(Löschung in Abt. III)
Eigentümer reicht über Notar beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung (adressiert an die bewilligende Bank) ein.
Es wurde Löschungsbewilligung im Original angefordert. Original der Löschungsbewilligung ist nicht mehr auffindbar.
Die Frage ist jetzt, ob eine neue Löschungsbewilligung erteilt werden muss, oder ob es möglich ist, die vorliegende beglaubigte Abschrift an die Eigentümer (Notar) zurückzugeben, mit dem Hinweis diese über die bewilligende Bank beim Grundbuchamt einzureichen.