Grundbuchberichtigung Straßengesetz

  • Grundbuchberichtigungsantrag des Landkreises nach (sächsichen) Straßengesetz eingegangen und wurde, da alle Voraussetzungen vorlagen, vollzogen.

    Nach Vollzug kommt Schreiben des ehemaligen Eigentümers, der Stadt X, die der Berichtigung widerspricht, da wohl die Flurstücke nicht nur Straßenkörper umfassen, sondern teilweise mit städtischen Gebäude überbaut sind oder Grünanlagen. (im Grundbuch aber nur als Verkehrsfläche aufgeführt)

    Nun kommt wiederum Schreiben des Landkreises, der wohl auch das Schreiben der Stadt erhalten hat, und nimmt Eintragungsantrag bzgl. der betroffenen Flusrstücke zwecks Klärung zurück.

    Eintragung war aber wie gesagt schon lange durch. Was nun? Fehler des Grundbuchamtes liegt ja wohl nicht vor.:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Der Wechsel der Straßenbaulast hat schon stattgefunden, von Gemeinde auf Landkreis. Diese Berichtigung ist ja eingetragen worden. Was der Stadt jetzt aber aufstößt, dass die Flurstücke nicht wie angegeben komplett Vekehrsfläche sind, sondern wohl Misch-Nutzungen. Es hätte also vorher eine Vermessung und Zerlegung stadtfinden müssen; hat aber nicht.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich hatte letztens einen ähnlichen FAll, in dem sich eine Stadt Flurstücke des Landkreises über das StrG hat zuordnen lassen. Hinterher hat sich rausgestellt, daß sie das nicht durfte, weil es eben Kreissstraßen waren.

    Wir haben das so gelöst, daß einfach neue Ersuchen zur "Rückübertragung" gemacht wurden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Habe ich bei einem Grundbuchberichtigungsantrag, den der neue Träger der Straßenbaulast stellt, zu prüfen, ob die Flächen wirklich in den Bereich des Straßengesetzes (hier da Sächsische) fallen?
    In meinem Fall sind im Grundbuch die Flächen als Landwirtschaftsflächen ausgewiesen. Ich weiß nicht ob die Flächen noch als Rand- und Sicherheitsstreifen durchgehen. Zwischen Straße und meinem Flurstück liegt noch ein schmales anderes Flurstück.
    Mir liegt aber eine Vereinbarung zwischen alten und neuen Träge vor, dass der Wechsel der Straßenbaulast erfolgt ist. Also der bisherige Träger der Straßenbaulast ist einverstanden.
    Würdet ihr eintragen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Bei dem Antrag dürfte es sich um Ersuchen i. S. v. § 38 GBO handeln, d. h. eine sachliche Prüfung ist weder erforderlich noch zulässig. Es ist also nur zu prüfen, ob der jetzige Träger den Antrag gestellt hat und ob dieser formal (Siegel, Unterschrift) in Ordnung ist.

  • Bei dem Antrag dürfte es sich um Ersuchen i. S. v. § 38 GBO handeln, d. h. eine sachliche Prüfung ist weder erforderlich noch zulässig. Es ist also nur zu prüfen, ob der jetzige Träger den Antrag gestellt hat und ob dieser formal (Siegel, Unterschrift) in Ordnung ist.

    Und genau das ist mein Problem. Im § 38 GBO steht, "in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist,...."
    Hier wohl nach § 12 SächsStrG. Da wiederum steht " Beim Übergang des Eigentums an Straßen ..." Definition für öffentliche Straßen steht in § 2 SächsStrG. Und damit wäre m.E. die Gemeinde raus. Ausweislich von Karten sind das wahrscheinlich noch nicht mal Randstreifen.

    Ich habe bei der Angelegenheit schon Bauchschmerzen, Ersuchen hin oder her.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Die Schmerzen sind unbegründet.

    Verantwortlich für die Richtigkeit ist die ersuchende Behörde.

    "Es prüft ferner nicht, ob das Ersuchen vom Verfahrensstand der ersuchenden Behörde her bereits gestellt werden darf (Ausnahmen wie bei der vereinfachten Umlegung nach → Rn. 20) oder ob das Ersuchen inhaltlich richtig ist, denn dafür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung (KG JFG 7, 397; OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2009, 252; OLG Hamm FGPrax 2011, 171; OLG Schleswig Rpfleger 2012, 65; OLG Naumburg NJOZ 2014, 1060)."
    (BeckOK GBO/Zeiser GBO § 38 Rn. 15, beck-online)

  • Leviathan war schneller, sein Beitrag war mir gar nichtangezeigt worden.
    Ich hätte jedoch Bedenken. Das Grundbuchamt prüft dasErsuchen dahingehend, ob die ersuchende Behörde abstrakt zur Stellung diesesErsuchens befugt ist (sachliche Zuständigkeit der Behörde; KG JFG 7, 397; BGHZ19, 355), auch ob die konkret ersuchte Eintragung unter die Ersuchenskompetenzfällt (BGH FGPrax 2014, 192 Rn. 14), ob die Form des § 29 Abs. 3 GBOeingehalten ist (BGH FGPrax 2014, 192; OLG Jena 4.6.2014 – 3 W 238/14), ob derInhalt zulässig (KG FGPrax 2003, 56) und bestimmt ist und ob die sonstigenEintragungsvoraussetzungen, die durch das Ersuchen nicht entbehrlich sind,vorliegen. Es prüft nicht, ob der Unterzeichner zur Unterschrift berechtigt ist(KG JFG 4, 261; BayObLGZ 1970, 182 = BayObLG Rpfleger 1970, 346)(BeckOKGBO/Zeiser GBO § 38 Rn. 15 am Anfang).
    Ich hätte pragmatisch vorgeschlagen, bei der Gemeindeanzufragen, inwieweit das gegenständliche Grundstück dem SächsStrG unterfällt.

  • Grundsätzlich sehe ich das auch so wie Thorben. Um den Wechsel der Straßenbaulast auf Ersuchen hin eintragen zu können, muss die Ersuchenskompetenz gegeben sein. Eine solche Ersuchenskompetenz betrifft aber dann, wenn dies die gesetzliche Regelung vorsieht, nicht nur die Straße selbst, sondern auch die zugehörigen Anlagen (s. OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.08.2012, 3 W 90/11, Rz. 9
    http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Also kommt es darauf an, was die landesrechtliche Regelung als zur Straße zugehörig vorsieht.

    Dazu ist in § 2 des SächsStrG in der Neufassung vom 30.09.2003, SächsGVBl. 1993, 93, folgendes bestimmt:

    § 2

    (1) …..

    (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören

    1.
    der Straßenkörper; das sind insbesondere

    a)
    der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen;

    b)
    die Fahrbahn, Haltestellenbuchten, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Materialbuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege);

    2.
    der Luftraum über dem Straßenkörper;

    3.
    das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung;

    4.
    die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerhöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

    (3) …
    (4) …
    (5) ….


    Es gehören also auch Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, zur Straße.

    Und wenn Du, Jana08, ausführst: „Ich weiß nicht ob die Flächen noch als Rand- und Sicherheitsstreifen durchgehen“, dann würde ich mir das von dem Ersuchenden formgerecht (§ 29 III GBO) bestätigen lassen.

    Schließlich geht lediglich an den Nebenanlagen (§ 2 Absatz 2 Nr. 4) das Eigentum beim Wechsel der Straßenbaulast nicht über (§ 11 Absatz 2 SächsStrG).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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