Rückzahlung zuviel gezahlter PKH-Gebühren durch Bezirksrevisor

  • Hallo,

    in dem PKH-Verfahren wurden die PKH-Gebühren festgesetzt und an den Anwalt ausgezahlt. Nach ca. 4 Monaten fordert der Bezirksrevisor angeblich zuviel gezahlte Gebühren zurück. Eine Erläuterung, wie sich der Betrag zusammensetzt, fehlt. :mad:

    Muss nicht auch die Staatskasse Rechtsmittel gegen eine PKH-Festsetzung einlegen? Oder kann ein Bezirksrevisor auf bloßen Zuruf Kosten zurückfordern? :gruebel:

    Danke!

  • Auch der BezRev muss seine Forderung begründen. Rechtsmittelfrist läuft erst ab Zugang der Entscheidung (muss nicht identisch sein mit dem Zugang des Festsetzungsbeschlusses an Partei / RA).
    Und zahlen würde ich erst, wenn die Festsetzung durch Abhilfebeschluss oder Beschwerdeentscheidung geändert wurde ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die Vergütungsfestsetzung kann auch durch den Bezirksrevisor "nicht auf Zuruf" geändert werden, auch er muss Erinnerung einlegen. Dann kann der Kostenbeamte abhelfen oder auch nicht. Auf jeden Fall muss ein neuer Beschluss erlassen werden, entweder durch den Kostenbeamten oder den Kostenrichter. Auf ein bloßes Schreiben hin kann keine Rückforderung erfolgen.

  • Es liegt in der Akte ein Schreiben einer Amtsrätin vor, in der es heißt: "Die dem antragstellenden Anwalt aus der Landeskasse festgesetzte Vergütung wird auf xxx,xx € festgesetzt." Unterschrift Amtsrätin

    Jetzt erhalte ich 4 Monate später ein formloses Anschreiben derselben Amtsrätin, die ohne jegliche Berechnungsgrundlage einen Teilbetrag zurück fordert und eine Anlage eines Bezirksrevisors beifügt, der lediglich erklärt VV-Nr. 3101 I und VV-Nr. 3104 II RVG sei nicht beachtet worden.

    Ich denke mal, ich mache derzeit gar nichts und warte auf einen förmlichen Beschluss, oder?

  • Ganz tatenlos würde ich bei Vermeidung von etwaigen Weiterungen nicht zusehen. Eine Anfrage, ob ein Rechtsmittel seitens der Landeskasse vorliegt, wäre vllt. doch von Vorteil. In der jetzt vorliegenden Form ist die Rückzahlungsaufforderung völlig unzureichend.

  • Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO können an Rechtsanwälte ausgezahlte Beträge, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind, als öffentlich-rechtliche Forderung vollstreckt werden. M.E. bedingt schon der Grundsatz des fairen Verfahrens, dass man zunächst über §§ 56, 55 RVG im Erinnerungsverfahren einen Vergütungsbeschluss erlässt, um überhaupt erst mal festzustellen, ob eine Überzahlung vorliegt. Das Schreiben des Bezirksrevisors dürfte daher als Erinnerung gem. § 56 RVG auszulegen sein bzw. - wenn zunächst ohne Beschluss ausgezahlt worden war - als Bitte, einen Beschluss gem. § 55 RVG zu erlassen.

    Allerdings gibt es immer wieder Kollegen, die rein nach dem Wortlaut Beträge, die sie als zu viel gezahlt betrachten, ohne Beschluss gleich zum Soll stellen. Ich würde daher, wenn ich die Überzahlung nicht anerkannen will, vorsichtshalber schreiben, dass ich nicht von einer Überzahlung ausgehe und einem Beschluss nach §§ 55,56 RVG entgegen sehe.

  • Hi,

    muss nochmal einen äteren thread rauskramen.

    Mich hat nun die Direktorin des Amtsgericht angerufen :schock::schock: (in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbeamtin), dorthin hatte sich die Rechtspflegerin gewandt. Ich erklärte, dass ich nicht auf bloßen Zuruf die (angeblich überzahlten) PKH-Gebühren zurückzahle, sondern um einen Abänderungsbescheid bitte.

    Jetzt habe ich in § 56 RVG gesehen, dass die Erinnerung des BezRev nicht fristgebunden ist. Ist das richtig?
    Ich habe eine 6 Monatsfrist im Hinterkopf. Täusche ich mich da?

  • Richtig, grdsl. ist die Erinnerung nach § 56 RVG nicht fristgebunden.
    Das Erinnerungsrecht kann jedoch verwirkt werden. Zugunsten der Staatskasse wird allerdings davon ausgegangen, dass nach der letzten Entscheidung im Festsetzungsverfahren die Frist zur Einlegung einer Erinnerung bis zum Ablauf des folgenden Jahres nicht verwirkt ist (schau mal in den Gerold/Schmidt, 20.Aufl., Rn. 8 zu § 56 RVG und Rn.40,41 zu § 55 RVG).

  • Danke.

    Das die Erinnerung an keine Frist gebunden sei, steht (leider) so auch im Baumgärtel/Hergenröder/Houben. :motz:

    Wo gab es denn nochmal eine 6 Monatsfrist? Da habe ich wohl was verwechselt...:gruebel:

  • Es liegt in der Akte ein Schreiben einer Amtsrätin vor, in der es heißt: "Die dem antragstellenden Anwalt aus der Landeskasse festgesetzte Vergütung wird auf xxx,xx € festgesetzt." Unterschrift Amtsrätin

    Jetzt erhalte ich 4 Monate später ein formloses Anschreiben derselben Amtsrätin, die ohne jegliche Berechnungsgrundlage einen Teilbetrag zurück fordert und eine Anlage eines Bezirksrevisors beifügt, der lediglich erklärt VV-Nr. 3101 I und VV-Nr. 3104 II RVG sei nicht beachtet worden.

    Ich denke mal, ich mache derzeit gar nichts und warte auf einen förmlichen Beschluss, oder?

    Liegt zwischenzeitlich eine Entscheidung vor?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Liegt zwischenzeitlich eine Entscheidung vor?

    Nein, noch nicht. Mich hat ja die Direktorin des AG angerufen und gefragt, warum ich nicht freiwillig zurückzahle. Ich habe auf § 56 RVG hingewiesen. Nun gibt es wohl einen (teilweisen) Aufhebungsbeschluss. :roll:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!