PKH auch für Vergleich gültig ?

  • Hallo,
    ich habe folgende Frage:
    wenn der Beklagte für einen Zivilprozeß PKH bewilligt bekommen hat und nun die beiden anwaltlichen Vertreter der streitenden Parteien sich sozusagen untereinander auf einen Vergleich einigen,wie läuft denn dann die Abwicklung der PKH ?

    Wenn der Anwalt der Beklagten,mehr beiläufig äußert,alles kein Ding,wir machen einen 1/3 Beklagte und 2/3 Kläger Vergleich und die Kosten des Anwalts der Beklagten zahlt die Staatskasse,da ja PKH bewilligt wurde ?
    Somit zahlen die Beklagten theoretisch garnichts,mal abgesehen,von einer späteren eventuellen Ratenanordnung für die PKH,läuft das wirklich so unproblematisch ?
    Springt die PKH tatsächlich auch bei einem derartigen Vergleich ein ?
    Habe das so noch nicht gehabt,deshalb freue ich mich auf Meinungen dazu !

    Danke,Grüsse

    Alexander

  • Der Kläger müsste die zu erstattenden Kosten des Beklagten tragen (Ausgleich, § 106 ZPO). Da die Anwaltskosten des Beklagten zunächst aus der Staatskasse beglichen werden (sofern beantragt), schuldet der Kläger dann der Staatskasse das Geld. Zahlt der Kläger nicht und tritt beim Beklagten eine Besserung der Verhältnisse ein, wird das Geld doch wieder beim Beklagten eingezogen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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