Jahresgebühr Nachlasspflegschaft

  • Hallo,

    mein Bezirksrevisor hat mich gerade auf eine Frage gebracht, auf die hier vorher noch niemand gekommen war:
    Ist die Mindestgebühr vom 200 € für die Nachlasspfelgschaft in jedem Fall als Mindesgebühr zu erheben oder wird bei mittellosen/überschuldeten Nachlassen gar keine Jahresgebühr erhoben?

    Erzählt mal, wie das bei euch ist!

    DAnke und Gruß
    AKon

  • Die Frage haben wir auch schon aufgeworfen. Wenn der Nachlass mittellos ist und keinerlei Barmittel zur Verfügung stehen, kann ich auch keine Gebühr erheben. Wer soll die denn zahlen? Der Nachlasspfleger aus seiner Tasche?
    Dann sehe ich von der Erhebung der Gebühren ab, da der Nachlass mittellos ist.
    Sollte -durch Eintritt irgendwelcher Überraschungen- doch noch Geld in den Nachlass fließen bzw. Werte, die zu Geld gemacht werden können, dann werde ich die Kosten nachträglich erheben....so lange sie nicht verjährt sind...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Mindestgebühr heißt Mindestgebühr.

    Entsprechend heißt Nachlasspflegschaft: es ist Nachlass zu pflegen und nicht die Gläubigerinteressen.

  • Und das heißt im Klartext? Gebühren erheben gegen wen?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei uns gilt der Grundsatz: zuerst Gerichtsgebühren, dann die Pflegervergüting und dann ... der Rest.

    Ich setze sofort die Jahresgebühr für die ersten zwei Jahre an. Ist genug vorhanden, zahlt der Nachlasspfleger, ggf. anteilig. Ansonsten hebe ich die Sollstellung wieder auf. Dem Revisor gefällts.

  • Einem nackten (hier wohl eher toten) Mann kann man nicht in die Tasche greifen und die Privattasche des NL-Pflegers ist tabu.

    Wenn wir den klassischen Fall haben, dass kein Nachlass vorhanden ist (insb. kein Barnachlass und auch kein Mobilien oder Immobilien die verwertbar wären), können wegen der Macht des Faktischen keine Kosten erhoben werden. Sollte doch einer Idee, wie man in der genannten Konstellation die Kosten dennoch erheben kann, bin ich für Anregungen offen.

    Eine Grundlage, dass der Nachlasspfleger die Kosten aus seinem Privatvermögen zahlen muss, gibt es nicht.

    Sofern jedoch aktuell kein verwertbarer Nachlass vorhanden ist (z. B. weil der Nachlass nur aus einer später zu verwertenden Immobilie besteht) kann man jedoch die Kosten erheben, sobald die Versilberung erfolgt ist. Hier ist hilfreich den NL-Pfleger rechtzeitig seitens des Gerichts darauf hinzuweisen, dass und welche Kosten später noch erhoben werden (z. B. Gerichtsgebühr (mind. 200,00 €), Kosten für Verfahrenspfleger, seine eigene Vergütung) usw.

    Bei uns ist es üblich, dass die vorgenannten Kosten vor allen anderen Kosten gezahlt werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Okay, dass der NL-Pfleger nichts aus seiner Taschen zahlen muss, ist sicher jedem klar.
    Sollte dann das Land/der Freistaat als Erbe fesgestellt werden, ist er auch kostenbefreit.
    In unserem Fall gab es aber einen Erben (Auschlagungsfrist verbummelt), von dem die Kosten erhoben wurden.
    Damit sind wir wirder bei der Frage Mindestgebühr oder kein Nachlass=keine Gebühr?
    Gruß
    Akon

  • Nachlass ist doch immer vorhanden -kein Mensch hinterlässt nix- und: Schulden werden nicht abgezogen (§ 38 GNotKG, KV 12311 -Abatz 1Satz 2-)! Somit entsteht eigentlich immer eine Jahresgebühr (für die ersten zwei Jahre).

  • Nachlass ist doch immer vorhanden -kein Mensch hinterlässt nix- und: Schulden werden nicht abgezogen (§ 38 GNotKG, KV 12311 -Abatz 1Satz 2-)! Somit entsteht eigentlich immer eine Jahresgebühr (für die ersten zwei Jahre).

    Das ist vielleicht in Bayern so ..... Hier sterben auch menschen, die NICHTS! haben .....

    Ich habe gerade so einen Fall ... es ist kein Barnachlass vorhanden aber ein Häuschen, das abzuwickeln ist. Hohe Belastungen! Aber kein ZV-Verfahren anhängig oder beabsichtigt!

    By the way: Wenn kein Geld da ist für Auslagen, die der Nachlasspfleger machen müsste z.b. Kosten der Erbenermittlung, Sicherungsmaßnahmen usw.) , was macht Ihr dann?
    Auslagen aus der Staatskasse decken und nach Erbenermittlung von denen einziehen?

  • Ich würde (nachdem der Nachlasspfleger offensichtlich die Erben nicht ermittelt, kein Erbenermittlung die Erben ermittelt, das Nachlassgericht "aus Bordmitteln" nicht ermitteln kann und vermutlich jeder ermittelte Erbe die Erbschaft -aufgrund der hohen Schulden ausschlagen wird-) das Verfahren zur Feststellung des Fiskalerbrechts einleiten. Hier entstehen nach Feststellung des Fiskalerbrechts keine Jahresgebühren. Der Fiskus hat mit der Veräußerung des Häuschens bzw. dessen Zwangsversteigerung kein Problem. Hatte einen ähnlichen Fall in Bayern (mit Fiskalerbrecht Baden-Württemberg) und totaler Überschuldung eines Einkaufszentrums. Der Nachlasspfleger kam nicht zu Pott.

  • Der Nachlasspfleger kam nicht zu Pott.

    Darin liegt wohl leider oft das (eigentliche) Problem....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nachlass ist doch immer vorhanden -kein Mensch hinterlässt nix- und: Schulden werden nicht abgezogen (§ 38 GNotKG, KV 12311 -Abatz 1Satz 2-)! Somit entsteht eigentlich immer eine Jahresgebühr (für die ersten zwei Jahre).

    Nein! Der Nachlass bestand aus einem weit überzogenen Girokonto und einer stark vermüllten Wohnung. Dank unseres LG müssen wir, wenn der Vermieter darauf besteht, eine NLP für die Kündigung der Wohnung anordnen. Da ist oft nichts, aber auch gar nichts da, wovon man das bezahlen könnte!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Gut, aber so ist das eben bei gerichtlichen oder hoheitlichen Tätigkeiten. Die sind im Interesse eines funktionierenden Rechtssaystems durchzuführen auch und gerade wenn es keine Kostendeckung gibt.

    Aber auch wenn der SV sich so wie von dir geschildert darstellt, dann macht man als NLP nach der Wohnungsdurchsuchung eine Vereinbarung mit dem Vermieter und nach spätestens 10 Stunden kann man die Pflegschaft mit einem Erst- und zugleich Schlussbericht wieder aufheben lassen. Das kostet dann oft nicht mehr als 500 Euro und ist -wie gesagt- eben im Interesse eines funktionierenden Rechtsstaats.

    Es fragt ja auch keiner, ob die Polizei bei einem Verkehrsunfall kostendeckend arbeitet....sie arbeitet eben und das ist gut so. So ist es halt auch bei der Justiz.

    Die Pflegschaftsgebühr kann man dann entweder wegen offensichtlicher Uneinbringbarkeit niederschlagen oder in Soll stellen und dann bekommt eben die Justizkasse ein Schreiben des NLPflegers über die Dürftigkeit des Nachlasses und dann kann die Justizkasse ausbuchen, denn streng genommen ist die Justizkasse eben auch nur ein Nachlassgläubiger, der halt kein Geld aus dem Nachlass bekommt.

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  • Hier wird mehrmals darauf hingewiesen, dass Menschen auch versterben ohne etwas zu hinterlassen. Dies begründet aber nicht den Nichtansatz einer gesetzlichen Gebühr. Die Jahresgebühr für eine Nl-Pflegschaft ist doch nicht Folge des Versterbens eines verarmten Menschens, sondern Kostenfolge einer vom Gericht angeordneten NL-Pflegschaft. Eine solche kann nicht grundlos angeordnet werden. Das Kostenrecht hat aber die Gründe der Anordnung nicht zu hinterfragen oder zu "richten", sondern ist nur das "Folgerecht". Ganz viele Menschen haben nichts und werden dennoch zur Zahlung verurteilt. Darum geht es beim Kostenrecht nicht. Wenn es nicht klare Regelungen wie bei der Jahresgebühr in Betreuungen gibt, interessiert beim Kostenansatz nicht, welches Vermögen oder Einkommen der Kostenschuldner hat.

    Davon unabhängig ist die Möglichkeit der Beitreibung zu sehen. Dies prüft in der Regel die Kasse im Rahmen der Vollstreckung. Das Gericht kann dem vorweg kommen, wenn die Voraussetzungen für den Nichtansatz der Kosten nach § 10 KostVfg. festgestellt werden.

    Besteht der Nachlass nur aus einem Grundstück, macht es auch aus folgenden Grund "Sinn", die Kostenrechnung für die angeordnete NL-Pflegschaft zu erstellen und die Forderung der Kasse zur Beitreibung zuzuleiten (Buchung). Kostenschuldner sind i.d.R. die unbekannten Erben nach .... Nur mit einer wirksamen KR kann die Kasse einer Zangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beitreten. Hat das Gericht keine KR erstellt, gibt es im Nachinein keine Möglichkeit an den Versteigerungserlös "heranzukommen".

  • Das ist ja alles korrekt, was du schreibst. Aber wer bitte soll es zahlen, wenn nichts da ist und keine erbberechtigten Personen bekannt sind? Wen soll ich als Kostenschuldner (beitreibbar!) angeben? Die nicht bekannten Erben? Da wird sich die Landeskasse bedanken, wenn ich so eine Sollstellung veranlasse.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ob das so ohne weiteres verhältnismäßig ist, wegen einer Kostenforderung eine Nachlassimmobilie versteigern zu lassen?


    Nein, aber in diesem Falle kann man dann vollstrecken, wenn die Immoblie irgendwann veräußert wird oder ein Erbe gefunden wird, der sie übernehmen will. Da ist dann zumindest werthaltiger Nachlass vorhanden.
    Es gibt aber auch Fälle -wie zuvor aufgeführt- wo wirklich nichts da ist, außer einer vermüllten Wohnung und ein dickes Minus auf dem Girokonto.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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