Hallo,
Ich habe hier gerade eine Strafsache auf dem Tisch und bin ein wenig ratlos. Das Verfahren läuft hier u.a. wegen Diebstahl und Unterschlagung. Der Beschuldigte ist Deutscher und hat sich zwischenzeitlich nach Dänemark abgesetzt. Dort verübte er mutmaßlich weitere Vergehen und sitzt deswegen dort in U-Haft.
Der hiesige Strafrichter möchte nun gerne sein Verfahren fortführen. Er bitte mich zu prüfen, ob eine Vorführung hier in Betracht kommt.
Meiner Meinung nach sind hierfür die Regelungen bezüglich der Auslieferung maßgeblich. Laut RiVASt wären dies hier das Europäische Auslieferungsübereinkommen und die Übereinkommen vom 10.03.1995 und 27.09.1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedern der EU.
Folglich ist der Antrag gem. Art. 12 Abs.1 des Europäische Auslieferungsübereinkommen schriftlich über das Justizministerium (bezüglich Zuständigkeit: Art. 5 des zweiten Zusatzprotokolls vom 17.03.1978 ( BGBl. 1990 II S. 118)) zu übermitteln.
Gemeinsam mit dem Antrag sind gem. Art. 4 des Übereinkommens vom 10.03.1995 folgende Angaben zu übermitteln:
1. Identität der Person,
2. ersuchende Behörde,
3. Haftbefehl,
4. Art und rechtl. Würdigung der strafbaren Handlung,
5. Beschreibung der Umstände u.ä, unter denen die Tat begangen wurde,
6. Folgen der Straftat
Bestehen von eurer Seite noch weitere Bedenken bzw. Anermkungen, was eventuell zu beachten sei? Bezüglich der Straftaten dürfte es ja keine Probleme geben. Einzig die U-Haft in Dänemark bereitet mir Kopfzerbrechen. Ist eine Überstellung diesbezüglich möglich?
Weitere Frage ist, ob immer noch das Bundesjustizministerium zuständig ist, oder ob die Zuständigkeit mittlerweile zum bundesamt für Justiz gewechselt ist.
Ich bin mittlerweile für jeden Hinweis dankbar! Dies gilt insbesondere, falls ich hier gerade auf einem total falschem Dampfer sitze.
Liebe Grüße
Juni:)