Terminsgebühr für Verfahrenspfleger in Betreuungssachen

  • Hallo Zusammen,
    ich bin relativ neu hier und versuche mich mal an meinem ersten Beitrag:
    Ich habe eine Betreuungssache, in der ein Verfahrenspfleger in einer Genehmigungssache bestellt war. Genehmigung wurde verweigert und auch durch LG bestätigt. Der Verfahrenspfleger ist ein Rechtsanwalt und rechnet nach RVG ab. Soweit so gut, das ist in Ordnung. Der Umfang der Sache usw. rechtfertigt dies. Meine Kollegin, die den Fall vorher bearbeitet hat, hat den Bezirksrevisor eingeschaltet, der sagt auch i. O.
    Jetzt hat der Verfahrenspfleger aber eine Terminsgebühr angemeldet. Es hat zwar kein Anhörungstermin stattgefunden, aber es waren einige Telefonate mit den Parteien notwendig um die Situation zu erörtern und beurteilen zu können.
    Der Bezirksrevisor sagt nun, dass er Zweifel an dieser Gebühr hätte.
    M. E. lassen aber doch auch "Besprechungen ohne Beteiligungen des Gerichts" gerade diese Terminsgebühr entstehen. Oder bin ich da irgendwie auf dem falschen Dampfer?

    Ach ja und dann kommt auch noch dazu: Die Betreute ist mittlerweile verstorben.
    Was lege ich denn nun zugrunde, Vermögen zum Todestag?
    Den BezRev verstehe ich so, dass ich, sollte Mittellosigkeit vorliegen auch nur die PKH-Gebühren ansetzen darf.
    Die DAme ist aber jetzt schon 1 JAhr tot. Ich setze ja zunächst eh gegen die Staatskasse fest, aber soll ich (sollte keine Mittellosigkeit vorliegen) das ernsthaft noch nach einem Jahr von den Erben zurückverlangen können?
    Muss gleich nochmal in die Akte schauen, wenn liegt das Vermögen aber knapp überhalb der Schongrenze von 2600 €. Das ist ja dann bestimmt für die Beerdigung drauf gegangen.

    Über Antworten würde ich mich freuen :)

  • Klar sind zunächst mal die Verfahrenspflegerkosten aus der Staatskasse zu übernehmen.
    Nach Auszahlung werden diese aber zu Gerichtskosten vgl. § 137 Nr. 16 KostO.
    Sofern also Kosten von den Erben zu erheben sind, sind diese auch Bestandteil der Gerichtskostenrechnung als Auslagen.

  • Ja, V´pflegerkosten bzunächst aus Staatskasse. Wiedereinziehung durch Kostenrechnung scheidet hier scheinbar aus, da zum Todestag nur Vermögen von ca. 2.600,00 €. Bestattungskosten sind abzuziehen, so dass nichts mehr zu holen ist.

    Eine Reduzierung der RVG-Vergütung auf PKH-Vergütung scheint mir nicht angezeigt, da die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Anordnung der V´pflegschaft offenbar noch anderen war. Auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen, da er quasi dem Zeitpunkt der Auftragserteilung entspricht.

    Zur Terminsgebühr:
    RVG ist nicht meine Stärke. Wenn ich mir aber die Vorbemerkungen zu Teil 3 VV RVG ansehe, dürfte kein Fall eines außergerichtlichen Termins, der eine Terminsgebühr auslöst, vorliegen

  • Danke schon mal für die Antworten.

    Ich habe mir die Vormerkung RVG (alte Fassung) jetzt noch mal genau angeschaut. Die Terminsgebührt entsteht auch bei Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts wenn sie auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
    Ich denke, dies sollte man entsprechend für Betreuung anwenden können. Eine "Erledigung" geht ja nur dann, wenn der Verfahrenspfleger sich Kenntnis von der Sachlage verschafft und somit seine Stellungnahme abgeben kann. Somit sind diese Telefonate doch darauf gerichtet.
    Das ein Telefonat einer Besprechung bei gleichzeitiger Anwesenheit gleichgesetzt ist, ist meiner Meinung nach schon geregelt...

    Was denkt ihr?

  • Das sehe ich anders.

    Man muss hier die Aufgabe des V´pflegers sehen. Es ist zur Wahrnehmung der Interessen in einem Genehmigungsverfahren bestellt. Er wirkt bei den Rechtsgeschäften nicht mit.

    Fallvariante 1. "Vermeidung" kann nicht gegeben sein, da das Genehmigungsverfahren läuft und nicht zu vermeiden ist.

    Fallvariante 2. "Erledigung" m. E auch nicht, zum einen aus den zuerst genannten Gründen, zum anderen weil das Verfahren auf jeden Fall mit der gerichtlichen Entscheidung endet. Mit Erledigung ist m. E. ein Handeln des RA gemeint, das zu einer anderweitigen Erledigung und damit zum Vermeiden einer gerichtlichen Entscheidung geführt hat.

  • Meine Meinung:

    Wenn man das Genehmigungsverfahren als "gerichtliches Verfahren" ansieht, ist dort keine gerichtliche Verhandlung vorgeschrieben( abgesehen von einer möglichen
    Anhörung des Betroffenen). Das Verfahren endet mit einem Beschluss( Genehmigungsbeschluss oder Ablehnung einer Genehmigung).
    Wenn der Verfahrenspfleger sich im Vorfeld persönlich Informationen verschafft und mit den Beteiligten spricht, tut er dies nicht, um einen
    Genehmigungsbeschluss zu vermeiden, sondern um seiner Pflicht als Verfahrenspfleger zur Stellungnahme nachzukommen.
    Ich würde also keine Terminsgebühr gelten lassen.

  • Danke für die Stellungnahmen :) nach reiflicher Überlegung bin ich eurer Meinung

    Ich habe zwischenzeitlich die Terminsgebühr abgesetzt und nunmehr natürlich eine Beschwerde des Verfahrenspflegers. Dieser habe ich soeben nicht abgeholfen... mal sehen was das LG jetzt sagt...

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