Dienstbarkeit nur auf ErbbauGB bei Erlöschen durch Zeitablauf

  • Hallo Leute, ich habe ein Problem:

    Ein Erbbaurecht ist durch Zeitablauf 1986 erloschen. Der Grundstückseigentümer (=Urenkel des Erbbauberechtigten) beantragt die Löschung des Erbbaurechts aus diesem Grunde und weil nie ein Bauwerk errichtet wurde. Allerdings kann ich das ErbbauGrundbuch nicht einfach so schliessen, weil dort in Abt. II ausser dem Erbbauzins noch Grunddienstbarkeiten eingetragen sind. Unterlagen zur Einräumung der Rechte sind nicht vorhanden (Bodenreform, Unterlagen vernichtet).

    Meines Erachtens muss ich die Berechtigten zur Sache wenigstens anhören (Löschungsankündigung o.ä.?), sofern sie ausfindig gemacht werden können (alter Eintrag, Suche sehr schwierig).
    Was tue ich, wenn die Berechtigten nicht auffindbar sind oder nicht auf ihr Recht verzichten?

    Unter welchen Voraussetzungen kann ich das Erbbaugrundbuch schließen? Ich brauche dringend einen Rat.

    Maus63

  • Das hier vorliegende Erbbaurecht ist 1963 angelegt worden und war bis 1986 bestellt - so steht es im Grundbuch mit genauem Datum. Seit der Bestellung war immer nur der Urgroßvater des heutigen Grundstückseigentümers eingetragen. Unterlagen zur Verlängerung sind keine vorhanden, weder hier im Grundbuchamt noch hat der Grdst.Eigt welche (nach eigenen Aussagen). Ein Bauwerk wurde nicht errichtet. Unterlagen über die Einräumung des Erbbaurechts oder der Dienstbarkeiten am Erbbaurecht sind keine auffindbar...

    Zeitablauf fällt in die DDR-Zeit, da gab es kein Erbbaurecht im ZGB. Deshalb hat sich vermutlich auch keiner darum gekümmert...

  • Das Erbbaurecht ist also vor dem 1.1.1976 begründet worden. Dann gilt aber § 5 II DDR-EGZGB. Der lautet:

    § 5 (2) DDR–EGZGB v. 19. 6. 1975, DDR GBl I 1975, 517: Erbbaurechte, die für eine bestimmte Zeit bestellt sind, bestehen nach Ablauf dieser Zeit mit dem gleichen Inhalt weiter, wenn das Grundstück nicht an den Erbbauberechtigten verkauft wird. Mit dem Verkauf des Grundstücks erlischt das Erbbaurecht. Dem Grundstückseigentümer steht ein Heimfallrecht nicht zu. Im Falle des Verkaufs des Grundstücks steht dem Erbbauberechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht zu.

    s. dazu Flik in der DtZ 1997, 146 ff (bei beck-online) und BGH Urteil vom 20. 2. 1998 - V ZR 390–961 = VIZ 1998, 328:
    “ Das Erbbaurecht der Kl. ist gem. § 5 II DDR‐EGZGB mit Inkrafttreten des DDR‐ZGB am 1. 1. 1976 in ein unbefristetes Recht umgewandelt worden. Als solches unterliegt es nach § 1 I Nr. 2 SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung. Grundsätzlich werden fortbestehende Erbbaurechte allerdings nach § 112 I und II SachenRBerG lediglich in befristete Rechte zurückgeführt, gewähren also kein Ankaufsrecht…….aa) Die unterschiedliche Behandlung von fortbestehenden Erbbaurechten an nicht volkseigenen Grundstücken (§ 112 I und II SachenRBerG) und an volkseigenen Grundstücken (§ 112 III SachenRBerG) beruht auf folgendem. Bei nicht volkseigenen Grundstücken nahm die Rechtsordnung der DDR einen Fortbestand von Erbbaurechten hin. Sie wurden lediglich mit Inkrafttreten des DDR‐ZGB und Aufhebung der Erbbaurechtsverordnung zum 1. 1. 1976 den sozialistischen Verhältnissen angepasst, indem die zeitliche Befristung und das Heimfallrecht des Grundstückseigentümers aufgehoben wurden (§ 5 II 1 und 3 DDR‐EGZGB). Angesichts dessen hielt es der Gesetzgeber des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes für angemessen und ausreichend, diesen Erbbaurechten wieder ihren früheren Charakter zu verleihen (§ 112 I und II SachenRBerG). Bei Erbbaurechten an volkseigenen Grundstücken verfolgte der DDR‐Gesetzgeber eine andere Lösung. …..“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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