Berichtigung des Vollstreckungsbescheides nach Abgabe wegen Einspruch

  • Hallo zusammen,

    ich habe zu meinem Thema bislang noch nichts passendes gefunden.
    Folgender Sachverhalt:

    Der Gläubiger beantragt die Berichtigung des Vollstreckungsbescheides nach § 319 ZPO wegen einer Namesänderung des Schuldners direkt beim Mahngericht.
    Das Mahngericht leitet den Antrag an uns (Amtsgericht) weiter, mit dem Hinweis dass wir zuständig wären.

    Im Zöller und Musielak steht, dass das Gericht den Titel zu berichtigen hat, das ihn erlassen hat.

    Meine Frage ist nun: WER HAT DEN TITEL ERLASSEN.

    Der Mahnbescheid wurde wegen einer Hauptforderung in Höhe von 200 € und Nebenforderung in Höhe von 100 € beantragt. Dann wurde durch den Schuldner Einspruch eingelegt. Der Gläubiger hatte dann beantragt, den VB nur bezüglich einer Huaptforderung in Höhe von 150 € und einer Nebenforderung in Höhe von 50 € aufrecht zu erhalten. Durch Urteil des Amtsgericht wurde dann entschieden, dass der VB wegen einer Hauptforderung in Höhe von 150 €recht erhalten bleibt, im übrigen abgewiesen wird.

    Hat nun den zu berichtigenden VB das Mahngericht oder doch das Amtsgericht erlassen?:confused:

    (Ich bin ja der Meinung, dass das Mahngericht den VB berichtigen muss, ich finde hierfür aber keine einschlägige Kommentarstelle.)

  • Der Gläubiger beantragt die Berichtigung des Vollstreckungsbescheides nach § 319 ZPO wegen einer Namesänderung des Schuldners direkt beim Mahngericht.

    Zunächst zur Zulässigkeit des Antrages: Dann bist du ohnehin nicht angegangen, sondern das Mahngericht. Daran ändert auch eine formlose Weiterleitung des Antrages nicht. Formlos wieder zurückschicken an das Mahngericht mit dem Hinweis, daß ggf. förmlich verwiesen werden möge.

    In der Sache selbst müßte sich durch Einsichtnahme in die Zivilakte einfach feststellen lassen ob das Prozßegericht hier einen VB erlassen hat. Zuständigkeit ist gesetzlich - wie schon ausgeführt - klar geregelt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nach Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht ist keine Zuständigkeit des Mahngerichts mehr gegeben. Der Vollstreckungsbescheid ist in der vom Mahngericht erlassenen Form nur noch teilweise in der Welt, weil insoweit eine Entscheidung des PG erging.

    Darüber hinaus ist es fraglich, ob es überhaupt eine Berichtigung ist oder (wegen der Namensänderung) nur ein beischreibender Vermerk der Geschäftsstelle.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Arschbacken zusammenkneifen, der Geschäftsstelle zuschreiben und gut ist. Insbesondere die Förmelei mit der förmlichen Verweisung finde ich - da m.E. die Rechtslage eindeutig ist - albern.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • oder (wegen der Namensänderung) nur ein beischreibender Vermerk der Geschäftsstelle.

    Und selbst darüber könnte man noch streiten, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dem Gläubiger bei nachträglicher Firmen-/Namensänderung die Vollstreckung durch einen solchen Vermerk statt Beifügung von Urkunden hierüber gegenüber dem Vollstreckungsorgan zu erleichtern.

  • Patweazle: Wo steht denn, dass das Mahngericht nach Abgabe nicht mehr zuständig ist? Ich habe nämlich einen Berichtigungsantrag, den ich als Mahngericht weitergeschickt habe, nun zurück bekommen. Ich weiß zwar, dass das Mahngericht nicht zuständig ist, aber wenn ich das dem Prozessgericht mitteile, würde ich das gern unter Angabe der Rechtsgrundlagen tun. Wo finde ich dazu etwas?

  • Wie funktioniert das praktisch? ich muss einen VB berichtigen, weil die Bezeichnung der Antragstellerin unvollständig war (Firmenname). Das Original des VB ist ja beim Mahngericht. Fordere ich dann die Akte an, mache den Berichtigungsbeschluss, verbinde ihn mit dem VB und schicke die Akte zurück?

  • Wenn das Mahnverfahren elektronisch geführt wurde, gibt es kein "Original" des VB. Der Aktenausdruck, der dir bei Abgabe zugesandt wurde, ersetzt dann das "Original".
    Eine Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses wäre daher mit dem Aktenausdruck des Mahngerichts zu verbinden (lies in dir in Ruhe durch, da steht der Inhalt des VB auf zwei Seiten vollständig drin, überschrieben mit "Am xx.xx.xxxx erging Vollstreckungsbescheid mit folgendem Inhalt:" o.ä.).

    Sollte das Verfahren nicht maschinell geführt worden sein, hast du aufgrund der Abgabe die Originalakte und damit auch die Urschrift des VB vorliegen.

    Beim Mahngericht ist nach der Abgabe nichts mehr - nur noch im Computer.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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