In meiner Akte stellte die Grundstückseigentümerin einen Antrag bzgl. des Aufgebots für 2 GS-Briefe.
Im Antrag steht drin, dass sie die Gläubigerin der GS ist (steht auch so im GB drin).
In der mit eingereichten eV steht drin, dass die GS an die Mutter der Grundstückseigentümerin abgetreten wurde, dies aber nicht im GB verlautbart wurde. Die eV wurde von der Mutter sowie von der Grundstückseigentümerin unterschrieben.
Meine Frage ist nun, hätte nicht bevor das Aufgebot erfolgte (zum damaligen Zeitpunkt hat noch ein anderer Rechtspfleger die Urkundssachen bearbeitet - ich habe die Akte jetzt zwecks Ausschließungsbeschluss vorgelegt bekommen) um Vorlage der Abtretungserklärung sowie der Löschungsbewilligung gebeten werden müssen (zwecks Nachweis Antragsbefugnis)? Ist das Aufgebot so nun wirksam erfolgt?
Muss ich mir dies beides jetzt noch vorlegen lassen und erst nach Übersendung kann der Ausschließungsbeschluss erlassen werden?
Oder sehe ich das zu streng?
Normalerweise benötige ich doch auch die Löschungsbewilligung (bevor Aufgebot erfolgt) des ehemaligen Gläubigers, wenn der Eigentümer den Antrag stellt. Hier ist halt noch der Zwischenschritt der Abtretung dazu gekommen.