Löschung zeitlich beschränkter Rück-AV

  • Hallo an alle , ich habe leider trotz ausführlicher Nutzung der Suchfunktion meinen Fall nicht finden können und bin auch im Kommentar nicht wirklich schlauer geworden:gruebel:.

    Mein Veräußerer hat das Recht zur Rückforderung, sollte der Erwerber das Kaufobjekt innerhalb von 5 Jahren ab Unterzeichnung Kaufvertrag veräußern. Der Kaufvertrag datiert von 2008.
    Ich bin mir unsicher, ob ich ohne Bewilligung löschen kann. Eine Umschreibung im Grundbuch ist zwischenzeitlich nicht erfolgt, aber es könnte doch ein Kaufvertrag geschlossen wurden sein, der den Rückforderungsanspruch begründet.

    Oder ist mit Veräußerung ganz klar Einigung + Eintragung gemeint, so dass ein Rückforderungsrecht nicht entstanden ist ?

    Vielen Dank

  • Der Veräußerungsvertrag kann möglicherweise bereits geschlossen, dem GBA aber noch nicht zum Vollzug vorgelegt worden sein. Ich würde daher die Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten verlangen.

    Als Unterbegriff der „Verfügung“ (BGHZ 1, 294/304; LG Frankenthal, Rpfleger 1981, 483) bezieht sich der Begriff der Veräußerung auf die Einigungserklärung nach §§ 873, (925) BGB. Zum Erwerb des Eigentums muss zwar die Umschreibung im Grundbuch hinzutreten. In diesem Sinne versteht der Rechtsverkehr den Begriff der Veräußerung jedoch nicht. Das zeigt sich z. B. in den gesetzlich vorgesehenen Veräußerungsbeschränkungen. So bedarf -bei entsprechender Vereinbarung- ein Wohnungseigentümer nach § 12 Absatz 1 WEG zur „Veräußerung“ seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (Verwalters). Nach § 144 Absatz 2 Nr. 1, 200 BauGB bedarf die „Veräußerung“ eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils hieran der Genehmigung der Gemeinde. Diese Unterlagen müssen selbstverständlich vor der Eigentumsumschreibung vorliegen, woraus erhellt, dass der Rechtsverkehr unter „Veräußerung“ die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch Abgabe der sachenrechtlich dazu (auch) erforderlichen Erklärung versteht. Unerheblich ist, ob diese Veräußerung auf einem (schuldrechtlich) entgeltlichen (Kauf) oder unentgeltlichen Geschäft (Tausch/Schenkung) beruht. s. a. Gutachten des DNotI im DNotI-Report 16/2011, 121 ff http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2011/rep162011.pdf)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!