Antrag betr. Genehmigung der Erbausschlagung

  • Da sieht man wieder einmal, welche fatalen Folgen es haben kann, wenn sich ein Rechtspfleger des Nachlassgerichts entgegen der Ansicht aller damit befassten Oberlandesgerichte (und des Reichsgerichts) einer Mindermeinung anschließt und diese den Beteiligten als zutreffend verkauft. Ein völliger Irrsinn!

    Wenn man die Möglichkeit der Anfechtung der Fristversäumung im vorliegenden Fall bejaht, ist allerdings keineswegs ausgemacht, dass die Anfechtung keiner gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Denn die genehmigte Erbausschlagung ist nicht wirksam geworden und damit hat sich auch die Genehmigung der Erbausschlagung in der Sache erledigt (vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2012, 641, 642, Fn. 23, gegen OLG Celle Rpfleger 2013, 456 = ZEV 2013, 401).

  • Ich habe leider auch keine Lösung, trotzdem kurz ne Anmerkung. Irrsinn ist nur eines, nämlich das Verhalten des FamG. Das Anliegen war zumindest auslegungsfähig, nämlich das die rk. Ausfert. zum Wirksamwerden an das NLG gesandt werden soll. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1087362 (davor und danach)

    (Und ich meine, dass die Formulierung vorliegend auch genügt, aber inhaltlich will ich das Thema nicht aufwärmen.)

    Wenn das FamG eine andere Auffassung vertritt, darf es darauf hinweisen und selbst die Rk. Ausfert. an den An-st. zusätzlich ! versenden.

    Deswegen darf es doch nicht den Antrag auf direkte Übersendung übergehen und ignorieren. Zumal es das FamG doch nicht die Bohne angeht, sprich es über die Wirksamkeit doch überhaupt nicht zu befinden hat.

    D.H. es hätte zumindest dem Anliegen nachkommen müssen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich hänge mich mal hier dran.

    Sachverhalt: Beurkundung der Erbausschlagung durch mich mit dem Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung nebst dem Zusatz "Das Betreuungsgericht kann zum Zwecke des Wirksamwerdens der Erbausschlagung den rechtskräftigen Beschluss direkt an das Nachlassgericht übersenden." . Den Antrag habe ich am Tag der Beurkundung an das Betreuungsgericht im Hause weitergeleitet.
    Ein rechtskräftiger Beschluss ist mir weder vom Betreuungsgericht, noch vom Betreuer zur Akte gereicht worden. Laut Auskunft des Betreuungsgerichtes ist der rechtskräftige Beschluss vor längerer Zeit der Betreuerin zugesandt worden mit der Aufforderung den rechtskräftigen Beschluss beim Nachlassgericht einzureichen.

    :gruebel:

    Kann ich das Betreuungsgericht ersuchen dem Antrag auf direkte Zuleitung an das Nachlassgericht zu entsprechen oder was mach ich nun ?


    Dem letzten Beitrag von Wobder muss ich widersprechen.

    Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, erfolgte eine Versendung der rK Ausfertigung an die Betreuerin mit der Aufforderung der Einreichung beim NLG!

    Unabhängig davon sehe ich keine Pflicht, sich als FamG der durch das NLG vertretenen Mindermeinung anzuschließen und dessen Bitte ("kann") um direkte Versendung des Beschlusses nachzukommen.

  • Die Ausführungen von wobder waren auch so meine Gedanken.

    Wenn sich Nachlass und Betreuungsgericht nicht einig sind, so kann das nicht zu Lasten der Leute gehen. :mad:

    Ich würde in diesem besonderen Fall mit der Betreuerin sprechen und fragen, was gemeint war und wenn sie an der Ausschlagungserklärung festhält und mir erklärt, dass sie daran festhält und sich auf das vom Nachlassgericht Gesagte verlassen hat, dann würde ich den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss vom Familiengericht anfordern und mich damit zufrieden geben.

    Beim nächsten Mal einfach der herrschenden Meinung folgen und fertig! ;)

  • DANKE

    Ich werde zukünftig nicht mehr die Möglichkeit der direkten Zuleitung des Familiengerichts vermerken.

    Die Folge wird wieder sein, dass - gerade bei Privatpersonen - die Fristen versäumt werden.

    Aber ich weiß, dass ist nicht unser Problem.

  • Wenn Du die Mindermeinung (Sonnenfeld/Zorn) vertrittst, dass der Betreuer die Gen. nicht einreichen muss, weil die Ausschlagungserklärung für den Betreuten nicht erst mit dem Einreichen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Vertretungsberechtigten beim Nachlassgericht wirksam wird, sondern bereits mit der Zustellung der Genehmigung an den Vertretungsberechtigten und wenn das Betreuungsgericht Dir diese Information nicht mitteilt, könntest du diese Information natürlich auch durch Einsichtnahme in die Betreuungsakte erlangen.
    Ist also nicht zwingend, deine Rechtsansicht zu ändern, wenn du eigentlich nicht dahinter stehst.
    Im Übrigen sehe ich das wie Wobder.

  • Das war auch mein Gedanke. Wenn die Akten beim selben Gericht liegen, muss der Betreuer nur auf die andere Akte verweisen und nichts einreichen. Nur leider fehlt das eben hier. Könnte man die Frist aufgrund höherer Gewalt als gehemmt ansehen?

  • Das war auch mein Gedanke. Wenn die Akten beim selben Gericht liegen, muss der Betreuer nur auf die andere Akte verweisen und nichts einreichen. Nur leider fehlt das eben hier.

    Das halte ich für zweifelhaft. Woraus soll sich das ergeben? Entscheidend ist nun einmal der Eingang des rechtskräftigen Beschlusses beim Nachlassgericht.

    Könnte man die Frist aufgrund höherer Gewalt als gehemmt ansehen?

    Aus welchem Grund? :gruebel: Ich sehe derzeit keinen.


  • Das halte ich für zweifelhaft. Woraus soll sich das ergeben?

    Entscheidend ist nun einmal der Eingang des rechtskräftigen Beschlusses beim Nachlassgericht.

    Sonnenfeld/Zorn, Rpfleger 2004, 533 ff - wenn man sich dieser (Minder-)Meinung anschließt. Aber das wurde an anderer Stelle ja bereits ausführlich diskutiert...;)

  • Wenn es der Gebrauchmachung bedarf (und nach allen obergerichtlichen Entscheidung sowie entgegen einer unzutreffenden Außenseitermeinung bedarf es dieser auch), dann nützt natürlich auch die bloße Verweisung auf die Akten desselben Amtsgerichts nichts. Es genügt allerdings, wenn in der Äußerung gegenüber dem Nachlassgericht zum Ausdruck kommt, dass die Ausschlagung damit wirksam werden soll. Im vorliegenden Fall ist nichts von alldem erfolgt.

    Zu allem Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 696:

    Bedarf die Erbausschlagung einer familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung,[27] so ist die Ausschlagungsfrist gehemmt, bis dem gesetzlichen Vertreter des Ausschlagenden eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zugeht, von dem der Vertreter sodann i. S. des § 1829 BGB durch Einreichung beim Nachlassgericht oder auf andere geeignete Weise[28] gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch machen muss.[29] Erfolgt dies nicht (mehr) innerhalb der Ausschlagungsfrist, so kommt eine Anfechtung der Fristversäumung nicht in Betracht, weil es sich bei diesem Unterlassen des Vertreters weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt.[30] Eine Gebrauchmachung ist ohne rechtliche Wirkung und wahrt daher nicht die Ausschlagungsfrist, wenn sie bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses erfolgt, weil die Genehmigung wegen § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG in diesem zeitlichen Stadium noch nicht wirksam ist.[31]


    [27] Zur amtswegigen Ermittlungspflicht im Genehmigungsverfahren vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 260.
    [28] Es sollte insoweit genügen, dass der gesetzliche Vertreter dem Nachlassgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses mitteilt, welches Gericht die Erbausschlagung wann und unter welchem Aktenzeichen rechtskräftig genehmigt und wann er vom Gericht die Erstausfertigung des Beschlusses und sodann die mit Rechtskraftvermerk versehene weitere Beschlussausfertigung erhalten hat (zutreffend Horn ZEV 2016, 20, 23; ebenso bereits RGZ 118, 145, 149 zur Rechtslage nach dem FGG ohne Berücksichtigung des damals noch nicht existenten Rechtskrafterfordernisses; offengelassen von OLG Brandenburg FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540). Da für diese Mitteilung keine Form vorgeschrieben ist, kann sie aus materieller Sicht auch per Fax (Horn ZEV 2016, 20, 23) und im "formlosen Extremfall" auch nur mündlich oder fernmündlich erfolgen, obwohl von Letzterem schon aus Beweisgründen Abstand genommen werden sollte.
    [29] OLG Brandenburg FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540; KG openJur 2016, 5855. Zum Erfordernis der Gebrauchmachung vgl. auch OLG Celle Rpfleger 2013, 456; OLG Koblenz Rpfleger 2014, 319 = FamRZ 2014, 1037 = ZEV 2014, 249; KG FamRZ 2016, 324; Mayer Rpfleger 2013, 657, 661; Horn ZEV 2016, 20, 22; a. A. LG Berlin NJOZ 2008, 512; Sonnenfeld/Zorn Rpfleger 2004, 533, 536.
    [30] KG openJur 2016, 5855.
    [31] KG FamRZ 2016, 324; Horn ZEV 2016, 20, 22.

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