Wie alt darf die Geschäftsführerversicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG sein?

  • Hallo alle zusammen,
    ich bin mir sicher, dass ich schon irgendwo gelesen habe, dass die vom Geschäftsführer abzugebende Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG nicht älter als 6 Wochen sein sollte.
    Leider finde ich die Fundstelle nicht wieder.
    Hat da jemand einen Tipp für mich?

  • :gruebel:
    Ich hätte da gar keine "Frist" im Kopf, da doch immer auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung beim Registergericht abgestellt wird.
    Ist die Versicherung älter, muss der GF eben nochmal in sich gehen und überlegen, ob seine Versicherung immernoch aktuell ist...
    Außerdem sind doch nach der Anmeldung auftretende Hindernisse generell nach § 39 Abs. 1 GmbHG anmeldepflichtig

  • Also ich handhabe das so, dass zwischen Abgabe beim Notar und Eingang beim Gericht nicht mehr als 6 Wochen liegen dürfen. Insbesondere weil in diesem Zeitraum noch Entscheidungen, die schon gefallen sind, rechtskräftig/bestandskräftig werden können.

  • Danke auch hier für die Mitteilung. Bin eigentlich auch der Meinung, dass die Versicherung nicht zu alt sein darf.
    Entgegen der Versicherung über die Zahlung des Stammkapitals sehe ich es hier nämlich nicht so, dass die Versicherung erst mit Zugang beim Handelsregister wirksam wird.
    Ich weiß auch, dass ich die "6 Wochenfrist" schon irgendwo (natürlich als Empfehlung) gelesen habe, finde jedoch die Stelle nicht wieder. Der Notar meint natürlich, dass es keine Frist geben kann...

  • Gibt es neue Meinungen zum Thema, wie alt die Versicherung sein darf? Ich hab hier die Entscheidung des OLG Hamm vom 04.08.2017 AZ: I 15 W 85/10 gefunden, da ging es um knapp 2 Wochen.

    Ich hab einen Fall, da soll die Auflösung zum 31.12. erfolgen. Der Liquidator will aber jetzt schon die Anmeldung beim Notar fertigen, da er im Anschluss ins Ausland verzieht...

  • Hole das Problem nochmals vor, vielleicht hat jemand eine Idee.

    Hier liegt eine Anmeldung vom April, eingegangen im Mai, zum Geschäftsführerwechsel vor.
    Aufgrund diverser Rechtsprobleme konnte diese bisher nicht vollzogen werden.
    Inzwischen sind alle Voraussetzungen nachgewiesen jedoch nunmehr auch die Eignungsversicherung 8 Monate alt.
    Trotz bereits mehrfacher Hinweise auf eine aktuelle Wiederholung passiert nichts.
    Etwas neueres zum zu akzeptierenden Alter einer Eignungsversicherung habe ich nicht gefunden.

    Mit Zwangsgeldandrohung kommen wir voraussichtlich nicht weiter, der neue Geschäftsführer wohnt im Ausland.

    Was nun?

  • Vielleicht hilft dir das folgende Zitat weiter (OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.21, Az: 27 W 31/21):

    Dass der Geschäftsführer die in § 8 Abs. 3 GmbHG vorgesehenen Versicherungen abzugeben hat, dient dem Zweck, das Anmeldungs- und Prüfverfahren für das Registergericht zu erleichtern. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass das Gericht zur Überprüfung der Umstände, die gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG
    einer Bestellung entgegenstehen, selbst Auskunft aus dem Zentralregister einholen muss. Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht auf einfache und schnelle Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten – unter erhöhtem Verwaltungsaufwand – durch Auskunftsersuchen selbst verschaffen müsste (vgl. BGH v. 17.5.2010 – II ZB 5/10 , GmbHR 2010, 812 = juris Rz. 9 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 8/1347 , S. 34).
    (GmbHR 2021, 1105, 1106)

    Du kannst selbst einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anfordern. (bezüglich der eventuellen Verurteilungen im Ausland wird dies aber nichts aussagen)

    Oder du weißt die Anmeldung zurück mit dem Hinweis auf darauf, dass die Versicherung inzwischen überholt ist und neu erklärt werden muss.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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