FG - Zuständigkeit bei Erinnerung wg. PKH Festsetzungsvergütung

  • Habe hier ein Zuständigkeitsproblem.
    Bin vom FG Stgt und leider läuft beim Finanzgericht alles ein bisschen anders wie beim LG, SG und AG (und allen die ich noch vergessen habe)...

    Folgendes Problem:
    Ich habe als UdG eine PKH-Vergütungsfestsetzung gemacht und dabei die Erledigungsgebühr versagt. PKH wurde ausgezahlt ohne die Erledigungsgebühr.
    Dagegen habe ich nun eine Erinnerung bekommen mit dem üblichen BlaBla. Jetzt das Problem: Ich denke ich bin für die weitere Bearbeitung nicht zuständig. Da eine PKH-Festsetzung zu Lasten der Staatskasse geht müsste doch diese für eine weitere Stellungnahme bzw. Abhilfe bzw. Nichtabhilfe (und folgender Vorlage beim Senat/Richter) zuständig sein.
    Bezi sagt jedoch dass die Zuständigkeit sowohl für eine Stellungnahme als auch Abhilfe/NIchtabhilfe bei mir liegt. Das kann doch nicht sein oder täusche ich mich da?

    Gruß

  • Die Möglichkeit zu einer Abhilfe kann doch immer nur derjenige haben, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Hilft du nicht ab, legst du die Erinnerung dem zuständigen Richter/Senat vor. Je nachdem, wie euer Geschäftsverteilungsplan das vorsieht. § 56 Abs.1 S.1 RVG gilt auch für Erinnerungen beigeordeter Rechtsanwälte am Finanzgericht.

    Die Landeskasse wird auch grundsätzlich erst vom Gericht im Erinnerungsverfahren angehört.

  • Klingt nachvollziehbar. Danke für die Info.
    Und wie sieht es mit der Anhörung aus??

    Wenn die Erinnerung gegen die PKH-VF eingeht müsste ich diese doch eigentlich der Bezi zur Stellungnahme vorlegen. Er/Sie ist schließlich Beteiligte.

    Und das mit dem GVPlan ist so ne Sache.. Der ist noch nicht ausgearbeitet bzw. da steht dazu nichts drin :(

  • Die Landeskasse wird generell erst im Erinnerungsverfahren wie ein Verfahrensbeteiligter behandelt. Und zum Erinnerungsverfahren kommt es ja erst dann, wenn du entschieden hast, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Darum musst du dich auch nicht mit der Landeskassenvertretung auseinandersetzen.

    Das ist ja wie bei einem "normalen" Verfahren. Ihr schickt eine eingegangene Revision ja sicher auch nicht von euch aus an den revisionsbeklagten Beteiligten sondern leitet den Vorgang an den BFH weiter und dort wird dann alles weitere veranlasst.

    Kurz: Wenn du nicht abhelfen willst, dann bist du jetzt raus ;)

  • Logisch.

    Manchmal drehen sich die Gedanken im Kreis und man sieht das offensichtliche nicht mehr.

    Danke und Gruß :)

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