Löschungsbewilligung nur in Form einer beglaubigten Abschrift

  • (Löschung in Abt. III)
    Eigentümer reicht über Notar beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung (adressiert an die bewilligende Bank) ein.

    Es wurde Löschungsbewilligung im Original angefordert. Original der Löschungsbewilligung ist nicht mehr auffindbar.

    Die Frage ist jetzt, ob eine neue Löschungsbewilligung erteilt werden muss, oder ob es möglich ist, die vorliegende beglaubigte Abschrift an die Eigentümer (Notar) zurückzugeben, mit dem Hinweis diese über die bewilligende Bank beim Grundbuchamt einzureichen.

  • Hat noch niemand einen zumindest ähnlich gelagerten Fall gehabt?

    Vielleicht hat jemand eine Meinung zu meiner Überlegung die beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung von der bewilligenden Bank einreichen zulassen.

  • Ich halte eine beglaubigte Abschrift einer Löschungsbewilligung grundsätzlich für ausreichend (hierzu Demharter, Rdnr. 57 zu § 29 GBO). Ich würde also löschen, wenn die Bewilligung sonst ok ist. Hat die Bank die Bewilligung an sich selbst adressiert?

    Unabhängig davon erschließt sich mir nicht der rechtliche Erkenntnisgewinn, eine Löschungsbewilligung quer durch die Republik zu versenden, nur damit sie die bewilligende Bank einreicht und in gleicher Form wieder beim Gericht eingeht.

  • Die Führung des Nachweises darüber, dass die Löschungsbewilligung erteilt wurde, ist auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer öffentlich beglaubigten Urkunde möglich (s. Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 105193, letzte Aktualisierung: 31. Mai 2011, mwN). Allerdings ist damit für die Frage der Verwendungsfähigkeit noch nichts gewonnen. Dazu müsste die Bewilligung durch den Betroffenen oder seinen Vertreter in Urschrift oder Ausfertigung eingereicht oder dem Begünstigten mit dem Willen zur Vorlage bei dem Grundbuchamt ausgehändigt worden sein (KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 30.10.2012, 1 W 46 - 67/12, mwN). Ersteres ist nicht der Fall, Letzteres nicht nachgewiesen. Ob der Nachweis darüber, dass die Bewilligung dem Begünstigten zur Vorlage beim Grundbuchamt ausgehändigt wurde (s. BayObLG, Beschluss vom 29.07.1993, 2Z BR 62/93), allein dadurch geführt werden kann, dass der Bewilligende dem Grundbuchamt nunmehr eine beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung einreicht, erscheint mir zweifelhaft. Er lässt sich mE nicht durch die bloße Übermittlung einer beglaubigten Kopie belegen. Zumindest müsste dann aus dem Anschreiben der Bank hervorgehen, dass anstelle des verlorengegangenen, dem Begünstigten am….. übersandten Originals die anliegende beglaubigte Kopie zur Verwendung im Grundbuchverfahren übermittelt wird. Oder aber, die Bank beantragt Ihrerseits anhand der beglaubigten Kopie die Eintragung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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