Vergiss es, eine Klage in der Schweiz zustellen zu wollen...

  • ... hat ein Kollege neulich zu mir gesagt. Er meinte damit, dass die praktischen Hinternisse aus seiner Sicht unüberwindlich sind.

    Habt Ihr insoweit postive / negative Erfahrungen gemacht?

    (Ich habe hier einen Rechtsstreit, bei dem die internationale Zuständigkeit gemäß § 19 a ZPO analog gegeben ist. Der Streitwert rechtfertigt einige Mühen. Der Sitz der Anfechtungsgegnerin befindet sich in Zürich.)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ZPO § 19a; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2

    § 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale
    Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.

    BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - OLG Karlsruhe, LG Karlsruhe



    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat (hier: Schweiz).
    Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2014 – IX ZR 2/12 – OLG Hamm, LG Münster

  • EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat (hier: Schweiz).
    Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2014 – IX ZR 2/12 – OLG Hamm, LG Münster

    Genau die Entscheidung meine ich; mir geht es jetzt um die praktische Umsetzung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Für Klageschriften kann ich es nicht sagen, aber wir hatten vor Jahren eine Zwangsversteigerung mit einem Schweizer Eigentümer / Schuldner. Haben nach § 183 ZPO bzw. § 3 ZVG zugestellt per Einschreiben mit Rückschein. War nie ein Problem.

    Für Dich müßte bei einer Zivilklage § 183 ZPO einschlägig sein. Die Schweiz ist nach der Kommentierung von Zöller § 183 Rn 93 auch Unterzeichnerstaat des HZÜ. Wenn ich mich richtig erinnere war es auch schneller als 5 bis 6 Wochen bis wir den Rückschein wieder hatten.

    Schönes Wochenende noch.

  • Für die Zustellung in der Schweiz gilt das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ).
    Nach dem Länderteil der ZRHO ist jedoch eine unmittelbare Postzustellung unzulässig.
    Die Schweiz hat der unmittelbaren Postzustellung widersprochen, Art. 1o HZÜ findet daher im Verhältnis zu der Schweiz keine Anwendung.

    Daher ist insoweit die Zustellung mit Zustellungsantrag vom Amtsgericht zu veranlassen.

  • Wie das Ganze zu bewerkstelligen ist, müsst ihr ja dann wissen. Da darf ich mich mal zurück lehnen :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie das Ganze zu bewerkstelligen ist, müsst ihr ja dann wissen. Da darf ich mich mal zurück lehnen :D.

    Ja, so isses. :)

    Aber was, wenn dann einmal ein deutsches Urteil vorliegen sollte und dieses in der Schweiz vollstreckt werden muss. Eine Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils gibt es in der Schweiz ja nicht. Es muss dort dann ein Betreibungsbegehren eingeleitet werden und es wird bei einem Rechtsvorschlag des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl sicherlich das dortige Recht (ordre public) zu überprüfen sein, auch wenn ein deutsches Urteil ein Rechtsöffnungstitel ist.
    Siehe auch Forum unter: Bescheinigung nach dem Luganer Übereinkommen!?

    Wenn nach Schweizer Recht die Forderung geltend gemacht werden kann, könnte man gleich ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einleiten. Das ginge dann jedenfalls schneller. :gruebel:

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