Öffentliche Zustellung bezüglich Urkunde eines Landkreises

  • Hallo!

    Mir als Urkundsrechtspflegerin liegt ein Schreiben eines Landkreises nebst einer vollstreckbaren Teilausfertigung sowie einer begl. Abschrift einer Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt vor mit dem Antrag in Analogie zum Verfahren ... (Familienangelgenheit - Verfahren ist bereits beendet) auf öffentliche Zustellung des Titels nach § 185 ZPO, da der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners amtsbekannt nicht zu ermitteln ist.

    Die erste Frage, die sich mir stellt ist, woraus ergibt sich überhaupt, dass ich hierfür zuständig bin. Mir kommt die ganze Sache irgendwie komisch vor, da es sich hier um eine Urkunde des Landkreises handelt. Welcher § gilt denn dafür?

    Für den Fall, dass ich doch zuständig bin:

    Was müsste ich vor der Bewilligung prüfen?

    Muss mir der Landkreis darlegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um die Anschrift zu ermitteln?

    Sorry, dass ich so dumme Fragen stelle, aber einen solchen Fall hatte ich bisher noch nicht und auch meine Serviceeinheiten hatten so etwas noch nicht.

    Über Hinweise würde ich mich freuen.

  • Falls die öffentliche Zustellung außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens erfolgen soll, gilt:

    Arnold/Meyer-Stolte bezeichnet in Rn. 46 zu § 3 RpflG die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nach § 132 II BGB als eine "nicht dem Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit".

    Demgemäß werden bei uns diese Sachen - so sie denn mal vorkommen - vom Richter bearbeitet.

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