Jahresgebühr Nachlasspflegschaft

  • mein Tipp: Beschlüsse besser begründen und die Entscheidungsgründe des LG genau studieren.


    @Jahreszeiten:

    Das ist jetzt aber schon etwas dreist....es dürfte inzwischen gesicherter Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung sein, dass bei einer 1961er-Pflegschaft kein sicherungsbedürftiger Nachlass als Anordnungsvoraussetzung vorhanden sein muss. Unbekannte Erben und Rechtschutzinteresse reichen aus. Die unmittelbare gerichtliche Geltendmachung der Forderung ist ebenso nicht Voraussetzung und einen Vorschuss kann man vom Antragsteller nicht verlangen. Man kommt also bei einem Gläubigerantrag und unbekannten Erben um eine Pflegschaft nicht herum.

    Wie löst du denn sonst das Problem mit dem Vermieter, wenn unbekannte Erben vorhanden sind? Einfach keine Pflegschaft anzuordnen stürzt den Vermieter in den rechtsfreien Raum...oder schreibst du ihm sogar, dass er die Wohnung einfach räumen kann? Das wäre dann schon ein eklatanter Rechtsbruch.....ganz ehrlich: Vielleicht solltest du hier mal etwas indich gehen...

    Insofern gibt es immer wieder solche Verfahren, bei denen die Mindestgebühr nicht von der Nachlassmasse gedeckt wird. Entweder man schlägt die gleich nieder oder man erhebt diese aus dem vorhandenen kleinen Nachlassanteil. Dann aber bekommt halt eben der NLP einen höheren (Differenz) Vergütungsanteil aus der Staatskasse bezahlt....letztlich bleibt es doch das Gleiche und von daher halte ich die Niederschlagung für die bessere und einfachere Variante, wenn der Nachlass ohnehin nicht reicht, das Gericht und den Pfleger zu bezahlen, denn in Summe trägt dann der Fiskus bei jeder Veriante doch immer die gleichen Kosten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • mein Tipp: Beschlüsse besser begründen und die Entscheidungsgründe des LG genau studieren.


    ....dazu fällt mir jetzt wirklich nichts mehr ein... Wo nimmst du eigentlich diese Arroganz her? Wie kommst du darauf, dass ich meine Beschlüsse nicht gut genug begründe?
    Hast du schon welche von mir gesehen? So langsam platzt mir hier was... Aber das ist es nicht wert. :pff:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Mit welcher Begründung kann ich eine Nachlasspflegschaft nach 1961 BGB eigentlich ablehnen, ohne vom OLG sofort aufgehoben zu werden?

  • @Voltaire:

    Entweder die Erben sind nicht unbekannt oder der Gläubiger hat kein Rechtschutzinteresse.

    Ersteres ist sicher aus der Sicht des Nachlassgerichts einfacher darzustellen, als dem Gläubiger ein mangelndes Rechtschutzinteresse nachweisen zu wollen.

    Selbst wenn man aus der Sicht des Gerichts feststellen sollte, dass die von Gläubiger vorgetragene Forderung längst verjährt ist, rechtfertigt dies nicht, ein Rechtschutzinteresse zu verneinen, denn die Verjährung muss vom Schuldner als Einrede erhoben werden und kommt diese nicht, dann wird die Forderung eben zur Not tituliert....geschieht im Mahnverfahren und bei Versäumnisurteilen sicher häufig.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (7. August 2014 um 09:52)

  • Ich würde vorschlagen, dass die Mods den aktuellen Part von hier nach da verschieben:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lasspflegschaft

    Erledigt
    the bishop
    Mod.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke!

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  • Ich hänge mich mit dem mir vorliegenden Antrag hier an:

    Immer mal was neues:

    Nachlasspfleger beantragt, wegen des geringen Aktivnachlasses, eine Jahresgebühr für die Anordnung/Führung der Nachlasspflegschaft nicht festzusetzen. Hilfsweise wird der Verzicht auf die Jahresgebühr durch die Staatskasse beantragt. Gleichzeitig wird die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers beantragt.

    An Aktivnachlass sind vorhanden: ca. € 420,00.
    Der Nachlasspfleger beantragt die Festsetzung seiner Vergütung (x Stunden à € 100,00 zzgl. Auslagen und Ust. in Höhe des Restnachlasses und x Stunden à`€ 33,50 zzgl. Auslagen und Ust. gegen die Staatskasse).

    In dieser Rechnung des Nachlasspflegers ist kein Platz für die Jahresgebühr, die nunmehr aufgrund des vorgelegten Nachlassverzeichnisses eigentlich festzusetzen wäre.

    M.E. wäre es richtig,

    - die Jahresgebühr gegen die unbekannten Erben vertreten durch den Nachlasspfleger festzusetzen;
    - einen Teil der Nachlasspflegervergütung (in Höhe des Restnachlasses) gegen die unbekannten Erben -vertreten durch den Nachlasspfleger/Verfahrenspfleger- festzusetzen und
    - den Rest der Nachlasspflegervergütung gegen die Staatskasse festzusetzen.

    Rechnerisch kommt für den Nachlasspfleger dabei weniger raus als beim gestellte Antrag (unter Verzicht auf die Jahresgebühr).

    Liege ich mit meiner Auffassung richtig?

  • Haben wir da etwa den gleichen Nachlasspfleger? ;) Letzte Woche hatte ich den Fall nämlich auch auf dem Tisch, geringer Nachlass (vielleicht hundert Euro mehr als bei dir), aber der komplett für die Vergütung (der Rest aus der Staatskasse) und die Bitte, die Gerichtskosten nicht zu erheben.

    Sehe das genauso wie du. Hab aber - weils das erste Mal war und ich nen guten Draht zu ihm habe - trotzdem erstmal den Revisor angehört und warte jetzt auf seine Stellungnahme. Kann mir vorstellen, dass der unsere Meinung teilt.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Haben wir da etwa den gleichen Nachlasspfleger? ;) Letzte Woche hatte ich den Fall nämlich auch auf dem Tisch, geringer Nachlass (vielleicht hundert Euro mehr als bei dir), aber der komplett für die Vergütung (der Rest aus der Staatskasse) und die Bitte, die Gerichtskosten nicht zu erheben.

    Sehe das genauso wie du. Hab aber - weils das erste Mal war und ich nen guten Draht zu ihm habe - trotzdem erstmal den Revisor angehört und warte jetzt auf seine Stellungnahme. Kann mir vorstellen, dass der unsere Meinung teilt.

    Wenn wir im selben Bundesland sitzen: kann dann schon sein.

    Ich höre in meinem Verfahren den Revisor nicht an, da m.E. die Jahresgebühr anzusetzen ist. Allenfalls mache ich mir Gedanken, wer nach den hiesigen Kostenvorschriften für den "Verzicht" zuständig ist. Dem schicke ich dann den "Verzicht" mit der Bitte um Entscheidung über den Antrag (wenn es einen Verzicht überhaupt geben sollte, was ich zwischenzeitlich stark bezweifle). Oder ich setze die Jahresgebühr einfach fest, schicke dem Nachlasspfleger die Sollstellung und lege dann den Antrag auf Verzicht als Antrag auf Erlass dem dafür Zuständigen vor.

    Den Restnachlass kann der Nachlasspfleger bekommen (auch zum beantragten Stundensatz). Und die darüber hinausgehenden Ansprüche setze ich gegen die Staatskasse fest.

  • Zum "Verzicht" kann ich dir auch nix sagen, aber in einer anderen aktuellen Sache, in der derzeit garkeine liquiden Mittel vorhanden waren (weil gepfändet), konnte ich "derzeit" von einer Erhebung der Jahresgebühr absehen (bleiben ja vier Jahre um die zu erheben). Sollte sich nach Abschluss - der wohl bald kommt - zeigen, dass das auch so bleibt, werde ich nach § 10 KostVfg verfahren. Vielleicht kommt sowas bei dir auch mal in Frage, wenn für die Gebühr Garnichts da ist.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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