privatschriftliche Abtretung Briefgrundschuld

  • Der Eigentümer A bewilligt und beantragt (not. begl.) die Löschung einer für den verstorbenen B eingetragenen Briefgrundschuld unter Vorlage des Briefs und Vorlage einer privatschriftlichen Abtretungserklärung (Grundschuld wird abgetreten, über Zinsen/Nebenleistung wird nichts gesagt).

    Im not. begl. Antrag bestätigt A auch die Annahme der Abtretung.  Besonderheit:  In einer späteren notariellen Urkunde (Vertrag zwischen B und seinen Eltern) steht:

    "Die in Abt. III eingetr. Grundschuld wurde nach Angabe von Herrn B privatschriftlich unter Übergabe des Briefs an A abgetreten. Die Eltern übernehmen diese Grundschulden zur dinglichen Haftung. B tritt alle ihm zustehenden Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche an die Eltern ab.....";

     Die Eltern haben dann später das Grundstück an A überlassen. Der Antrag wurde mangels § 29 GBO-Form der Abtretung zurückgewiesen.

    Die Notarin begründet ihre Beschwerde hiergegen damit, dass es sich bei der Erklärung in der Urkunde um eine sog. Geständniserklärung handelt (Demharter, § 29 RNr. 9, BayObLG in MittbayNot 1984, 186), die das Ganze dann heilt. Wegen der fehlenden Zinsabtretung sagt die Beschwerde, die Zinsen seien automatisch, zumindest ab Abtretung des Rechts abgetreten (Schöner RNr. 2384). Das sei aber alles ohnehin egal, da die Zinsen bis zur Geständniserklärung verjährt seien.

    Abhelfen??

    6 Mal editiert, zuletzt von Balka (2. April 2014 um 15:44)

  • Hatte so was zwar noch nie, Geständniserklärung hört sich aber akzeptabel an und die Form stimmt ja auch. Zinsen wären kein Problem für mich.

  • So was noch nicht, Geständniserklärungen (= Vollmachtsbestätigungen) schon. Da waren sie aber speziell deswegen an das Grundbuch gerichtet. Ob das in einer so allgemein gehaltenen Formulierung ("... nach Angabe ...") ebenfalls ausreicht, weiß ich nicht. Die Zinsen sollten dagegen kein Problem darstellen. Selbst wenn nur das Kapitalrecht abgetreten worden wäre, wäre das für die Löschung unerheblich. Eigentlich ist es sogar eher häufig, dass mit dem Kapitalrecht auch ein fremdes Zinsrecht gelöscht wird (vgl. Schöner/Stöber Rn 2751 m.w.N.).

  • Glaub, da lass ich lieber das OLG entscheiden. Das ist alles irgendwie so schwammig. Da soll irgendeine Erklärung herhalten, die gar nicht zu diesem Zweck gedacht war. Auch wenn man nicht ausschließen kann, dass die Beschwerde Erfolg hat.

  • Ist das Recht in der "Geständnisurkunde" überhaupt zweifelsfrei bezeichnet worden? Wenn nicht, würde ich auf jeden Fall auch dieses in der Zurückweisung thematisieren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es steht nur das drin, wie in Beitrag 1 in Anführungszeichen steht. Zusätzlich ist noch der Betrag der Grundschuld genannt.

    Mir gefällt auch die von 45 zitierte überwiegende Meinung zu den (bei meinem Fall nicht erwähnten) Zinsen -Schöner/Stöber Rn 2751- nicht. Münchner O -Kommentar RNr. 11 zu § 1159 BGB halt ich für einleuchtender.

  • Da das an B abgetretene Grundpfandrecht in der notariellen Urkunde zwischen B und seinen Eltern mit Grundbuchstelle und Betrag bezeichnet ist, würde ich die dortige Geständniserklärung entsprechend der Rechtsprechung zur Vollmachtsgeständniserklärung als ausreichend ansehen. Im Jahr 2007 (deshalb noch die alten Fundstellen) habe ich zur Vollmachtsgeständniserklärung folgende Fundstellen zitiert: vgl. z. B. BGHZ 29, 366 = NJW 1959, 883 = Rpfleger 1959, 219 = DNotZ 1959, 312; BayObLG, Rpfleger 1985, 102; Schaub in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 2 Aufl., 2006, AT VII RN 73; Knothe in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 2. Auflage 2006, § 29 RN 34; Meikel/Brambring, Grundbuchrecht, 8. Auflage 1998, § 29 GBO RN 60; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, 2006, § 29 GBO RN 20 (Fußn. 59); Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, 2004, Randnummern 3304, 3536 (Fußn. 7); Demharter, Grundbuchordnung, 25. Auflage, 2005, § 29 RN 10 mit weit. Nachw.)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Vorhandensein etwaiger Zinsrückstände, die nach § 1159 BGB nicht dem Sachenrecht, sondern den Vorschriften über die Forderungsabtretung unterliegen, scheint mir kein Hindernis zu sein. Das BayObLG führt im Beschluss vom 10.01.1997 - 2Z BR 137/96 = Rpfleger 1997, 258 aus: …“Bei einer Grundschuld kann das Stammrecht zusammen mit Nebenleistungen, insbesondere den Zinsen abgetreten werden, aber auch ohne diese. Denn die Nebenleistungen gehören nicht zu den Nebenrechten im Sinn des § 401 BGB, die mit dem Stammrecht übergehen (Palandt/Heinrichs BGB 56. Aufl. § 401 Rn. 6). Bei der Eintragung der Abtretung einer verzinslichen Grundschuld verlangt der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz daher, daß die an die Stelle der Eintragungsbewilligung tretende Abtretungserklärung zweifelsfreie Angaben darüber enthält, ob auch die Zinsen mit abgetreten sind, ferner in welchem Umfang und in welcher Höhe sie abgetreten sein sollen. Dabei ist eine Auslegung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, daß die Abtretungserklärung auslegungsfähig und auslegungsbedürftig ist (BayObLGZ 1984, 122/123 f.; Demharter Rn. 19, KEHE/Ertl Grundbuchrecht 4. Aufl. Rn. 35, Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 7. Aufl. Rn. 39, jeweils zu § 26 und jeweils m.w.N.)…“

    Selbst wenn sich also vorliegend nicht aus der privatschriftlichen Abtretungserklärung ergeben sollte, dass auch das Zinsrecht mitabgetreten wurde, wäre dies für die Löschung des Grundpfandrechts kein Hindernis. Nach der bei Wolfsteiner im Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, § 1159 RN 16 zitierten hM erlischt mit der Aufhebung des Grundpfandrechts auch das Pfandrecht für die Zinsrückstände, und zwar selbst dann, wenn der Gläubiger, an den die Zinsrückstände abgetreten wurden, der Aufhebung nicht zugestimmt hat (KG JFG 18, 35; LG Regensburg vom 21. 1. 1987 – 5 T 398/86 – MittBayNot 1987, 102; Balser NJW 1958, 698; Wolff/Raiser § 149 IV 3; BGB-RGRK/Mattern § 1158 Rn 6)

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