Das Insolvenzverfahren wurde vor mehreren Jahren mangels Masse (§ 207 InsO) eingestellt.
Der (ehemalige) Insolvenzverwalter hatte im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück eines Dritten eintragen lassen. Diese soll jetzt gelöscht werden, da die Forderung - unstreitig - bezahlt ist. Die Vorlage des Eröffnungsbeschlusses wird seitens des Grundbuchamtes als nicht ausreichend angesehen.
Daher hat er angefragt, ob ich eine Bestätigung erteilen kann, dass er ehemaliger Insolvenzverwalter ist. Aber: Würde das grundbuchrechtlich überhaupt genügen? Nach § 215 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Verfügungsbefugnis mit der Einstellung auf die Schuldnerin übergegangen.