Falscher Grundschuldbetrag

  • Ich wollte gerade einen Ausschließungsbeschluss machen und dabei stelle ich fest, dass zwar das Grundbuch, das Blatt sowie die lfd. Nr. in Abteilung III korrekt angegebenen wurde, aber der Nennbetrag nicht korrekt aufgeführt wurde.

    Da es natürlich zu Verwirrungen führen kann, wenn der Betrag nicht korrekt angegeben wurde, bin ich mir nun nicht sicher, ob ich hier ein neues Aufgebot machen muss oder, ob ich den Ausschließungsbeschluss nun mit Angabe des korrekten Nennbetrages machen kann.

    Außerdem habe ich noch einmal eine generelle Frage zu den Mindestfristen (in Nds. 3 Monate). In einem Kommentar (Keidel, FamFG) steht unter § 437 FamFG, dass die Verletzung der Mindestfrist ohne nennenswerte Auswirkungen ist, wie sich in § 436 FamFG zeigen soll. Allerdings geht es in § 436 FamFG darum, dass es auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung keinen Einfluss hat, wenn das Schriftstück zu früh von der Gerichtstatel entfernt wurde oder wenn im Falle wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.

    Was ist nun aber, wenn nur eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt und die Veröffentlichung z. B. am 03.02. erfolgte und im Aufgebot ist das Ende der Aufgebotsfrist mit dem 01.05. angegeben worden. Die Mindestfrist ist dann ja nicht eingehalten worden.

    Müsste in dem Fall das Aufgebot noch einmal neu erfolgen?

  • Ich muss dieses Thema mal aufgreifen. Es hatte sich ja niemand geäußert. Es gibt eine ensprechende Diskussion im Forum, ob das Guthaben eines verlorenen Sparbuchs zum Mindestinhalt des Aufgebos nach § 434 FamFG gehört. Nach dem Gesetzeswortlaut wohl nicht, denn die Kontonummer und der Eigentümer genügen m.E. zur eindeutigen Indentifizierung. Aber es ist wohl streitig und ich habe nichts an Literatur oder Entscheidung dazu gefunden. Wo grenzt hier der Datenschutz an die Vorschriften des Aufgebotsverfahrens ?
    Auch bei Grundschuldbrief sind durch Nennung des Betrages - und das ist wohl einheitlich so üblich - Daten betroffen.
    Im Ergebnis geht es ja nur darum, dass das Aufgebot und der Ausschließungsbeschluss auch wirklich wirksam sind und nicht wegen irgendwelcher Formfehler unwirksam.

  • Es sind immer Daten betroffen, aber das ist ja auch Sinn und Zweck einer Veröffentlichung in einem Verfahren? Ich verstehe nicht, was der Datenschutz hier verloren haben soll? Aber darüber reg ich mich ein anderes Mal auf...

    In der Sache:
    Es ist (meiner bescheidenen Meinung nach) ALLES zu veröffentlichen, was dazu dient, das abhanden gekommene Papier, die verloren gegangene Urkunde etc. eindeutig (!!!) zu identifizieren. Je mehr Angaben man hat, desto besser ist es natürlich und daher packe ich alles in eine Veröffentlichung rein, um möglichst viele Indizien zur Identifikation zusammen zu haben, um für den höchst unwahrscheinlichen Fall, dass ein Sparbuch oder ein Brief oder ähnliches auftaucht alles überprüfen zu können. Insofern würde ich den letzten bekannten und im Buch abgedruckten Kontostand eher angeben als weglassen.

    Zu fehlerhaften Veröffentlichungen:
    hier

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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