Versuchter Betrug ?

  • Hallo,

    ich hätt da mal eine etwas andere Frage. Zum Sachverhalt:

    Am 19.05.2014 ging ein Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe ein mit Vergütungsantrag. Der Antrag war noch auf dem alten Formular, am 04.12.2013 durch den Antragsteller unterschrieben. Tätigkeitsnachweis der Kanzlei ein Schreiben an LRA vom 04.12.2013. Alle Voraussetzungen haben vorgelegen, also hab ich Beratungshilfe nachträglich bewilligt und 121,38 € festgesetzt.

    Gestern ging ein Antrag des selben Antragstellers ein auf nachträgliche BerH mit VergAntrag. Unterschrieben vom Antragsteller 01.07.2014. Tätigkeitsnachweis des RA ein Schreiben an das LRA vom 02.07.2014.
    Aber es ist identisch, also jeder Buchstabe gleicht dem anderen, das Selbe Schreiben wie vom 04.12.2013, nur eben neu datiert.

    Mir ist klar, dass ich wegen ein und derselben Angelegenheit keine zweite BerH gewähren werde. Worum es mir eigentlich geht, ist, ob dass nicht schon versuchter Betrug ist ????? :eek:

    Davon mal abgesehen, dass ich jeden zweiten Antrag dieser Kanzlei zwischenverfüge bzw. gleich zurückweise. Aber ich denke, jetzt wollen Sie mich verarschen.

    Was könnte ich denn im vorliegenden Fall tun ??

  • Ganz ruhig bleiben, zwischenverfügen (dieselbe Angelegenheit, Beratung bereits erhalten), zurückweisen und fertig.
    Ich kann mir gut vorstellen, dass die Anwaltskanzlei der Meinung ist, dass es sich um eine neue Angelegenheit handeln müsse, da die alte ja bereits liquidiert wurde (also somit beendet sein musste), nun aber erneut eine Tätigkeit erforderlich ist.

    An einen Betrugsversuch würde ich zunächst nicht denken. Zwar denke ich, dass das Annehmen einer neuer Angelegenheit rechtlich bedenkenswert bis falsch sein dürfte - aber das ist eine Frage, die in der Sache entschieden werden muss, nicht durch Weiterleitung an die StA.

    Man könnte, wenn der Sachverhalt so eindeutig ist wie von dir beschrieben, m.E. auch ohne vorherige Anhörung zurückweisen. Das ist halt auch eine Geschmacksfrage.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Habe so einen ähnlichen Fall mit einem Anwalt.
    Insgesamt haben wir für seine Antragsteller (immer dieselben mit ein und demselben Rechtsanwalt) hier um die 30 Beratungshilfeanträge. Immer derselbe Murcks, unvollständig - und eben auch ganz oft der Fall, dass zweimal dieselben Schreiben geschickt werden.
    Manchmal nur ein bisschen anders formatiert (hier und da ein Absatz mehr).

    Da fühlt man sich manchmal wirklich schon "betrogen". Weise mittlerweile auch zurück ohne Zwischenverfügung, da auf diese konsequent nur mit Bitte um Fristverlängerung reagiert wurde.
    Allerdings frage ich mich auch, ob man nicht irgendwann auch mal eine andere Möglichkeit hat, da etwas zu machen.

  • Klar wird sich die Kanzlei dann damit rausreden wollen, dass angenommen wurde, dass eine neue Angelegenheit entstanden ist. Aber mich stört eben diese eigentliche Kopie des Tätigkeitsnachweises.

    Da wird das LRA um Stellungnahme gebeten bis zum 24.01.2014. Hallooohooo, hätte man wenigstens nicht auch dieses Datum ändern können :gruebel:

    Hätte gute Lust beim LRA anzufragen, ob überhaupt ein zweites Schreiben eingegangen ist.


  • Hätte gute Lust beim LRA anzufragen, ob überhaupt ein zweites Schreiben eingegangen ist.

    Dann mach es doch!

    Das mit der SN bis 24.01.2014 ist natürlich sehr dumm, wenn er das Schreiben angeblich erst am 02.07.2014 gefertigt haben will.
    Das ging aus deinem ersten Post nicht so hervor.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Jetzt wirds kunterbunt. Gerade mit dem LRA telefoniert.

    Das Schreiben vom 04.12.2013 sowie das Schreiben vom 02.07.2014 liegen dort nicht vor. Dafür aber ein Schreiben vom 03.01.2014. Nach Abgleich handelt es sich erneut um das SELBE Schreiben. Mit Stellungnahme 24.07.2012 :eek:

    Hab jetzt mal Alte Akten ausgegraben. Es gab schon mal Beratungshilfe Mitte 2012. Aber dort ist das Schreiben etwas anders. Aber Die Stellungnahmefrist ist der 24.07.2012

    Und auch in den Schreiben die mir vorgelegt wurden. Frist 24.07.2012. Nicht der 24.01.2014. Da hab ich vorhin das falsche Schreiben neben mir liegen gehabt.

  • Gut, da jetzt angebliche Tätigkeitsnachweise vorgelegt werden, die de facto nie abgesandt wurden, wird die Sache insgesamt brisanter.

    Da die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft ein Handeln des Behördenleiters, also der Verwaltung, darstellt (je nach Ansicht z.B. § 299 I ZPO bzw. 13 FamFG), wäre - sofern bei euch keine anderweitige Regelung getroffen wurde - eine Rücksprache mit der Behördenleitung erforderlich.
    Nimm alle Beiakten mit, schilder den Sachverhalt und übersende dann - nach Rücksprache mit der Verwaltung - die Akten an die StA. Jetzt handelt es sich nicht mehr bloß um eine rechtliche Fehleinschätzung, wenn der SV vollständig wiedergegeben wurde und die Aussagen des LRA zutreffen.

    Hast du dir einen Vermerk über das Telefonat mit dem LRA gemacht? Name des Kontaktes, Datum des Anrufs, Inhalt des Gesprächs?
    Du hast auch die Möglichkeit, dir entsprechende Auskünfte einzuholen, vgl. § 4 Abs. 4, S. 2, 3. Alt. BerHG. Dann hättest du einen schriftlichen Nachweis in der Akte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Vermerke wurden selbstverständlich gemacht.

    Aber Jetzt ruft mich grad die Kanzlei an und erzählt mir hier einen, dass Sie versehentlich vergessen hat, das "neue" Kind des Antragstellers in den Antrag aufzunehmen. Hmmm.

    Sie schickt mir dann das neue Schreiben zu.

    Werd jetzt erstmal die Füße still halten und abwarten bis das Schreiben auftaucht. Dann beim LRA nachfragen ob die das auch gekriegt haben und dann mal weitersehen.

    Keine Ahnung woher Sie das geahnt hat. Vll liest Sie hier auch mit :eek:

  • Aber Jetzt ruft mich grad die Kanzlei an und erzählt mir hier einen, dass Sie versehentlich vergessen hat, das "neue" Kind des Antragstellers in den Antrag aufzunehmen. Hmmm.

    Ist das denn für die Frage der Angelegenheit von Belang? Wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ASt ändern, heißt das ja noch lange nicht, dass auf einmal in derselben Angelegenheit wieder BerH bewilligt werden kann... ;)

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  • In der Angelegenheit geht es um Kindesunterhalt. Da er jetzt ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind hat ändert sich ja der an das LRA abzuführende Unterhalt.

    Und die Höhe des Betrages berechnet der Anwalt neu und teilt dies dem LRA mit

  • Wenn ich jeden Antrag ohne Kostengrundentscheidung oder zu Unrecht verlangter Gebühren an die Sta schicken würde, wurden die nur noch für mich arbeiten. Erst mal Nachfragen, wahrscheinlich kommt ein "Sorry,Irrtum"

  • In der Angelegenheit geht es um Kindesunterhalt. Da er jetzt ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind hat ändert sich ja der an das LRA abzuführende Unterhalt.

    Und die Höhe des Betrages berechnet der Anwalt neu und teilt dies dem LRA mit

    Ergibt sich das auch aus dem eingereichten Schreiben?`

    Stell doch bitte einmal den ganzen Sachverhalt ein und liefer das nicht nur scheibchenweise. Ich möchte nicht mit jedem Post meine Meinung wegen neuer Erkenntnisse revidieren oder relativieren müssen!

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  • Und noch ein Schmankerl zum Donnerstag.

    Meine Lieblingskanzlei hat sich mal wieder gemeldet.

    Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe ist gestern (30.07.2014) hier eingegangen.

    Der Antrag wurde durch die Antragstellerin und der Vergütungsantrag durch die RA´in am 04.08.2014 unterschrieben :eek:

    Da verschärft sich immer mehr der Verdacht, um die Frist §6 II einzuhalten, dass dort einfach bei Unterschrift des Antrages erstmal das Datum freigelassen wird. W
    enn dann mal Zeit gefunden wird, wird das Schreiben für die Gegenseite erstellt und dann auch das Datum dieses Tages in den Antrag eingefügt.

    Hm, aber diesmal wohl etwas im Kalender verkuckt.

    Und Jetzt ?

    Das ist doch eigentlich Urkundenfälschung ?

    Oder schieß ich mal wieder übers Ziel hinaus ?

  • Wäre er auf altem Formular eingegangen, hätte ich noch gesagt "Schreibfehler, sollte 2013 heißen" - bei Bewilligungsantrag auf neuem Formular würd ich mir die Handakte anfordern. Das Datum wurde offensichtlich fehlerhaft angegeben, die Frage ist halt, warum.

    Welcher Zeitpunkt wurde denn als Beginn der Beratungstätigkeit angegeben?

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  • Das wurde mal dezent einfach ausgelassen.

    Aber man sieht auch, dass das Datum auf dem Antrag mit nem anderen Stift eingetragen wurde.

    Komisch ist auch, dass sich das Schriftbild des Datums sehr mit dem auf nem Antrag einer anderen Antragstellerin ähnelt.

    Bin ja kein Gutachter oder so, aber das sieht selbst ein Laie.

  • Grundsätzlich hab ich kein Problem damit, wenn die Angaben auf dem Formular nicht durch den Antragsteller selbst, sondern durch die Kanzlei getätigt werden. In vielen Fällen ist das zur Prüfung sogar deutlich einfacher.

    Zwischenverfügen musst du ohnehin, da kannst du auch um Stellungnahme dazu bitten, wie das offensichtlich falsche Datum in den Antrag kommt. Die Antwort kann ich dir schon jetzt prophezeien: Büroversehen, neue Kollegin im Postausgang, Antrag sollte noch gar nicht versandt werden und versehentlich falsch datiert, weil die Uhr stehengeblieben ist.

    Aber vielleicht bedarf dieser Antrag ja noch einer intensiveren Prüfung ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Das denk ich mir auch, dass solche Ausreden kommen werden.

    Aber kann es wirklich sein, dass der Antrag komplett ausgefüllt und unterschrieben wird und nur das Datum freigelassen wird um die Frist einhalten zu können ?

    Normalerweise kriegen wir das ja nicht mit, wie sollten wir das auch überprüfen. Aber wenn es doch so offensichtlich ist, dass hier gemauschelt wird ?

    Hab jetzt der Anwältin mal ein nettes Schreiben geschickt und um StN gebeten.

    Mal kucken was dann der Angestellten Schreibkraft wieder lustiges einfällt.
    Ich denke nämlich (und da bin ich hier nicht allein), dass die Anwältin einfach blind unterschreibt. Den Rest macht die Dame am Empfang

  • Das denk ich mir auch, dass solche Ausreden kommen werden.

    Aber kann es wirklich sein, dass der Antrag komplett ausgefüllt und unterschrieben wird und nur das Datum freigelassen wird um die Frist einhalten zu können ?

    Das Antragsdatum ist für die Frist egal. Maßgeblich ist der Beginn der Beratungstätigkeit.

    Zitat

    Normalerweise kriegen wir das ja nicht mit, wie sollten wir das auch überprüfen. Aber wenn es doch so offensichtlich ist, dass hier gemauschelt wird ?

    Liegen euren Anträgen keine Anlagen bei? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Du kannst dich auch auf die Seite stellen, dass aufgrund der sehr offensichtlichen Falschangabe der tatsächliche Beginn der Beratung nicht mehr prüfbar ist. Auf welchem Grund die Falschangabe dann basiert ist egal, weil du dich auf die Folge und nicht auf die Ursache berufst.

    Ob das dann ein Zurückweisungsgrund ist oder sich der (in der Frist liegende) Beratungsbeginn aus der Akte ergibt, die falsche Angabe also unschädlich ist, kommt natürlich auf den Fall an.

  • Du kannst dich auch auf die Seite stellen, dass aufgrund der sehr offensichtlichen Falschangabe der tatsächliche Beginn der Beratung nicht mehr prüfbar ist. Auf welchem Grund die Falschangabe dann basiert ist egal, weil du dich auf die Folge und nicht auf die Ursache berufst.

    Ob das dann ein Zurückweisungsgrund ist oder sich der (in der Frist liegende) Beratungsbeginn aus der Akte ergibt, die falsche Angabe also unschädlich ist, kommt natürlich auf den Fall an.


    Ein Zurückweisungsgrund kann die falsche Angabe des Antragsdatums überhaupt nicht sein.

    Wie schon Pat schrieb, ist der Beginn der Beratungshilfetätigkeit entscheidend, der hier durch den Ast.-RA noch mitzuteilen wäre, und der fristgemäße Eingang des Antrages.


    Im hier geschilderten Fall ist hinsichtlich des Antragsdatums vieles möglich. Vielleicht sollte es 4.7.14 lauten und aufgrund Schreibversehens (Hitze, Unkonzentriertheit, Gedanken an den Urlaub im August o. ä.) wurde der 4.8.14 geschrieben. Eine Rolle spielt es aber eigentlich ohnehin nicht.

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