Leibgeding Dienstbarkeit

  • Wenn ich mir das Fazit aus dem Gutachten des DNotI im DNotI-Report 8/2014, 57 ff
    http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2014/rep082014.pdf
    so anschaue:

    „….Wird eine Photovoltaikdienstbarkeit für den Veräußerer anlässlich der Grundstücksveräußerung bestellt, sprechen gute Gründe für die Möglichkeit einer nachträglichen Scheinbestandteilsbegründung entsprechend § 95 Abs. 1 S. 2 BGB. Wie die Frage höchstrichterlich einmal entschieden werden wird, ist jedoch unsicher. Unabhängig davon empfiehlt sich die vorsorgliche Bestellung einer
    Nutzungsdienstbarkeit zugunsten des Veräußerers, um die Dach- und Grundstücksnutzung während der verbleibenden Laufzeit der Anlage für diesen dinglich abzusichern…“,

    dann könnte ich mir auch die Bestellung einer Photovoltaikanlagendienstbarkeit zugunsten der Übergeber im Rahmen eines Altenteilvertrages vorstellen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hm...
    In meinem Demharter (25. Aufl. :oops:) heißt es bei Rn 3 zu § 49 GBO, dass man unter einem Leibgeding/Altenteil vor allem die dingliche Sicherung von Nutzungen und Leistungen, die zur Sicherung der persönlichen Versorgung des Berechtigten bestimmt sind, versteht.

    Bei dem Recht, eine Photovoltaikanlage zu betreiben etc. kann ich per se keine Nutzung erkennen, die die persönliche Versorgung des Berechtigten sichert.
    Anders wäre es meines Erachtens, wenn es darum ginge, den Berechtigten mit Strom zu versorgen, oder ihm beispielsweise die Einspeisevergütung weiterzugeben. Dies wären dann wohl wiederkehrende Leistungen, die man mit Rellast absichern könnte und die dann auch problemlos Teil eines Leibgedings sein könnten.

    Wahrscheinlich Geschmackssache...

    Ich hab den Notar gebeten, in Zukunft die PV-Anlagen mit einer separaten Dienstbarkeit abzusichern. :cool:

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