europ. Mahnverfahren wenn Schuldner in Dänemark?

  • Hallo Ihr!

    Vielleicht kann mir einer von euch ja weiterhelfen?

    Es soll eine Forderung über 10.000,00 EUR gegen einen Schuldner mit Sitz in Dänemark per Mahnverfahren geltend gemacht werden.

    Das geht doch, oder etwa nicht? Das „normale“ europäische Mahnverfahren hat doch nichts mit dem europäischen Zivilverfahren für geringfügige Forderungen / europäischen Zahlungsbefehl zu tun, oder?

    Verwirrt bin
    :gruebel:

  • Alles ganz normal. Dänemark gehört zur EU. Also Mahnbescheidsantrag ganz normal ausfüllen und beim Antragsgegner die Anschrift in Dänemark angeben und bei eurem zuständigen Mahngericht einreichen.

  • Als „Grundbüchler“ bin ich nur am Rande an diesem Thema interessiert.

    Mich wundert aber, dass die „VERORDNUNG (EG) Nr. 861/2007 zur DES EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DES RATES vom 11. Juli 2007 zur Schaffung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen“ auch in Dänemark gelten soll. Unter dem Link

    https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-297-de.do

    ist Dänemark nicht aktiviert

    In Art. 2 Absatz 3 der VO (EuGFVO] oder [EG-VollstreckungstitelVO – Geringfügige Forderungen],
    (lt. Nomos: Verkündungsstand: 15.04.2014, in Kraft ab: 01.07.2013) (EU) ist unter Anwendungsbereich ausgeführt (Unterstreichung durch mich):

    (3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

    Auch beim Europäische Mahnverfahren ist Dänemark ausgenommen, s.

    https://e-justice.europa.eu/content_europe…-de.do?clang=de

    ….“Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark –Anwendung…“

    Auch dort ist unter dem Link:

    https://e-justice.europa.eu/content_order_…edures-41-de.do

    Dänemark nicht aktiviert.

    s. dazu auch Voit in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014 unter VO (EG) 1896/2006 Art. 33 Inkrafttreten RN 1)


    Unter

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex…116(01):DE:HTML

    findet sich lediglich das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“)

    Nach dem Entwurf zur „Änderung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen“ vom 19.11.2013 (s. Sujecki in ZRP 2014, 84 sollte im Wesentlichen die Streitwertgrenze auf 10.000,-- € erhöht werden.

    Ist Dänemark inzwischen beigetreten ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich glaube, die Antwort unter #2 bezog sich nicht auf das Europäische Mahnverfahren nach der EG-Verordnung, sondern auf das (deutsche) Mahnverfahren nach der ZPO. Das dürfte aufgrund des § 32 AVAG auch zulässig sein, wenn die Zustellung in Dänemark erfolgen muss (Vertrags- oder Mitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift ist Dänemark jedenfalls deshalb, weil das Abkommen zwischen der EG und Dänemark in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AVAG genannt ist und damit in den Anwendungsbereich des AVAG fällt).

  • Puh... hatte schon kurzzeitig in Frage gestellt, ob unsere Mahn- und Vollstreckungsbescheide nach Dänemark die ganze Zeit für die Katz waren ;)

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