Hallo!
Folgendes Problem:
Eine Rechtsanwältin "beantragt" für Ihre Mandantin die nachträgliche Bewilligung von BerHi. Der "Antrag" ist ein Schreiben der RAin, welches am letzten Tag der Frist (04.06.14) nach § 6 BerHG per Fax einging. Im Schreiben stand, der Antrag auf Gewährung von Berhi nebst Anlagen wird umgehend nachgereicht. BerHi beantragt wurde für eine sozialrechtliche Angelegenheit/Widerspruch gegen einen Bescheid. Der Widerspruch, welcher dem Schreiben beigefügt ist, datiert vom 07.05.2014.
Und nun? Hab leider noch nie so einen Fall gehabt. Bisher haben die RAe zumindest immer ein Formular benutzt. Der Kommentar (Groß, 12. Auflage, § 6 Rn. 12) sagt: Binnen der Frist ist der Antrag zu stellen..... Der Antrag muss den wesentlichen Formerfordernissen und die wesentlichen Angaben zur Antgelgenheit wie auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten. ... Anders als als im Bereicht der PKH för die Frage der Verjährungshemmung reicht es nicht aus, die nach § 4 ABs. 3 BerHG erforderlichen Erklärungen nachzureichen. ... Geht binnen der Frist ein unvollständiger Antrag ein, so ist das Gericht gehalten, unter Hinweis auf § 6 Abs. BerHG den Antragsteller zu einer Ergänzung binnen der Frist anzuhalten.
Es wurde nichts vorgetragen, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte.
Die Antragstellerin geht seit ca. 6 Monaten gegen jeden Bescheid des Jobcenters vor, da ihr Leistungen nur noch darlehensweise bewilligt werden. Die Frist ist also durchaus bekannt.
Ich bin für Ratschläge sehr dankbar