist zunächst ein Beschluss zu machen, wonach die Klägerin einen Zustellbevollmächtigten zu ernennen hat? und wenn Sie dies nicht tut, kann ich die Schriftstücke dann einfach zur Post aufgeben?

    Hoffe mir kann jdm. weiter helfen! Danke euch !

  • Moin Moin,

    aus der ZRHO:

    Heißt:
    Du kannst per internationalem Einschreiben gegen Rückschein zustellen. Ob eine Übersetzung erfolgen soll, muss dir der Antragsteller (RA) mitteilen (und ggf. Auslagen vorschießen).

    Werden Antrag und Beschluss OHNE Übersetzung zugestellt, muss die o.g. Belehrung beigefügt werden. Die findest du zum Beispiel unter
    http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/musterv…vilsachen-2.htm
    (ganz unten, Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht).

    Da die Zustellung nach Italien recht einfach ist, würde ich auf die Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsvertreters verzichten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Zustellung kann erfolgen
    a) durch unmittelbare Postzustellung mit EgR - international -#
    oder
    b) mittels Zustellungsantrags an die italienische Empfangsstelle gem. Art. 4 EuZustVO (VO (EG) Nr. 1393/2007.

    Bei der unmittelbaren Postzustellung ist das Belehrungsformblatt in italienischer und deutscher Sprache beizufügen.

    Die ZustVO verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen in die italienische Sprache.
    Der Verfahrensbeteiligte, in dessen Interesse die Zustellung durchgeführt wird (= inl. Rechtsanwalt), entscheidet insoweit, ob Übersetzungen der zuzustellen Schriftstücke beigefügt werden oder aus Kostengründen verzichtet wird.


    Sollte das Gericht sich für den Zustellungsantrag entscheiden, müssten die Eintragungen im Zustellungsantrag noch in italienischer Sprache übersetzt werden, da nach dem Länderteil der ZRHO die Eintragungen im Zustellungsantrag nicht in deutscher Sprache erfolgen können.

    PS:
    Die Vordrucke (Belehrungsformblatt für die unmittelbare Postzustellung) und der Zustellungsantrag stehen in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten in elektronischer Form im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zur Verfügung.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH entfaltet eine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten in den anderen EU-Mitgliedstaaten keine Rechtswirkung.
    Au diesem Grunde wird bei grenzüberschreitenden Zustellungen in Italien keine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten beigefügt.
    Dies gilt sowohl für die unmittelbare Postzustellung als auch für den Zustellungsantrag i. S. d. Art. 4 ZustVO.

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