Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Der Rechtsanwalt kann die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen nur in eigener Person erbringen. Beratungsleistungen von Mitarbeitern, die über keine Anerkennung nach den Vorschriften des AGInsO NRW verfügen, reichen auch dann nicht aus, wenn eine Weisungsgebundenheit und Eingebundenheit in den Betrieb des bescheinigenden Rechtsanwalts bestehen.

    LG Aachen, Beschl. v. 14. 9. 2016 - 6 T 81/16

  • OLG Hamm vom 09.03.2017 - 27 W 175/16

    amtl. Leitsatz: Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.

    Ergänzung: Die nach der Insolvenz der Gesellschaft aus Mitteln der Masse zu bestreitende Kostenlast wird zwar durch die von den Geschäftsführern der Gesellschaft vorzunehmende Anmeldung ausgelöst. Ihre Entstehung ist mit Blick auf die hiermit einhergehende gebotene Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht der Gesellschaft – und ihrer Geschäftsführer, § 78 GmbHG – aber gesetzlich gewollte Folge, und eine Belastung der Insolvenzmasse mit diesen Kosten daher hinzunehmen.

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  • BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16

    Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.

    Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.

    Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.

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  • BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - IX ZB 45/15



    Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.


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  • BGH, Beschluss vom 06.04.2016, IX ZB 23/16, ohne Leitsatz

    Wird im Rahmen der vorl. Insolvenzverwaltung die Erlaubnis zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt und der Betrieb des Schuldners fortgeführt, so ergibt sich die Berechnungsgrundlage für den vIV im Rahmen der Fortführung aus den betriebsbedingten Einnahmen abzüglich der betriebsbedingten Ausgaben, wobei auch die Zahlungen zu berücksichtigen sind, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt werden.


    Bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters sind diese fortführungsbedingten Ausgaben nach Eröffnung des Verfahrens von der Berechnungsmasse abzusetzen. Ansonsten käme es bei rückgestellten Zahlungen bei der Bestimmung der Berechnungsmasse für den Insolvenzverwalter zu willkürlichen Ergebnissen Deshalb ist es sachgerecht, offen gebliebene Masseverbindlichkeiten nicht allein bei der Überschussermittlung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen, sondern auch bei der Bewertung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Masse.

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  • Zur Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Insolvenzverwalter und zur Darlegung, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist.

    BGH, Beschluss vom 21.02,2017 – II ZR 59/16

    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/pro…chuesse-3122580

  • BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16 -

    Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen.

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  • BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16

    a) Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.

    b) Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

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  • BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZB 90/15

    Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners fort, ist auch der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur der daraus erzielte Überschuss zugrunde zu legen; im Eröffnungsverfahren begründete, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Masseverbindlichkeiten sind regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen.


    (wie IX ZB 23/16 vom 06.04.2017)

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  • BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16

    In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.

    *eigene Ergänzung zum Leitsatz (aus der Entscheidung)*

    Steht die Überlassung unveröffentlichter Entscheidungen an einzelne interessierte Personen in Frage, legen solche Einzelanfragen zugleich die Prüfung nahe, ob nicht ohnehin eine Veröffentlichung geboten ist.

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  • Der Geschäftsführer einer GmbH handelt nur dann zumindest
    bedingt vorsätzlich i.S.d. § 15a Abs. 4 InsO, wenn er es für möglich hält oder
    damit rechnet, dass bestehende offene Forderungen nicht mehr ausgeglichen
    werden können, und er sich hiermit abgefunden hat, ohne einen Insolvenzantrag
    zu stellen. Es genügt nicht, dass er mit der Existenz derartiger Forderungen
    lediglich rechnen musste.
    KG, Beschl. v. 9. 1. 2017 - (4) 161 Ss 180/16 (248/16)





  • Ordnet das Insolvenzgericht an, dass Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen, fehlt es für eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Nichtzahlung von Steuern an einem vorwerfbaren Verschulden.

    FG Münster, Beschl. v. 3. 4. 2017 - 7 V 492/17 U

  • Nach § 97 Abs. 1, 2 InsO ist ein Schuldner u.a. verpflichtet, dem Verwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Hieraus resultiert die Pflicht des Schuldners, Unterlagen herauszugeben/zusammenzustellen, die der Insolvenzverwalter zur Abgabe der Steuererklärung benötigt. Es entspricht der st. Rspr. des BGH, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im eröffneten Insolvenzverfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt.

    LG Duisburg, Beschl. v. 9. 2. 2017 - 7 T 10/17

  • Die insolvenzgerichtlich angeordnete Durchsuchung der (unerkannt ehemaligen) Wohnung des Schuldners verletzt den diese vollständig untervermietenden Hauptmieter als mittelbaren Besitzer nicht im Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Eine ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde ist daher nicht statthaft.

    LG Hamburg, Beschl. v. 28. 2. 2017 - 326 T 83/16 (rkr.)

  • Hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens einer Insolvenzforderung ist auf den Abschluss des Vertrags abzustellen, der vor Eröffnung des Verfahrens erfolgte. Nicht maßgeblich ist die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 InsO, denn die Regelung gilt nur für nach der Freigabeerklärung abgeschlossene Verträge.

    LG Lüneburg, Beschl. v. 17. 2. 2017 - 3 S 38/16

  • Eine Kostenstundung kommt in Insolvenzverfahren über gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenes Vermögen nicht in Betracht (BGH ZInsO 2011, 1349 Rz. 12).

    Dies gilt insbesondere, wenn nach Rücknahme eines ersten Restschuldbefreiungsantrages der Schuldner mit einem erneuten Restschuldbefreiungsantrag erkennbar eine Befreiung von sämtlichen Verbindlichkeiten anstrebt.


    AG Göttingen, Beschl. v. 14. 3. 2017 - 71 IN 69/16 NOM

  • Ein Antrag auf Restschuldbefreiung kann zurückgenommen werden (BGH ZInsO 2016, 2343 mit Anm. Ahrens NZI 2017, 193 = InsbürO 2017, 67 = NZI 2017, 75 = ZVI 2017, 41).

    Wegen der Auswirkungen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücknahme für die Zulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrages kann der Richter das Verfahren gem. § 18 Abs. 2 RPflG an sich ziehen.

    Zur Information des Rechtsverkehrs, insbesondere der Insolvenzgläubiger des Erstverfahrens, kann eine Veröffentlichung im Internet gem. § 9 InsO erfolgen.


    AG Göttingen, Beschl. v. 13. 3. 2017 - 71 IN 89/13 NOM

  • Bei der Gewährung von Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO ist dem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde.

    AG Münster, Beschl. v. 7. 2. 2017 - 73 IK 105/10

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