Wie weit reicht das Recht des Eigentümers auf Einsicht in Grundbuch und Grundakte?


  • Einerseits ja. Andererseits befindet sich der damalige KV aber in "seiner" Grundakte und die bisher gesichteten Kommentare sprechen davon, dass der Eigentümer stets nach § 26 GBV ein Einsichtsrecht in seine Grundakte hat.
    (Allerdings wird der Zeitfaktor dort nie problematisiert.)

    Nach § 46 GBV ist die "Einsicht von Grundakten ... jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt". Von einem solchen berechtigten Interesse wird bei dem Eigentümer grundsätzlich ausgegangen, aber doch wohl nur insoweit er auch tatsächlich Eigentümer ist.
    Sofern früher Grundstücke verkauft worden sind tritt er eben gerade nicht als Eigentümer sondern als Dritter auf. Daher würde ich ihm auf keinen Fall Einsicht gewähren.

    Im Übrigen gibt es so ewas wie "seine Grundakte" nicht. Die Akte gehört dem GBA und damit dem Land, dieses entscheidet gem. § 46 GVB über das Einsichtsverlangen. Er kann nur aufgrund berechtigten Interesses Einsicht über die dokumentierten Erwerbsvorgänge zu seinem Grundstück erlangen.

    Dabei gehe ich davon aus, dass das deshalb nicht ausdrücklich in § 46 GBV geregelt ist, weil GBO und GBV grundsätzlich von einem Realfolium (ein Grundstück = ein Grundbuch) ausgehen.

    Genauso sehe ich das auch. Die Einsicht des Übernehmers beschränkt sich auf das Grundbuch und die Vorgänge in der Grundakte über das Grundvermögen, das ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde. Alles andere ist von der Darlegung des berechtigten Interesses abhängig, wobei bei einem zwischenzeitlich verstorbenem Übergeber etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche in Frage kämen (OLG Karlsruhe, B. vom 5. 9. 2013 - 11 Wx 57/13 = ZEV 2013, 621; OLG Düsseldorf, B. vom 04.02.2014 - I-3 Wx 15/14 = BeckRS 2014, 04742). Lebt der Übergeber, käme auch das nicht in Betracht (BayObLG, B. v. 25.03.1998, 2Z BR 171/97 = Rpfleger 1998, 338).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Einerseits ja. Andererseits befindet sich der damalige KV aber in "seiner" Grundakte und die bisher gesichteten Kommentare sprechen davon, dass der Eigentümer stets nach § 26 GBV ein Einsichtsrecht in seine Grundakte hat.
    (Allerdings wird der Zeitfaktor dort nie problematisiert.)

    (...)

    Dabei gehe ich davon aus, dass das deshalb nicht ausdrücklich in § 46 GBV geregelt ist, weil GBO und GBV grundsätzlich von einem Realfolium (ein Grundstück = ein Grundbuch) ausgehen.

    Hatte die AktO teilweise anders verstanden, aber (aus Hügel/Wilsch § 12 Rn 13) ...

    "Garant einer funktionierenden und verfassungskonformen Einsichtnahme ist hier die sorgfältige Grundaktenführung. Insbes bei der Übertragung von Grundstücken muss darauf geachtet werden, dass relevante Urkunden in die neue Grundakte mitübertragen werden."

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