Vorrangigkeit von Erben unterschiedlicher Ordnung

  • In einer Nachlasspflegschaft in der der Erblasser unverheiratet und kinderlos verstorben ist, und die Eltern vorverstorben sind, wurden Erben mütterlicherseits ermittelt. Diese sind Erben zweiter Ordnung.
    Erben zweiter Ordnung väterlicherseits gibt es nicht. Es sind Erben väterlicherseits der dritten Ordnung vorhanden.


    Frage: Ist es richtig, dass nur Erben gleicher Ordnung erben und in diesem Fall der väterlicher Erbteil an die mütterliche Seite fällt, weil diese vorrangig ist?

    Danke schonmal im Voraus :)

  • Ist richtig: § 1930 BGB.


    ...und gehört zu den absoluten Basics des Erbrechts....das muss man wissen....als was oder für was bist du denn Verfahrenspfleger oder bist du der Nachlasspfleger in dem Fall?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Vortrag ist etwas undeutlich. Sind die Erben mütterlich der 2. Ordnung nichteheliche Kinder der Mutter und somit Halbgeschwister? Denn nur dann wären es mütterliche Erben der 2.EO.

    Erben 2. EO sind Geschwister des Erblassers und meistens von Vater und Mutter.
    Diese schließen Erben der 3. Erbordnung aus.

    3. Erbordnung sind Abkömmlinge der Großeltern und deren Nachkommen.

  • Danke für die Antworten! Ich war ja der gleichen Meinung, dass nur die Erben der gleichen Ordnung erben. Bin durch eine andere Auffassung eines Rechtsanwalts verunsichert wurden.

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