Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Ein Antragsteller ist kein im Inland beschäftigter Arbeitnehmer, wenn er im Ausland beschäftigt ist, sein dortiger Arbeitgeber das Weisungsrecht ausübt und er dort vollständig im Betrieb eingegliedert ist.

    Eine Ausstrahlung ist nicht gegeben, sofern das inländische Arbeitsverhältnis auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien wegen eines ausländischen Arbeitsverhältnisses ruht.

    Eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) Nr. 1408/71 bewirkt nicht, dass ein im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld hat, da der sachliche Geltungsbereich nach Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 Insolvenzgeld nicht erfasst und durch diese Ausnahmevereinbarung der Gegenstand dieser Verordnung nicht erweitert werden kann.

    SG Darmstadt, Urt. v. 21. 9. 2017 - S 32 AL 6/14

  • Kommt es in einem Quartal nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der nachinsolvenzlich geleisteten Abschlagszahlungen deshalb zu Überzahlungen, weil diesen kein oder nur ein geringeres vertragsärztliches Honorar gegenüberstanden, handelt es sich dabei um vorab aus der Masse zu befriedigende Masseverbindlichkeiten i.S.d. §§ 53, 55 InsO. Die nur für Insolvenzforderungen geltende Regelung des § 87 InsO findet keine Anwendung.

    Bei Masseverbindlichkeiten in diesem Sinne ist die Kassenärztliche Vereinigung dann auch nicht daran gehindert, sich mittels Verwaltungsakt (hier: als Honorarbescheid nach § 4a der Abrechnungsbestimmungen der KVB) einen Titel zu verschaffen, aus dem sie - vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem (landeseigenen) Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (hier: Art. 18 ff. BayVwZVG) - auch entsprechend vollstrecken kann.

    Im Vertragsarztrecht bestimmte Abrechnungssystematik wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht suspendiert. Der Insolvenzverwalter, dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Honorarbescheide zuzustellen ist, ist deshalb auch anders zu behandeln, als der Vertragsarzt.


    SG München, Urt. v. 23. 11. 2017 - S 38 KA 1487/14

  • Örtlich zuständig für die Klage auf Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus § 26, § 26 Abs. 4 InsO kommt das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Zahlungspflichtigen oder der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO in Betracht, nicht aber der des Sitzes des Insolvenzverwalters.

    Anspruchsteller des Haftungsanspruchs nach § 24, § 24 Abs. 4 InsO kann gemäß dem Wortlaut des § 26, § 26 Abs. IV 3 Alt. 1 InsO der vorläufi ge Insolvenzverwalter oder gemäß Alt. 2 ein Insolvenzgläubiger sein, nicht jedoch der endgültige Insolvenzverwalter.


    AG Nürnberg, Beschl. v. 29. 8. 2016 - 20 C 2311/15

  • Wird im Rahmen des Eröffnungsverfahrens in einer Eigenverwaltung die Sanierung der Schuldnerin unwahrscheinlich und ist die Liquidation der Schuldnerin unausweichlich, so scheidet die Abwicklung in Eigenverwaltung aus, wenn nicht gesichert werden kann, dass es in diesem Kontext nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

    AG Aachen, Beschl. v. 1. 12. 2017 - 92 IN 187/17

  • Für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung haften in der Insolvenz einer Personengesellschaft auch die persönlich haftenden Gesellschafter. § 93 InsO hindert die Inanspruchnahme der Gesellschafter nicht, da der Anspruch nicht auf der akzessorischen Gesellschafterhaftung, sondern auf § 150 Abs. 1 SGB VII als eigenständigem, nicht akzessorischem Haftungstatbestand gründet.

    SG Dessau-Roßlau, Urt. v. 15. 6. 2017 - S 23 U 7/14

  • Ein Insolvenzgläubiger kann durch Vorlage eines Gehaltsvergleiches (Gehaltsvergleich.com) glaubhaft machen, dass der Schuldner entgegen § 295 Abs. 2 InsO die Insolvenzgläubiger nicht so stellt, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

    Verbleibt ein pfändbarer Einkommensanteil, hat der Schuldner darzulegen, dass ihn entgegen § 296 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz InsO kein Verschulden trifft, etwa weil er sich vergeblich um abhängige Beschäftigung bemüht hat (vgl. BGH ZInsO 2009, 1217).


    AG Göttingen, Beschl. v. 15. 12. 2017 - 74 IN 92/14

  • Unterlässt der Schuldner die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Anlage 4 (Vermögensübersicht), liegt ein formaler Mangel vor.

    Eine Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO scheidet aus, wenn außergerichtlich eine Kopf- und Summenmehrheit erzielt worden ist.

    Vielmehr ist der Antrag auf Zustimmungsersetzung zurückzuweisen, was für den Schuldner gem. § 309 Abs. 2 InsO beschwerdefähig ist.


    AG Göttingen, Beschl. v. 8. 12. 2017 - 74 IK 250/17

  • Der Stundensatz für die Tätigkeit als Sachverständiger im Eröffnungsverfahren beträgt 115 € (OLG Karlsruhe ZInsO 2016, 355 m. zust. Anm. Straßburg ZInsO 2016, 318; AG Göttingen ZInsO 2016, 1758; ZInsO 2017, 403; LG Göttingen Beschl. v. 11.08.2016 - 10 T 50/16; ebenso OLG Bamberg, Beschl. v. 29.09.2017 8 W 75/17).

    Befasst sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit einem Grundstück nicht in erheblichem Umfang gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV, ist in die Berechnungsgrundlage der unbelastete Teil einzubeziehen (AG Göttingen, Beschl. v. 14.08.2009 - 74 IN 73/09, ZInsO 2009, 1781 = ZVI 2009, 390; a. A. AG Hannover, Beschl. v. 18.4.2017 - 903 IN 172/16, ZInsO 2017, 1286 = ZVI 2017, 399).

    Einzubeziehen sind entgegen der herrschenden Meinung in die Berechnungsgrundlage auch die vom vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren festgestellten und im Abschlussgutachten dargestellten Anfechtungsansprüche (AG Göttingen, Beschl. v. 18.12.2006 - 74 IN 223/06, ZInsO 2007, 89 = ZIP 2007, 37).


    AG Göttingen, Beschl. v. 12. 12. 2017 - 74 IN 141/17

  • BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16

    Tilgt der Schuldner eine gegen ihn gerichtete Darlehensforderung durch Barzahlung, wird die darin liegende Gläubigerbenachteiligung beseitigt, wenn der Darlehensgeber dem Schuldner erneut Barmittel zu gleichen Bedingungen wieder zur Verfügung stellt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17

    Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16

    Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von BGH, ZInsO 2013, 2271).

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  • BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14

    a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.

    b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt wird, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter angemeldet und gem. § 176 InsO von diesem geprüft worden ist. Eine solche, ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 165/02, ZInsO 2003, 1138; v. 5.7.2007 – IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 = ZInsO 2007, 986).

    Im Zuge des – insoweit vorrangigen – Anmelde- und Prüfungsverfahrens bedarf es nach § 174 Abs. 2 InsO einer hinreichenden Angabe (auch) zu Grund und Betrag der Forderung. Dazu hat der Gläubiger bei der Anmeldung einen Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.1.2009 – IX ZR 3/08, ZInsO 2009, 381; v. 21.2.2013 – IX ZR 92/12, ZInsO 2013, 602). Bei mehreren geltend gemachten Forderungen ist zudem der angemeldete Betrag für jede einzelne (Teil-)Forderung jeweils gesondert anzugeben. Die Angabe eines Gesamtbetrags genügt mithin nicht. Vielmehr bedarf der Darlegung, wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt und wodurch er begründet ist.

    Zur (fehlenden) Individualisierung von Schadensersatzansprüchen von Fonds-Anleger wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und nicht anleger- bzw. anlagegerechter Beratung mittels standardisierten Begründungsschreiben.

    Der Insolvenzverwalter ist nicht per se dazu verpflichtet, den jeweiligen Anspruch selbst zu ermitteln und auf dessen hinreichende Individualisierung bei seiner Anmeldung zur Insolvenztabelle hinzuwirken. Ebenso wenig ändert deshalb auch ein diesbezüglich unterbliebener Hinweis des Insolvenzverwalters etwas an der Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung.


    OLG München, (End-)Urt. v. 22. 12. 2017 – 13 U 927/15

  • Es ist im Rahmen der Vorprüfung eines Insolvenzplans nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Plans zu bewerten oder diesen zu optimieren. Insoweit entscheidet nicht das Gericht über die Durchführung des Insolvenzplans, sondern die Gläubigergemeinschaft. Das Gericht soll die Willensbildung der Gläubiger durch die Vorprüfung nicht beeinträchtigen, sondern nur Verfahrensverzögerungen und Kosten vermeiden.

    Die Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags durch den Schuldner zu Beginn des Insolvenzverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Insolvenzplans. Auch das Fehlen eines solchen Antrags kann somit die Zurückweisung des Insolvenzplans nicht rechtfertigen.

    Maßgeblich für die Durchführung eines Insolvenzplanes ist auch nicht die Würdigung des Verhaltens des Schuldners durch das Gericht, sondern dessen gütliche Einigung mit den Gläubigern.

    Mit der Gläubigerautonomie unvereinbar ist das Rechtsverständnis eines Insolvenzgerichts, das den Gläubigern – aus Schutz vor ihrer eigenen etwaigen Unwissenheit oder Unerfahrenheit – eine Entscheidung über das Quotenangebot eines Insolvenzplans gar nicht erst ermöglichen will, sondern die eigene wirtschaftliche Prognose über etwaige, zukünftige Vollstreckungschancen für vorrangig hält.


    LG Hamburg, Beschl. v. 22. 1. 2018 – 326 T 40/17

  • Auflagen zu einer Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs (Art. 222 ff. ZK) sind eine steuerliche Pflicht im Sinne von § 69 AO.

    Informationspflichten hinsichtlich der Umstände, die für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs relevant sind, bestehen nicht nur unterhalb der Schwelle der Sachverhalte, die Insolvenzantragspflichten begründen, sondern auch schon zu einem Zeitpunkt, bevor eine Verpflichtung zur Einreichung eines Insolvenzantrags besteht.

    Geschäftsführer handeln grob fahrlässig, wenn sie das Aufschubkonto in Anspruch nehmen und die Zahlung der Einfuhrabgaben bei Fälligkeit davon abhängt, dass ein Investor die in einem Letter of Intent (insoweit unverbindlich) in Aussicht gestellte Liquidität tatsächlich bereitstellt. Ob der Geschäftsführer an den Verhandlungen mit dem Investor beteiligt war, ist ohne Belang.

    Ein Geschäftsführer verstößt auch gegen die Mittelvorsorgepflicht, wenn er in Zeiten der Krise der Steuerschuldnerin die Erfüllung der Steuerschuld von Umständen abhängig macht, die er nicht beeinflussen kann.

    Die Höhe der Inhaftungnahme ist nicht auf einen bestimmten Anteil an der für die Befriedigung aller Gläubiger vorhandenen Summe begrenzt.

    Die Höhe der Inhaftungnahme ist nicht abhängig vom Vorsteuerabzug der Steuerschuldnerin.


    FG Hamburg, Urt. v. 11. 10. 2017 – 4 K 9/16

  • Nach Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens mit Sperrwirkung gem. Art. 19 Abs. 1 EuInsVO kann das inländische Eigenantragsverfahren, das auf die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerichtet ist, von Amts wegen gem. Art. 102c § 2 Abs. 1 Satz 2 EGInsO als Sekundärinsolvenzverfahren fortgeführt werden. Auf eine zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehende Antragsbefugnis der Schuldnerin kommt es nicht an.

    AG Charlottenburg, Beschl. v. 23. 1. 2018 – 36n IE 6433/17

  • Wird in einem früheren Restschuldbefreiungsverfahren die zunächst bewilligte Kostenstundung unter Hinweis auf die Nichtabgabe der vom Schuldner verlangten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufgehoben und das Insolvenzverfahren mangels Masse nach § 207 InsO eingestellt, fehlt einem erneuten Antrag des Schuldners auf Kostenstundung dann zumindest für einen Zeitraum von 3 Jahren das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

    Einem in diesem Sinne unredlichen Schuldner unbegrenzt die Möglichkeit zu eröffnen, auf Kosten der Landeskasse das Insolvenzverfahren durchzuführen und die Restschuldbefreiung erlangen zu können, würde ansonsten nämlich der Regelung des § 4c InsO und des mit ihm verfolgten Zwecks zuwiderlaufen (entgegen BGH, Beschl. v. 4.5.2017 – IX ZB 92/16, ZInsO 2017, 1444; AG Göttingen, Beschl. v. 2.9.2016 – 71 IK 125/16 NOM, ZInsO 2016, 2268).


    AG Augsburg, Beschl. v. 12. 9. 2017 – IK 459/17

  • Für den Zeitpunkt des Scheiterns ist nicht schematisch auf die erste oder die letzte Gläubigerrückmeldung abzustellen, sondern maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, den die ausstellende Stelle für das Scheitern angibt. Dieser Zeitpunkt muss allerdings nachvollziehbar begründet werden, wenn er sich nicht ohne Weiteres aus den allgemeinen Daten ergibt. Allein diese Sichtweise ist mit dem Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Norm in Einklang zu bringen.

    AG Hannover, Beschl. v. 27. 12. 2017 – 908 IK 778/17 – 6

  • BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16

    Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen For-derung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - IX ZA 19/17


    a) Gibt der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei, steht dem Schuldner für Forderungen aus seiner selbständigen Tätigkeit, die von der Freigabe der selbständigen Tätigkeit umfasst sind, im Verhältnis zur Masse kein Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte zu.

    b) Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte kann für Zahlungen auf Forderungen des Schuldners aus dessen selbständiger Tätigkeit, die zwar erst nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners beglichen werden, die aber in die Masse fallen, im Hinblick auf die nach der Freigabe vom Schuldner begründeten Neuverbindlichkeiten nicht gewährt werden.

    Kann der Schuldner seinen Unterhalt und den seiner Familie nicht aus seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit erwirtschaften, kann er Unterhaltsansprüche weiterhin gegen die Insolvenzmasse geltend machen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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