Beratungshilfe und Schlichtungsverfahren

  • Hallo,

    einem Mandanten wurde ein Beratungshilfeschein erteilt wegen Lärmbelästigung durch den Nachbarn. Der beauftragte RA möchte jetzt das Schlichtungsverfahren einleiten und fragt an, ob seine damit verbundene Tätigkeit ebenfalls durch die Beratungshilfe abgedeckt ist.

    Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung. Wäre das eine extra Angelegenheit? Enstehen da nicht andere Gebühren ??:confused::eek:

  • Hallo, einem Mandanten wurde ein Beratungshilfeschein erteilt wegen Lärmbelästigung durch den Nachbarn. Der beauftragte RA möchte jetzt das Schlichtungsverfahren einleiten und fragt an, ob seine damit verbundene Tätigkeit ebenfalls durch die Beratungshilfe abgedeckt ist. Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung. Wäre das eine extra Angelegenheit? Enstehen da nicht andere Gebühren ??:confused::eek:

    Das Schlichtungsverfahren ist außergerichtlich, also kann der RA hier im Rahmen der Beratungshilfe tätig werden.

    Eine neue Angelegenheit stellt das Schlichtungsverfahren nicht dar.

  • Fraglich ist höchstens, ob die Vertretung durch den RA im Schlichtungsverfahren notwendig ist.

    Da das Schlichtungsverfahren ein außergerichtliches Verfahren darstellt, ist es von der Bewilligung grundsätzlich abgedeckt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Japp, selbstverständlich. Oder soll der RA etwa der Schlichter (und gleichzeitig Parteivertreter) sein? Das ginge natürlich nicht. Gebühren für den Schlichter sind nicht von der BerH abgedeckt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe den gleichen Fall vorliegen. Beratungshilfe wurde bereits für die Nachbarschaftsstreitigkeiten bewilligt. Nun beantragt der Rechtsanwalt erneut Beratungshilfe für das Schlichtungsverfahren mit der Begründung, dass es sich um ein gesondertes abzurechnenden Verfahren nach § 17 Nr. 7 RVG, § 15 a EGZPO handelt.
    Woraus ergibt sich, dass es nur eine Angelegenheit ist?

  • Aus der Sache selbst. Wenn es derselbe Sachverhalt ist, für den bereits einmal Berhi bewilligt und wegen dem das Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, ist es dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 2 II BerHG.

    In § 17 Nr. 7 RVG ist geregelt, dass das gerichtliche Verfahren und das Schlichtungsverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind. In einem dem Schlichtungsverfahren folgenden Zivilverfahren kann der RA daher nochmals eine Vergütung erhalten. Wir sind hier aber nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern bei der Beratungshilfe, die es explizit nur für außergerichtliche Angelegenheiten gibt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!