Zwangssicherungshypothek auf Grund § 89 GNotKG

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypthek von einem Notar erhalten.

    Dieser hat jweils eine vollstreckbare Ausfertigung (gemäß § 89 GNotKG) von zwei Kostenrechnungen übersandt nebst Zustellungsnachweise und Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der vollstr. Ausfertigungen der KR.

    Mir ist allerdings der § 89 GNotKG nicht so ganz klar (habe leider noch keinen Kommentar, bei beck-online ist auch noch keine Kommentierung hierzu zu finden und auch bei juris finde ich nur den Gesetzeswortlaut).
    Dort heißt es, dass die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung nach den Vorschriften der ZPO beigetrieben werden.

    Bedeutet das also, dass die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnungen einen Titel darstellt? Mir ist ein solcher Fall bisher noch nicht untergekommen. Ich kenne es noch von meiner Tätigkeit beim RA, dass bezüglich der RA-Kosten ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt werden musste (§ 11 RVG). Ist dies bei einem Notar somit nicht erforderlich?
    Was gebe ich denn bei der Eintragung als Titel an? Schreibe ich dann "Im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß vollstreckbarer Ausfertigungen der Kostenrechnungen des Notars ... vom ... (Datum, an dem die vollstreckbare Ausfertigung erteilt) und vom ... eingetragen am ..."
    Damit sind dann aber nicht die Zustellungskosten bzgl. der Kostenrechnungen tituliert!

    Außerdem handelt es sich bei den Schuldnern um Erbbauberechtigte. Zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek benötige ich aber doch auch noch die Zustimmung des Grundstückseigentümers (gem. GB nur nicht erforderlich bei Eintragung von GS und Hyp für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Banken, Sparkassen, Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften - hier alles nicht gegeben) oder liege ich da falsch?

    Hatte eventuell jemand schon einmal solch einen Fall und kann mir ein wenig Licht ins Dunkle bringen?

  • Der § 89 GNotKG entspricht ganz dem alten § 155 KostO. Die Kostenberechnung des Notars ist damit der Vollstreckungstitel für die Zwangshypothek. Zu beachten ist die Wartefrist (§ 798 ZPO). Und natürlich das Zustimmungserfordernis durch den Eigentümer (§§ 8, 5 Abs. 2 ErbbauRG). Eintragen würde ich vermutlich „… gemäß vollstreckbarer Kostenberechnung des Notars … vom ... - Az: …-;“. Muster dafür, wie so eine vollstreckbare Berechnung aussehen könnte/sollte: Tiedtke/Fembacher MittBayNot 5/2004, 320. Noch zur KostO.

  • Ich hab auch noch eine Frage zu der Beitreibung der Kosten und Zinsen gem. § 89 GNotKG

    Im Online-Kommentar (Korintenberg) steht: "Eine Verzinsungspflicht ist in die Vollstreckungsklausel aufzunehmen (vgl. § 88)"

    Bedeutet das, dass der Notar immer die Verzugszinsen mit geltend machen muss? Bei mir steht weder im Antrag, noch in der Vollstreckbaren Ausfertigung der Rechnung, noch in der Klausel etwas von den Zinsen.

    Muss dies vom Grundbuchamt beachtet werden?
    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Ich verstehe § 89 GNotKG nicht so, dass die Zinsen geltend gemacht werden müssen.
    M. E. ist dort nur geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Notar sie geltend machen will.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • So ganz überzeugt bin ich noch nicht :oops:, da auch im Korintenberg zu § 88 Rn 18 steht, dass der Erlass von Zinsen dem Verbot des § 125 unterfällt.

    Aber nur weil der Notar Sie (noch) nicht tituliert und geltend macht, ist das doch kein Erlass der Zinsen oder?
    Würdet ihr immer noch sagen, dass das Grundbuchamt dies nicht zu beachten hat?
    Da die geltend gemachte Forderung ja besteht und das GBA die Zwasihyp nicht wegen den Zinsen verhindern darf??

  • Ich würde mich um die Zinsen nicht weiter kümmern.
    Nur, weil der Notar die Zinsen derzeit nicht geltend macht, bedeutet dies noch keinen Erlass.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich würde mich um die Zinsen nicht weiter kümmern.
    Nur, weil der Notar die Zinsen derzeit nicht geltend macht, bedeutet dies noch keinen Erlass.

    Eintragen ohne Zinsen --> Akte erledigt.


    Genau. Wenn nicht mit Zinsen beantragt (und dann entsprechend tituliert), eintragen ohne Zinsen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

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