Ist AG verpflichtet Anhang I d. EuUnthVo in Fremdsprache zu erstellen? Rechtsmittel?

  • Guten Morgen zusammen,

    leider hab ich mal wieder ein "Auslands"-Problem (bitte nicht falsch verstehen...).

    Die hiesige Unterhaltsvorschusskasse will einen auf sie lautenden Titel in Irland vollstrecken und beantragte daher bei mir den Anhang I nach EuUnthVO. Soweit kein Problem, der Titel erging nach dem 17.06.2011. Das Problem ist nun aber, dass ich den Anhang I in irischer oder englischer Sprache erstellen soll.

    Ich habe nun das deutsche Formular Anhang I in Deutsch ausgefüllt und hinsichtlich der titulierten Zinsen von 5 %-Punkten über jeweiligem Basiszins einen separaten Anhang gemacht (auch auf deutsch) und dem Irischen Vollstreckungsorgan auch gleich die entsprechenden Zinssätze für die Vergangenheit dargestellt. Wie gesagt alles auf Deutsch unter Verweis auf § 184 GVG und darauf, dass ich den anderen Sprachen nicht in einem Umfang mächtig bin, welcher der Erstellung und Unterzeichnung eines fremdsprachigen Formulars genügen würde. (Ich weiß, dass ich auf dem europ. Gerichtsatlas durch Knopfdruck das Formular in einer anderen Sprache produzieren lassen kann. Hab jedoch Bauchschmerzen dabei, ein aus dem Internet erstelltes Formular, dessen Inhalt ich nicht verstehe zu unterschreiben und mit meinem Gerichtssiegel zu versehen).

    Die UVK meint nun aus der EuUNthVO und dem AUG rauslesen zu können, dass ich als AG für die Übersetzung zuständig sei, und verlangt nun von mir, dass ich das Formular nebst meinem Anhang ins Irische übersetze, da im "nichtdeuschen Sprachraum eine Übersetzung grundsätzlich erforderlich ist, da dem ausl. Vollstreckungsorgan nicht zugemutet werden kann, sich mühsam in den deustchen Titel einzulesen".
    Ich werde aufgefordert, die Sache gefälligst nun antragsgemäß bearbeiten oder aber eine rechtsmittelfähige Entscheidung erlassen.
    M.E. ist jedoch das Formular an sich nicht zu übersetzen, da diese nur Eintragungen (Namen, Beträge etc.) enthält, die nicht übersetzt werden können. Die Übersetzung meines separaten Anhanges kann ich nicht machen, da ich keine Person bin, die dazu befugt ist, Art. 20 Abs. 3 EuUnthVO).
    Ich beabsichtige nun einen ablehnenden Beschluss zu erlassen, soweit die Erteilung des Anhanges in einer Fremdsparche beantragt wurde. Welches Rechtsmittel ist den gegen meinen Beschluss gegeben? Da ich bislang nichts finden konnte tendiere ich zu § 11 Abs. 2 RPflG.

    Hatte diese Problem vllt. schonmal jemand?
    Trotzdem schonmal vorab ein schönes WE an alle...

  • Ich denke eine Übersetzung ist nicht notwendig. Die Formulare nach EuUnterhVO sind europaeinheitlich, so dass die Übersetzung nicht notwendig ist. Die Entscheidung selbst ist nach Art. 20 II EuUnterhVO nicht zu übersetzen.

    Ich bin mir nicht so sicher, ob das eine gerichtliche Entscheidung oder ob das eine Verwaltungsangelegenheit (so wie z.B. Hinterlegungssachen) ist. Dann ist es § 23 EGGVG, ansonsten ist 11 RpflG richtig.

    PS Ich muss mal kurz klugscheißen: Das ist nicht die irische Sprache sondern gälisch.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • (Ich weiß, dass ich auf dem europ. Gerichtsatlas durch Knopfdruck das Formular in einer anderen Sprache produzieren lassen kann. Hab jedoch Bauchschmerzen dabei, ein aus dem Internet erstelltes Formular, dessen Inhalt ich nicht verstehe zu unterschreiben und mit meinem Gerichtssiegel zu versehen).

    Da musst Du Dir m. E. keine Kopfschmerzen machen. Das sind ja offizielle Übersetzungen der Formulare, die von der EU zur Verfügung gestellt werden. Und das, was vom Gericht eingefügt wird, wird ohnehin nicht übersetzt, sondern nur der Formulartext als solcher. (So kenne ich es zumindest mit den Zustellungsformularen, gehe mal davon aus, dass es bei Deinem Formular das Gleiche ist).

    Ganz bestimmt kann es auch nicht um eine Übersetzung ins Gälische gehen, sondern wenn überhaupt, dann ins Englische.

    Wie sieht es denn damit aus, einen Übersetzer zu beauftragen?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • PS Ich muss mal kurz klugscheißen: Das ist nicht die irische Sprache sondern gälisch.


    Oh doch, es ist Irisch. Gälisch gibt es als Schottisch (schottisch "Gàidhlig"); und Irisch (irisch: "Gaeilge"). Nach Art. 8 der Verfassung ist "die irische Sprache als Nationalsprache die erste Amtssprache", auch wenn jeder der mal in Irland war weiß, dass das ein frommer Wunsch ist. Und daher ist auch eine Übersetzung ins Irische nur sinnvoll wenn man will, dass der Titel nie vollstreckt wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • wie oben beschrieben muss man die Formulare nicht übersetzen, sondern nur die englische (gälische?) Variante ausfüllen. Die Formulare sind alle gleich, dh. in Feld eins wird in allen Sprachen das gleiche eingegeben.
    Die Zuständigkeit liegt tatsächlich bei Dir als Land, in dem der Titel erlassen wurde.
    Der Anhang muss ja nur die aufgeschlüsselte Forderungsaufstellung erhalten und eigentlich keinen/kaum Text. Alles andere kommt direkt ins Formular rein.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Nochmals Hallo zusammen,

    und vielen Dank für die Antworten!:daumenrau

    Bin jetzt zu folgendem Ergebnis gekommen:

    Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit damit die Erteilung eines Anhanges I in der Fremdsparche begehrt wurde.

    Nach ausgiebiger Lektüre ergibt sich weder aus der EG-UntVO noch aus dem AUG sich eine Verpflichtung für den Rpfl., dass der Anhang I in einer Fremdsprache zu erteilen ist.
    Selbst Artikel 20 Abs. 1 d) EG-UntVO spricht davon, dass der Inhalt des Formblattes zu transkripieren oder zu übersetzen ist. Der Inhalt wird jedoch mit den fremdsprachigen Varianten des Formulars auf dem euop. Gerichtsatlas nicht übersetzt, sondern nur das Formular selbst. Mit einer Erteilung des Anhanges I in einer Fremdsprache ist damit also weder dem Antragsteller noch dem ausländischen Vollstreckungsorgan geholfen.

    Es würde im Übrigen nach meiner Ansicht auch Sinn und Zweck der EG-UntVO (schnelle und unkomplizierte Vollstreckung des Unterhaltsberechtigten im EU-Raum) aushebeln, wenn man für jedes Land eine entsprechende Übersetzung des Anhang I in die dortige Amtssprache verlangen würde.

    Hierzu folgender, wenn auch sehr theoretischer, Fall: Was, wenn der Unterhaltsschuldner in einem halben Jahr von Irland nach Finnland umzieht? Dann nach Spanien und dann nach Slowenien?
    Das Formblatt Anhang I zeigt dem ausl. Vollstreckungsorgan, welche Unterhaltsbeträge vollstreckbar sind. Notfalls muss dieses dann das Formular in der Landessprach nebendran legen und nachschauen, was die Eintragung (z.B.) in Punkt 5.1.2.3. bedeutet.
    Und soweit doch Übersetzungen notwendig sind hat diese der Antragsteller auf seine Kosten beizubringen. Der Rpfl. ist keine dazu befugte Person i.S.d. Art 20 Abs. 3 EG-UntVO und hat sie schon gar nicht auf Kosten der Justiz anfertigen zu lassen.

    Das Rechtsmittel ergibt sich übrigens aus § 71 Abs. 2 S.3 AUG, welcher auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO verweist (§732).
    Sollte also eine Beschwerde kommen, wovon ich ausgehe, bin ich mal gespannt as das OLG meint.

  • Hier wird das so gemacht, dass wir den Anhang auf deutsch erteilen, also auch unterschreiben und siegeln, und in die jeweilige Fremdsprache übersetzen, dort aber nicht unterschreiben und nicht siegeln.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Formulare stehen in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europ. Gerichtsatlas für Zivilsachen bzw. Europ. Justizportal zur Verfügung.
    Der Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen enthält eine Verlinkung auf die dynamischen Formulare im Europäischen Justizportal.
    Das Formular ist daher online in englischer Sprache zu übersetzen; die Eintragungen können dagegen in deutscher Sprache erfolgen.

  • Eine Verpflichtung diese Funktion zu nutzen, nur weil sie im Internet angeboten wird, kann ich daraus aber immer noch nicht ableiten.
    Und um eine Übersetzung des Inhaltes, vorallem in einem separaten Anhang, kommt der Gläubiger dann auch nicht herum.

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