Wenn der Verkäufer dem Käufer in der KaufvertragsurkundeBelastungsvollmacht erteilt und dann der Käufer davon Gebrauch macht, verlangen wir in der Grundschuldbestellungsurkunde immer die Erklärung, dass dieVollmacht in Ausfertigung oder Urschrift vorlagt, bzw. die Erklärung des Notars, dass die Vollmacht ihm gegenüber nicht widerrufen wurde (§§ 172, 173 BGB).
Wie handhabt ihr das so?
(von Notaren außerhalb unseres Bezirks bekomme ich regelmäßig zu hören, das würde nirgends so gemacht, wir sollen uns nicht so anstellen/nicht so kleinlich sein.)