Der Fall Gurlitt

  • Mich würde interessieren, welcher Genehmigungststbestand vorgelegen hat?

    Mir stellt sich die eher Frage nach einem Genehmigungsbedürfnis??? Das ich mit meinen "Herrinnen (Nachlassrechtspflegerinnen) des Verfahrens" Sachverhalte und Vorgehensabläufe abspreche gehört zur normalen Kommunikation, aber Genehmigung?

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Mal ganz naiv gefragt:
    Welche rechtlichen Vorteile kommen denn in Betracht, die hier eine Genehmigungsfähigkeit begründen könnten?

  • Wo liegt denn in der Herausgabe der Kunstwerke der Vergleich? Wo ist das gegenseitige Nachgeben zur rechtlichen Klärung der Unsicherheit? M.E. liegt (ohne den Sachverhalt genau zu kennen) in der reinen Herausgabe ein gegenseitiges Nachgeben?

  • Also noch ein Mal für mich zum Verständnis: Wo liegt hier ein Genehmigungsbedarf? Erst wenn ich den habe, dann stellt sich doch mir erst die Frage der Genehmigungsfähigkeit!.?

    Die Aufgabe eines Nachlasspflegers ist es, den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Er sammelt Guthaben ein und er begleicht Forderungen. Wenn da Jemand ist, der einen Herausgabeanspruch an einer Sache aus dem Nachlass hat, dann prüfe ich das und gebe ihn, wenn ich zu der Erkenntnis gelangt bin, er hat Recht, heraus.

    Ich gehe hier mal davon aus, das hier die höhere Justiz in der Rechtspflege sich mangels Kenntnis in der Wortwahl bei der Presseerklärung vertan hat. Ich werde sehr oft von anwaltlichen Interessenvertretern mit Befähigung zum höheren Dienst, mangels Kenntnis, permanent als Nachlassverwalter statt -pfleger angeschrieben/-sprochen. Geschweige denn, das sie wissen Wissen, was zu den Aufgaben eines Nachlasspflegers gehört.

    Bezüglich einer eventuellen Rechtsunsicherheit eines anwaltlichen Nachlasspflegers, gehe mal davon aus, dass dieser hier bei der Annahme des Geschäftes im Vorfeld seine Haftpflicht geprüft.

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  • Wo liegt denn in der Herausgabe der Kunstwerke der Vergleich? Wo ist das gegenseitige Nachgeben zur rechtlichen Klärung der Unsicherheit? M.E. liegt (ohne den Sachverhalt genau zu kennen) in der reinen Herausgabe ein gegenseitiges Nachgeben?

    Der Herausgabe wird eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegen, wahrscheinlich mit Verzicht auf weitere Ansprüche seitens der Gegenseite. Das das alles nicht so im Detail in der Presse auftauchen wird, sollte verständlich sein.

  • Das Oberlandesgericht München hat nunmehr die Erholung eines Gutachtens zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers angeordnet.

    http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/…04887/index.php

    Dies entspricht der in diesen Fällen üblichen Verfahrensweise.

    Aus meiner Sicht entspricht dies ganz und gar nicht der üblichen Verfahrensweise. Die Feststellung der Testierfähigkeit setzt umfangreiche Ermittlungen voraus. OLG und LG (zu Zeiten des FGG) haben das jedenfalls bei uns immer nach unten abgedrückt. Offensichtlich wollte man aufgrund der politischen Dimension des Falles die Fäden lieber selber in der Hand halten. Außerdem erscheint mir ein Gutachten nach Aktenlage, jedenfalls nach den Maßstäben des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe · Beschluss vom 21. Mai 2015 · Az. 11 Wx 82/14) sehr zweifelhaft. Sind den schon alle Personen, die den Erblasser im Zeitraum der Testamentserrichtung auch nur von weitem gesehen haben, vernommen?

  • Das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr Tatsacheninstanz. Unter dieser Prämisse ist es nicht unüblich, dass das OLG selbst ein Gutachten erholt.

    Es ist aber - zumindest bei uns - völlig unüblich, dass das OLG ein neues Fass aufmacht. Außerdem werden einem - zumindest bei uns - Testierfähigkeitsgutachten nach Aktenlage regelmäßig um die Ohren gehauen. Es wird - zumindest bei uns - immer eine richterliche Vernehmung von Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen gefordert. Aber wie gesagt, scheinen in Bayern die Uhren anders zu gehen.

  • Außerdem erscheint mir ein Gutachten nach Aktenlage, jedenfalls nach den Maßstäben des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe · Beschluss vom 21. Mai 2015 · Az. 11 Wx 82/14) sehr zweifelhaft. Sind den schon alle Personen, die den Erblasser im Zeitraum der Testamentserrichtung auch nur von weitem gesehen haben, vernommen?


    Wie man aus der Formulierung "ihm wurden die Akten bereits zugeleitet" den Schluss ziehen kann, es werde keine weiteren Ermittlungen, sondern ein Gutachten "nach Aktenlage" geben, ist mir unverständlich. Erwartest Du, dass die Termine des Sachverständigen mit den Zeugen in die Pressemitteilung aufgenommen werden?

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  • Außerdem erscheint mir ein Gutachten nach Aktenlage, jedenfalls nach den Maßstäben des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe · Beschluss vom 21. Mai 2015 · Az. 11 Wx 82/14) sehr zweifelhaft. Sind den schon alle Personen, die den Erblasser im Zeitraum der Testamentserrichtung auch nur von weitem gesehen haben, vernommen?

    Wie man aus der Formulierung "ihm wurden die Akten bereits zugeleitet" den Schluss ziehen kann, es werde keine weiteren Ermittlungen, sondern ein Gutachten "nach Aktenlage" geben, ist mir unverständlich. Erwartest Du, dass die Termine des Sachverständigen mit den Zeugen in die Pressemitteilung aufgenommen werden?

    Das wäre toll, wenn der Sachverständige selbst Zeugen vernehmen könnte. Würde dem Gericht in der Praxis viel Arbeit ersparen. Im Strengebeweisverfahren aber leider:

    Die Feststellung des Sachverhalts, den der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, ist regelmäßig Aufgabe des Richters, wenn es dabei auf die Sachkunde des Gutachters nicht ankommt.
    BGH, Urteil vom 13. 7. 1962 - IV ZR 21/62 (Koblenz)

    Deshalb bleibt dem Gericht die Vernehmung der Nachbarschaft - wenn man es vernünftig machen will - normalerweise nicht erspart. Aber über dem OLG München sitzt ja nur noch der BGH...

    Anders als durch ein Gutachten nach Aktenlage ist übrigens auch die kurzfristige Erstellung des Gutachtens bis Oktober nicht zu erklären.

    Wem´s interessiert sei folgendes Skript (alt und zu FGG, aber trotzdem gut) ans Herz gelegt:

    http://www.google.com/url?sa=t&rct=j….97653015,d.bGQ

    Ansonsten freue ich mich auf 2018, wenn ich so was nicht mehr machen muss :teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von einnotar (13. Juli 2015 um 07:01) aus folgendem Grund: Ergänzungen

  • Das OLG München hat mit heutigem Beschluss vom 15.12.2016 (31 Wx 144/15) entschieden:
    Der Nachlass Gurlitt geht nach Bern.

    http://www.faz.net/aktuell/feuill…n-14575511.html

    Die Presse kennt allerdings den Unterschied zwischen Revision und Rechtsbeschwerde nicht.

    Die Sache ist also so ausgegangen, wie ich das von Anfang an vorhergesagt hatte. Manche Leute hätten sich also viel Geld sparen können.

    Aber so ist das halt.

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