Tätigkeit des UdG (m.D u. g.D.)= selbständig und weisungsunabhängig, vgl. Zöller, § 153 Rdn. 11 GVG m.w.N., )vgl. auch § 49 ZPO, welcher das gewährleisten soll). (M.a.W. der § 9 RpflG ist "nichts" praktisch wert.)
Tätigkeit des KB (m.D. u. g.D.)= weisungsgebunden, §§ 42, 43 KostVfg.
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Kostenprüfungsbeamte sind 1. der Bezirksrevisor,2. die weiter bestellten Prüfungsbeamten.Solange eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist, sind die Vorstände der Justizbehörden und die Kostenprüfungsbeamten befugt, den Kostenansatz zu beanstanden und den Kostenbeamten zur Berichtigung des Kostenansatzes anzuweisen. Der Kostenbeamte hat der Weisung Folge zu leisten; er ist nicht berechtigt, deshalb die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen."