Belastungsvollmacht Ausfertigung Widerruf

  • Wenn der Verkäufer dem Käufer in der KaufvertragsurkundeBelastungsvollmacht erteilt und dann der Käufer davon Gebrauch macht, verlangen wir in der Grundschuldbestellungsurkunde immer die Erklärung, dass dieVollmacht in Ausfertigung oder Urschrift vorlagt, bzw. die Erklärung des Notars, dass die Vollmacht ihm gegenüber nicht widerrufen wurde (§§ 172, 173 BGB).

    Wie handhabt ihr das so?
    (von Notaren außerhalb unseres Bezirks bekomme ich regelmäßig zu hören, das würde nirgends so gemacht, wir sollen uns nicht so anstellen/nicht so kleinlich sein.)

    Einmal editiert, zuletzt von Julchen V. (16. Juni 2014 um 15:57)

  • Wie handhabt ihr das so?
    (von Notaren außerhalb unseres Bezirks bekomme ich regelmäßig zu hören, das würde nirgends so gemacht, wir sollen uns nicht so anstellen/nicht so kleinlich sein.)


    Bei "uns" ist das auch üblich und wird von mir und den Kollegen auch ohne Meckern akzeptiert. Denn sonst "könnte ja jeder kommen" und behaupten, er sei bevollmächtigt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wir verlangen das auch.
    Die geringe Resonanz auf diese Umfrage zeigt entweder ein mangelndes Problembewußtsein (d.h. die Kollegen verstehen gar nicht, was du meinst ;)) oder es ist ohnehin allen klar.

  • Das bei uns stets der Kaufvertrag, in dem die Belastungsvollmacht enthalten ist, in Ausfertigung vorliegt, ist der Nachweis des Bestehens der Vollmacht erfüllt.

  • Die Vorlage der Kaufvertragsausfertigung genügt aber nicht, wenn die Vorlage nur zum Vollzug der Grundbucherklärungen erfolgt, der Notar muss die Ausfertigung auch zum Nachweis der Vollmacht dem Grundbuchamt vorlegen - dies wird öfters übersehen.

  • Die Vorlage der Kaufvertragsausfertigung genügt aber nicht, wenn die Vorlage nur zum Vollzug der Grundbucherklärungen erfolgt, der Notar muss die Ausfertigung auch zum Nachweis der Vollmacht dem Grundbuchamt vorlegen - dies wird öfters übersehen.

    Dies gilt aber nicht, wenn Kaufvertrag und Grundschuld (wie üblich) vom selben Notar beurkundet und eingereicht wird. Hier wird unterstellt, dass ein Notar niemand als Bevollmächtigten handeln lässt, wenn er die Vollmacht selbst beurkundet hat und weiß, dass die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen ist.

    Von daher kein Problem.

  • Die Vorlage der Kaufvertragsausfertigung genügt aber nicht, wenn die Vorlage nur zum Vollzug der Grundbucherklärungen erfolgt, der Notar muss die Ausfertigung auch zum Nachweis der Vollmacht dem Grundbuchamt vorlegen - dies wird öfters übersehen.

    Dies gilt aber nicht, wenn Kaufvertrag und Grundschuld (wie üblich) vom selben Notar beurkundet und eingereicht wird. Hier wird unterstellt, dass ein Notar niemand als Bevollmächtigten handeln lässt, wenn er die Vollmacht selbst beurkundet hat und weiß, dass die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen ist.

    Von daher kein Problem.


    Völlig richtig:daumenrau:)

  • Die Vorlage der Kaufvertragsausfertigung genügt aber nicht, wenn die Vorlage nur zum Vollzug der Grundbucherklärungen erfolgt, der Notar muss die Ausfertigung auch zum Nachweis der Vollmacht dem Grundbuchamt vorlegen - dies wird öfters übersehen.

    Dies gilt aber nicht, wenn Kaufvertrag und Grundschuld (wie üblich) vom selben Notar beurkundet und eingereicht wird. Hier wird unterstellt, dass ein Notar niemand als Bevollmächtigten handeln lässt, wenn er die Vollmacht selbst beurkundet hat und weiß, dass die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen ist.

    Von daher kein Problem.

    Gibt es dafür irgendeine Fundstelle? Bei uns verwenden die Notariate auch relativ klaglos diese Formulierungen (auch wenn Grundschuld und KV bei demselben Notar beurkundet wurden).

  • Da kann ich das irgendwie nicht rauslesen, was die ursprüngliche Frage betrifft. Die zielte doch darauf ab, dass weder auf die Urschrift noch auf die Ausfertigung Bezug genommen wird. Also wenn bei der Grundschuldbestellung die Formulierung lautet
    "... X handelnd aufgrund der im Kaufvertrag erteilten Vollmacht....."

  • "... X handelnd aufgrund der im Kaufvertrag erteilten Vollmacht....."

    Was ausreichend ist, weil der Bevollmächtigte damit auf eine konkrete Vollmacht Bezug nimmt. Die Frage war doch, ob sich das Grundbuchamt ohne Weiteres auf den Fortbestand der Vollmacht verlassen darf. Das wäre grds. nur der Fall, wenn ein Rechtsschein dazu besteht. Wenn also der Bevollmächtigte z.B. eine Ausfertigung der Vollmacht vorlegt (§ 172 BGB). Ausreichend wäre auch, dass die Ausfertigung bei der Beurkundung vorlag und der Notar das bestätigt, weil ein anschließender Entzug der Vollmacht die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung nicht mehr berührt. Es genügt nach Schöner/Stöber aber auch, wenn sich das Original der dem Grundbuchamt in einfacher Abschrift vorliegenden Vollmacht in der Sammlung des nun die Grundschuld beurkundenden Notars befindet und der Bevollmächtigte sich darauf beruft.

  • Hab ich gesehen. Schöner beruft sich auf OLG Stuttgart und OLG Stuttgart beruft sich auf Schöner - praktisch.

    Das OLG Stuttgart führt aus "....Das GBA darf davon ausgehen, dass der Notar in Wahrung seiner Amtspflichten einen Hinweis macht oder die Bezugnahme auf die Vollmachtsurkunde unterläßt, wenn ihm der Vollmachtgeber den Widerruf der Vollmacht mitgeteilt hat".

    Da kann ich nur müde lächeln......

  • Das OLG Stuttgart führt aus "....Das GBA darf davon ausgehen, dass der Notar in Wahrung seiner Amtspflichten einen Hinweis macht oder die Bezugnahme auf die Vollmachtsurkunde unterläßt, wenn ihm der Vollmachtgeber den Widerruf der Vollmacht mitgeteilt hat".

    Da kann ich nur müde lächeln......


    Warum? Sine "eure" Notare allesamt Betrüger?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • siehe hierzu auch Schöner/Stöber Rd-Nr. 3585

    Ich halte mich auch an diese Meinung, von daher tatsächlich i.d.R. kein Problem. Wenn derselbe Notar GS u. Belastungsvollmacht beurkundet hat, gehe ich vom Fortbestand der Vollmacht aus, unabhängig davon, ob ich eine Ausfertigung vorliegen habe oder nicht.

    Hatte (scheinbar naiverweise) die Hoffnung, nach der Einführung des § 34 GBO nicht mehr so viel Zeit für die Überprüfung der Belastungsvollmachten verwenden zu müssen. Offensichtlich ist das andernorts aber auch nicht besser...

  • Das OLG Stuttgart führt aus "....Das GBA darf davon ausgehen, dass der Notar in Wahrung seiner Amtspflichten einen Hinweis macht oder die Bezugnahme auf die Vollmachtsurkunde unterläßt, wenn ihm der Vollmachtgeber den Widerruf der Vollmacht mitgeteilt hat".

    Da kann ich nur müde lächeln......


    Warum? Sine "eure" Notare allesamt Betrüger?

    Nein, schlampig (aber auch nicht alle)...... "Unsere" Notare verwenden allesamt solche Vermerke ".....in Ausfertigung vorgelegen.....nicht widerrufen...." usw. Wurde vielleicht vor meiner Zeit mal mit dem GBA so abgesprochen und beibehalten, ob es nun notwendig ist oder nicht.
    Nur die "Ausländer" machen es häufig nicht.

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