RVG VV 7002 - Attestkosten

  • Liebe Forumskollegen,

    ich habe eine Frage zu VV 7002:
    Sofern einem Widerspruch abgeholfen wird aufgrund eingereichter Atteste und auch eine entsprechende Kostenerstattung (volle Übernahme) im Bescheid eingeräumt wird, gehe ich davon aus, dass neben VV 7000 (Kopien) und VV 7002 (Porto + Telekomm.) auch die Attestkosten zu erstatten sind (zumindest sofern belegbar). Liege ich hier falsch?

    Herzliche Grüße von einem Forumsneuling,

    pebbles

  • Die Nr. 7000 ff. VV-RVG gelten nur für den Rechtsanwalt und nicht für die Partei.

    Zur Begründung eines Widerspruches dürfte ein Attest über den Gesundheitszustand eines RA wenig hilfreich sein, so dass ich davon ausgehe, dass die Attestkosten dem Widerspruchsführer selbst entstanden sind.

    Im Rahmen des Zivilprozesses währen solche Kosten zu erstatten, wenn sie prozessbezogen und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 ZPO). Ob diese Vorschrift auch auf dein Widerspruchsverfahren anzuwenden ist, solltest du am besten wissen.

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