Aufgebot abgetretene Briefrechte

  • In meiner Akte stellte die Grundstückseigentümerin einen Antrag bzgl. des Aufgebots für 2 GS-Briefe.

    Im Antrag steht drin, dass sie die Gläubigerin der GS ist (steht auch so im GB drin).

    In der mit eingereichten eV steht drin, dass die GS an die Mutter der Grundstückseigentümerin abgetreten wurde, dies aber nicht im GB verlautbart wurde. Die eV wurde von der Mutter sowie von der Grundstückseigentümerin unterschrieben.

    Meine Frage ist nun, hätte nicht bevor das Aufgebot erfolgte (zum damaligen Zeitpunkt hat noch ein anderer Rechtspfleger die Urkundssachen bearbeitet - ich habe die Akte jetzt zwecks Ausschließungsbeschluss vorgelegt bekommen) um Vorlage der Abtretungserklärung sowie der Löschungsbewilligung gebeten werden müssen (zwecks Nachweis Antragsbefugnis)? Ist das Aufgebot so nun wirksam erfolgt?

    Muss ich mir dies beides jetzt noch vorlegen lassen und erst nach Übersendung kann der Ausschließungsbeschluss erlassen werden?

    Oder sehe ich das zu streng?

    Normalerweise benötige ich doch auch die Löschungsbewilligung (bevor Aufgebot erfolgt) des ehemaligen Gläubigers, wenn der Eigentümer den Antrag stellt. Hier ist halt noch der Zwischenschritt der Abtretung dazu gekommen.

  • Das Grundbuch ist laut eigener e.V. unrichtig.

    Laut Sachverhalt, wäre nur die Mutter antragsberechtigt gewesen, da sie materiell-rechtlich Rechtsinhaberin der Grundpfandrechte ist.

    Tochter hätte Löschungsbewilligung vorlegen müssen, denn ohne Löschungsbewilligung kein Antragsrecht.

    Das Aufgebot hätte ich mangels Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung nicht erlassen bzw. als unzulässig abgewiesen.

    Laut Kommentierung Bumiller / Harders zu § 439 I FamFG wäre die Zulässigkeitsprüfung zum Antrag mit Erlass des Aufgebots beendet, sie kann jedoch im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Antrages erneut vorgenommen werden, wenn neue Tatsachen von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

    Abtretungserklärung würde ich nicht verlangen, da der SV durch e.V. bereits glaubhaft gemacht wurde, aber die Löschungsbewilligung würde ich nachfordern.

    Fraglich ist wirklich, ob nach Einreichung der fehlenden Löschungsbewilligung (Mutter lebt ja noch) ein neues Aufgebot erlassen werden könnte, das hinge wohl davon ab, wann die Löschungsbewilligung erteilt wurde:

    Falls die Löschungsbewilligung erst nach Antragstellung erteilt wurde, bliebe wohl nur die Zurückweisung des Antrages, ebenso falls Löschungsbewilligung nicht nachgereicht wird.

    Eventuell wäre es möglich die Antragstellung der Tochter (quasi handelnd als vollmachtloser Vertreter für die Mutter) nachträglich durch die Mutter genehmigen zu lassen, dann entfiele auch die Notwendigkeit der Löschungsbewilligung. Kostenschuldner des Verfahrens wäre dann noch zu klären.

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Habe ich das also richtig verstanden:

    Für den Fall, dass die Löschungsbewilligung, welche vor der Antragstellung erteilt wurde, vorgelegt wird, müsste dann noch einmal das Aufgebot erfolgen und es ist nicht zulässig gleich schon den Ausschließungsbeschluss zu erlassen? Woraus ergibt sich das?


    Ich habe ganz vergessen mit in den Sachverhalt aufzunehmen, dass in der eV drin steht, dass das Grundstück mit einer weiteren GS belastet werden soll. Dieser neuen GS soll der Vorrang vor den beiden GSen, deren Briefe nicht auffindbar sind (mein Aufgebotsverfahren), eingeräumt werden.

    Somit wird es hier also gar keine Löschungsbewilligung geben.

    Nun müsste man gucken, ob man die Antragstellung der Tochter als Antragstellung für ihre Mutter (als vollmachtlose Vertreterin) auslegen könnte. Hatte denn jemand schon einmal einen solchen Fall und weiß, ob hierbei eine vollmachtlose Vertretung möglich ist?
    Gemäß Palandt, § 174 BGB Rn. 1 ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Ist dies auf die Stellung eines Antrages übertragbar und würde dies dann dazu führen, dass die Tochter hier somit nicht als vollmachtlose Vertreterin für ihre Mutter handeln konnte?

    Ich liebe es, wenn man irgendwelche Akten von Kollegen übernimmt und sich dann herausstellt, dass da was schief gelaufen ist und man dann dasteht und gucken kann, wie man nun damit weitermacht...

    Für den Fall, dass man zu dem Ergebnis kommt, dass eine vollmachtlose Vertretung zu bejahren ist, und die Genehmigung der Mutter vorgelegt wird, müsste auch dann das Aufgebot noch einmal erfolgen oder könnte dann sofort der Ausschließungsbeschluss erlassen werden?

    Wenn das Aufgebot dann noch einmal erfolgen müsste, wären dann die erneuten Kosten für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ganz normal zu erhebebn?
    In Fällen, in denen im Aufgebot angegeben war, dass es ein Hyp-Brief ist und sich dann herausstellte, dass es ein GS-Brief ist und somit ein neues Aufgebot erforderlich wurde, wurden die Kosten hier bei uns im Gericht zunächst außer Ansatz gelassen. Wäre das hier dann auch so?

    3 Mal editiert, zuletzt von blackswan87 (31. März 2014 um 19:54)

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