Vater stirbt im Jahre 2011.
Mutter stirbt am 04.07.2013.
Die Eltern hinterlassen einen Sohn und eine Tochter.
Am 01.09.2013 geht beim hiesigen Amtsgericht eine von einem Notar beurkundete Erklärung des Sohnes ein, in der dieser die Annahme der Erbschaft nach dem Vater anficht und die Erbschaft nach diesem ausschlägt.
In dieser Erklärung fechtet der Sohn ebenfalls die Annahme der Erbschaft nach seiner Mutter an und schlägt diese aus.
Gegen die Wirksamkeit dieser Erklärung bestehen hier keine Bedenken.
Am 01.09.2013 geht beim hiesigen Amtsgericht außerdem eine von einem anderen Notar beurkundete Erbausschlagungserklärung der Tochter ein.
Dieser Notar ist in Hessen ansässig.
Das dazugehörige Anschreiben dieses Notars hat sinngemäß folgenden Inhalt:
"Nachlasssache der Mutter
in dieser Angelegenheit überreiche ich meine Urkunde vom 30.08.2011, die die
Erbausschlagung der Tochter enthält"
Die anliegende Erbausschlagungserklärung hat sinngemäß folgenden Inhalt:
"Am 04.07.2013 ist meine Mutter verstorben.
Mein Vater ist im Jahre 2011 vorverstorben.
Eine Verfügung von Todes wegen ist meiner Kenntnis nach nicht vorhanden, so dass die gesetzliche Erbfolge wohl eingetreten ist und ich als Erben berufen sein könnte.
Ich schlage die Erbschaft hiermit aus allen möglichen Berufungsgründen und ohne jede Bedingung aus."
Daraufhin habe ich den Notar mit Schreiben vom 01.09.2013 um Mitteilung gebeten, seit wann genau seine Mandantin Kenntnis vom Tode der Erblasserin vom Anfall des Erbes erhalten habe, damit hier gegebenenfalls in einem späteren Erbschaftsverfahren geprüft werden kann, ob seine Mandantin die Erbschaft nach der Erblasserin fristgerecht ausgeschlagen hat, so dass sie tatsächlich als Erbin weggefallen ist.
Der Notar der Tochter teilt mir daraufhin mit, dass seine Mandantin Kenntnis vom Tod ihrer Mutter an deren Todestag erhalten habe.
Da sie aber nicht wusste, ob die Mutter ein Testament errichtet hat oder nicht - eine diesbezügliche Nachricht hat sie nicht erhalten- hat sie sich entschlossen, die Erbschaft auszuschlagen, nachdem ihr Bruder ihr dies geraten habe.
Dann teilt er noch die Anschriften der gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sowohl des Vaters als auch der Mutter mit.
Meines Erachtens nach ist die Erbausschlagungserklärung der Tochter nach der Mutter somit nicht fristgerecht erfolgt, zumal sie die Annahme der Erbschaft nicht angefochten hat.
Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung der Mutter wurden von hier aus vom Anfall der Erbschaft unterrichtet und haben die Erbschaft inzwischen fristgerecht ausgeschlagen.
In der Erbausschlagungsakte des Vaters habe ich die Tochter mit Schreiben vom 08.09.2013 davon unterrichtet, dass ihr Bruder die Annahme der Erbschaft nach dem Vater angefochten und die Erbschaft ausgeschlagen hat und sie gleichzeitig über die Form und die Frist einer Erbausschlagungserklärung durch sie unterrichtet.
Eine Erbausschlagungserklärung der Tochter nach dem Vater ist allerdings bis heute nicht eingegangen.
Nunmehr beantragt eine Gläubigerin der Eltern sowohl die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach der Mutter als auch die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach dem Vater.
Für mich stellt sich nunmehr die Frage, ob ich den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach der Mutter mit der Begründung zurückweisen kann, dass die Erben nicht unbekannt sind, weil die Tochter die Erbschaft nach der Mutter nicht wirksam ausgeschlagen hat.
Hinsichtlich des Antrags auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach dem Vater habe ich der Gläubigerin geschrieben, dass eine solche nicht eingerichtet werden könne, da weder die nachverstorbene Ehefrau noch die Tochter die Erbschaft nach dem Vater ausgeschlagen hätten.
Die Gläubigerin teilte mir daraufhin mit, dass die Tochter doch in der Urkunde des Notars aus Hessen vom 30.08.2013 die Erbschaft auch nach dem Vater ausgeschlagen hätte und bittet daher weiterhin um Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach dem Vater.
Meines Erachtens nach liegt in der Urkunde vom 30.08.2013 keine wirksame Erbausschlagung der Tochter nach dem Vater vor, so dass ich den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zurückweisen möchte.
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob die Urkunde vom 30.08.2013 nicht auch dahingehend ausgelegt werden muss, dass die Tochter darin auch die Erbschaft nach dem Vater ausgeschlagen hat.
Dann würde sich allerdings wieder die Frage ergeben, ob ich die Wirksamkeit der Erbausschlagungserklärung der Tochter in diesem Fall prüfen kann und darf, da es sich nicht um einen Erbscheinsverfahren handelt.
Ich bin völlig ratlos und hoffe daher, dass einer von Euch eine bessere Idee hat als ich.