Der Eigentümer A bewilligt und beantragt (not. begl.) die Löschung einer für den verstorbenen B eingetragenen Briefgrundschuld unter Vorlage des Briefs und Vorlage einer privatschriftlichen Abtretungserklärung (Grundschuld wird abgetreten, über Zinsen/Nebenleistung wird nichts gesagt).
Im not. begl. Antrag bestätigt A auch die Annahme der Abtretung. Besonderheit: In einer späteren notariellen Urkunde (Vertrag zwischen B und seinen Eltern) steht:
"Die in Abt. III eingetr. Grundschuld wurde nach Angabe von Herrn B privatschriftlich unter Übergabe des Briefs an A abgetreten. Die Eltern übernehmen diese Grundschulden zur dinglichen Haftung. B tritt alle ihm zustehenden Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche an die Eltern ab.....";
Die Eltern haben dann später das Grundstück an A überlassen. Der Antrag wurde mangels § 29 GBO-Form der Abtretung zurückgewiesen.
Die Notarin begründet ihre Beschwerde hiergegen damit, dass es sich bei der Erklärung in der Urkunde um eine sog. Geständniserklärung handelt (Demharter, § 29 RNr. 9, BayObLG in MittbayNot 1984, 186), die das Ganze dann heilt. Wegen der fehlenden Zinsabtretung sagt die Beschwerde, die Zinsen seien automatisch, zumindest ab Abtretung des Rechts abgetreten (Schöner RNr. 2384). Das sei aber alles ohnehin egal, da die Zinsen bis zur Geständniserklärung verjährt seien.
Abhelfen??