Ich habe einen Antrag bzgl. der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel sowohl auf Schuldner- als auch auf Gläubigerseite vorliegen (geht um GS-Bestellungsurkunde).
In der Akte befindet sich die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Urschrift der GS-Bestellungsurkunde (wird beim hiesigen Gericht verwahrt).
Bezüglich der Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubigerseite wurde eine Kopie der Abtretungserklärung übersandt. Ferner wurde hierzu ausgeführt, dass sich das Original der Abtretungserklärung beim GBA zwecks GB-Eintragung befindet. Eine entsprechende Eintragung ist bereits im GB erfolgt.
Gemäß Zöller § 727 Rn. 20 wird die öffentlich beglaubigte Abschrift der Abtretungserklärung benötigt.
Muss ich diese nun noch anfordern oder ist die Abtretung offenkundig, da eine entsprechende Eintragung im GB bereits erfolgt ist?
Der neue Gläubiger hat auch beantragt, dass die Abtretungserklärung beigesiegelt wird. Muss dies denn überhaupt erfolgen?
Für den Fall, dass ich noch eine öffentlich begl. Abschrift der Abtretungserklärung benötige, würde doch dann bei der RN-Klausel aufgenommen werden, dass die RN eingetreten ist durch Abtretung und durch eine beglaubigte Abschrift der Urkunde des Notars ... in ... vom ... UR-Nr. ... nachgewiesen wurde.
Sorry, dass ich so doof frage, aber ich hatte einen solchen Fall bisher noch nicht.
Bezüglich der Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite wurde ausgeführt, dass im Grundbuch ein neuer Eigentümer eingetragen wurde.
Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass die Eintragung auf Grund von Erbscheinen nach den beiden bisherigen Eigentümern erfolgte.
Sonst wurde mir in solchen Fällen immer eine beglaubigte Abschrift der Erbscheine vorgelegt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit müsste ich diese doch noch vom neuen Gläubiger anfordern oder sehe ich das falsch?
Übrigens die ESe wurde vom hiesigen Gericht erteilt.
Für Hilfe wäre ich sehr, sehr dankbar.