• In einer notariellen Urkunde wurde eine Grundschuld ohne Zinsen bestellt.
    Der Notar hat zu seiner Urkunde eine Schreibfehlerberichtigung erstellt mit dem Inhalt, dass sich aus anderweitigen Grundschuldbestellungen zugunsten der betreffenden Bank ergäbe, dass diese üblicherweise einen Jahreszins von 16% eintragen lassen.
    Aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde und der Schreibfehlerberichtigung erfolgte sodann die Eintragung des Rechtes mit Zinsen in Höhe von 16%.
    Der Eigentümer ist zwischenzeitlich verstorben, Nachlasspflegschaft wurde angeordnet.
    Nunmehr wurde ein Versteigerungsvermerk eingetragen und das Versteigerungsgericht ist an das Grundbuchamt zwecks Prüfung der Eintragung eines Amtswiderspruchs herangetreten, da für die Verzinsung keine Bewilligung vorgelegen hat.
    Eine Vollmacht für den Notar, Bewilligungen für die Beteiligten abzugeben, ist in der Grundschuldurkunde nicht enthalten, so dass eine Umdeutung der Schreibfehlerberichtigung in eine Bewilligung ausscheidet.
    Ich bin nun unschlüssig, ob ich einen Amtswiderspruch bezüglich der Zinsen eintragen soll.
    Was meint ihr dazu?

  • Tendiere hier tatsächlich mal zum Amtswiderspruch. Als Berechtigte wären hier wohl "die unbekannten Erben des am ... in ... verstorbenen XY" einzutragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hmm, berechtigter Einwand!

    Aber wie geht man dann weiter vor? Schließlich weiß man derzeit nicht, ob eine Einigung über 16 % Zinsen vorliegt. Hingegen weiß man, dass 16 % Zinsen bislang nicht bewilligt wurden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ganz abgesehen davon, dass dem Versteigerungsgericht der Amtswiderspruch auch nicht weiterhilft, denn ob der Zinsanspruch entstanden ist, richtet sich alleine nach der materiellen Rechtslage und nicht danach, ob aufgrund - lediglich glaubhafter!- Grundbuchunrichtigkeit ein Amtswiderspruch eingetragen ist.

    Wahrscheinlich sind die dinglichen Zinsen - wie üblich - angemeldet worden und jetzt geht es natürlich darum, ob dem Gläubiger die Zinsen zustehen.

  • Weder aus der Grundschuldbestellungsurkunde noch aus der Schreibfehlerberichtigung des Notars ist eine materiell-rechtliche Einigung meines Erachtens zu entnehmen.
    Aber wenn tatsächlich eine materiell-rechtliche Einigung vorgelegen hat, ist das Grundbuch richtig und ein Amtswiderspruch kann nicht eingetragen werden.
    Ich werde mich also jetzt an den Notar und an die Gläubigerin wenden, um dort Auskünfte darüber zu erhalten, ob eine materiell-rechtliche Einigung vorgelegen hat.

  • Weder aus der Grundschuldbestellungsurkunde noch aus der Schreibfehlerberichtigung des Notars ist eine materiell-rechtliche Einigung meines Erachtens zu entnehmen.


    Wenn die Urkunde ordnungsgemäß berichtigt worden ist, dann ist die Regelung zur Zinshöhe auch Teil der Urkunde geworden und damit bewilligt. Sollte in Wahrheit die Beurkundung ohne Zinsen gewollt gewesen sein, müßte der damalie Eigentümer vortragen, dass der Berichtigungsvermerk falsch sei.

    [Persönlich hätte ich mit der 'Offensichtlichkeit' der Unrichtigkeit zwar Probleme, wenn die gesamte Zinsklausel fehlt. Wenn aber zB der Antrag in der Urkunde auf Eintragung 'der vorstehend bestellen Grundschuld nebst Zinsen und einmaliger Nebenleistung sowie der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß Ziffer 2.1' (oder ähnlich) lautet, sieht es schon anders aus]

    Ich werde mich also jetzt an den Notar und an die Gläubigerin wenden, um dort Auskünfte darüber zu erhalten, ob eine materiell-rechtliche Einigung vorgelegen hat.


    Die Gläubigerin? Was wird die wohl sagen...
    Und der Notar wird nichts beitragen können, da sich die materiell-rechtliche Eintragung in der Regel nicht vor dem Notar vollzieht. Schade eigentlich, sonst gäb's immer eine 2,0 Gebühr.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich sehe schon deshalb keinen Anlass zur Eintragung eines Amtswiderspruchs, weil das Grundbuchamt keine Vorschriften verletzt hat. Zwar ist der Zinssatz lediglich im Wege der Berichtigung nach § 44 a BeurkG nachträglich eingefügt worden. Dazu bestand jedoch eine Berechtigung.

    Das OLG München führt im B. vom 27.06.2012, 34 Wx 184/12, aus (Hervorhebung durch mich) :

    …“Nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG kann der Notar zwar durch eine Nachtragserklärung offensichtliche Unrichtigkeiten der Urkunde richtigstellen. Dabei ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass nicht nur Schreibfehler, sondern auch weitergehende Fehler, wie etwa versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, berichtigt werden können (Winkler BeurkG 16. Aufl. § 44a Rn. 18 ff.). Allerdings muss der Fehler offensichtlich sein, sich also für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben (Senat vom 13.1.2012, 34 Wx 411/11 = Rpfleger 2012, 311; LG Gera NotBZ 2004, 112 mit Anm. Zeiler; Lerch BeurkG 3. Aufl. § 44a Rn. 8).

    Der Umstand, dass ein Grundpfandrecht zugunsten einer Bank verzinslich ist und Jahreszinsen von 16 % dem Üblichen entsprechen, ist jedoch offenkundig. Das GBA konnte daher davon ausgehen, dass es sich bei der Berichtigung des Notars um eine solche gehandelt hat, die sich auf eine offensichtliche Auslassung gründet. Zudem war dazu die Vollmacht des Notars zu vermuten.

    Reithmann, führt dazu in der DNotZ 1999, 27/36 aus (Hervorhebung durch mich):

    ...“Wenn der Notar aber das Schriftstück, über dem er die Unterschrift beglaubigt hat, selbst entworfen hat, kann er ohne weiteren Nachweis als bevollmächtigt gelten, den von ihm erstellten Entwurf zu berichtigen. In zweifelhaften Fällen wird er eine Vollmacht des Unterzeichners (privatschriftlich) zu seinen Akten nehmen. Dem Grundbuchamt gegenüber erscheint ein Nachweis der Vollmacht aber nicht erforderlich. Wie der Notar, der eine Eintragungsbewilligung beurkundet (oder auch nur beglaubigt) hat, zur Antragstellung als ermächtigt gilt (§ 15 GBO), so muss er auch zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten im Vermerkverfahren als bevollmächtigt gelten....“

    Wenn aber das GBA keinen Anlass hatte, daran zu zweifeln, dass die Berichtigung etwa nicht vom Willen des Pfandbestellers gedeckt sein könnte, dann können auch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt sein. Es kann insoweit nichts anderes gelten, wie bei einer vertretbaren Auslegung (s. dazu BayObLG BayObLGZ 24, 344, 346; OLG München JFG 14, 105, 110; OLG Hamm DNotZ 1967, 686, 687; OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 132).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei einer Grundschuld mit § 800 ZPO hat der beurkundende Notar sicherlich eine Berichtigungsbefugnis. Hat er aber lediglich die Unterschrift unter einer Bewilligung beglaubigt (GS ohne 800), dürfte seine Befugnis zu textlichen Ergänzungen ohne erweiterte Vollmacht nicht so weit gehen (vgl. Böttcher in NJW 2014, 978/982).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Vorliegend geht es um eine beurkundete Erklärung.

    Böttcher, NJW 2014, 978/982 bezieht sich auf notariell beglaubigte Unterlagen und verweist wegen seiner Ansicht, dass der Notar zu deren Berichtigung eine ausdrückliche Vollmacht benötige, in Fußnote 51 und 52 auf die Entscheidung KG, DNotZ 2013, 129.

    Dort ist ausgeführt (Hervorhebung durch mich):

    ..“Der Vollmachtsnachweis konnte auch nicht durch notarielle Eigenurkunde des Verfahrensbevollmächtigten erbracht werden (vgl. dazu DNotI-Report 1997, 133, 134). Notarielle Eigenurkunden setzen eine vorangegangene Beurkundungs- oder Beglaubigungstätigkeit des Notars voraus (BGH, Rpfleger 1980, 465). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hatte jedoch eine solche Tätigkeit für die Beteiligten zu 3) und 4) im Zusammenhang mit der Löschungsbewilligung nicht vorgenommen. Er hat weder die Erklärung der Bewilligung beurkundet noch die Unterschriften der Beteiligten zu 3) und 4) beglaubigt.“

    D. h. im Falle des KG hat der Notar gerade keine beglaubigende Tätigkeit wahrgenommen. Hätte er dies, wäre er jedenfalls nach überwiegender Ansicht (die bei Böttcher in Fußnote 52 zitierte Ansicht des OLG Celle, Rpfleger 1984, 230 scheint die einzige Gegenansicht darzustellen; s. Fußnote 15 bei Ludwig im jurisPK-BGB Band 1, 6. Auflage 2012 § 129 BGB RN 10) zur Berichtigung der Urkunde im Einverständnis mit dem Aussteller der Erklärung berechtigt gewesen.

    Danach kann der Urkundsnotar im (auch telefonischen) Einverständnis mit dem Aussteller der Erklärung eine Berichtigung auch bei lediglich notariell beglaubigten Unterlagen nach § 44 a BeurkG vornehmen (OLG Frankfurt/Main, DNotZ 2006, 767 = RNotZ 2006, 357; LG Aachen, MittRheinNotK 1982, 152, LG Itzehoe, DNotZ 1990, 519, Kanzleiter, DNotZ 1990, 478 ff, 493 mit weit. Nachw. in Fußnote 69). Einer Eigenurkunde bedarf es dazu nicht. Das OLG Brandenburg, FGPrax 2010, 210 = MDR 2010, 713, führt dazu aus:

    ..“Der Ansicht, dass Berichtigungen oder Ergänzungen einer unterschriftsbeglaubigten Anmeldeerklärung – wenigstens – einer Eigenurkunde des beurkundenden Notars bedürfen (Krafka/Willer, RegisterR, 7. Aufl., Rn. 81; vgl. auch: OLG Celle, Rpfleger1984230;
    BayObLG, DNotZ 1985, 220/222f.; jew. mwN), kann nicht beigetreten werden. Denn der Beglaubigungsvermerk des Notars hat lediglich die Echtheit der Unterschrift und nicht den Inhalt der unterzeichneten Erklärung zum Gegenstand (OLG Frankfurt, aaO).“

    In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen des OLG München, FGPrax 2010, 252 zu einem Registervorgang.

    Fraglich ist dann lediglich die Beweiskraft der geänderten Urkunde, weil bei einer im Text geänderten notariell beglaubigten Urkunde nicht die Vermutung des § 440 Absatz 2 ZPO gilt, nämlich dass auch der über der Unterschrift stehende Text von demjenigen herrührt, dessen Unterschrift beglaubigt wurde. (s. OLG Frankfurt/Main, DNotZ 2006, 767 = RNotZ 2006, 357). Es unterliegt aber der freien Beweiswürdigung des GBA, ob die Ergänzung des Textes von der bzw. mit dem Willen der Person vorgenommen worden ist, die die Unterschrift geleistet hat (so OLG Frankffurt/Main, a.a.O. m.w.N.)
    Dabei kommt es für Textänderungen im Grundbuchverfahren auf den Inhalt der geänderten Erklärung an. Das OLG München führt aus:

    „..“.Wegen dieser Besonderheit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar mit den nach Unterschriftsbeglaubigung als zulässig erachteten Ergänzungen, etwa hinsichtlich offensichtlich fehlender Daten des Geburtsdatums eines Bet. bei einer Handelsregisteranmeldung (vgl. Staudinger/Hertel, aaO, § 129 Rn. 128) oder Textänderungen im Grundbuchverfahren (vgl. Staudinger/Hertel, aaO, § 129 Rn. 130;Reithmann, DNotZ 1999, 27/36)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (30. April 2014 um 19:54) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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