[FamR] Scheidung - Antragsgegner unauffindbar bzw. melderechtliche Anschrift nicht be

  • Liebe Kollegen,

    ich habe hier ein kleines Scheidungsverfahren.
    Ich habe eine Auskunftsabfrage beim Einwohnermeldeamt gestartet und dann im AG-Bezirk der melderechtlichen Anschrift des Antragsgegners ein Scheidungsverfahren gestartet.

    Jetzt teilt mir das AG mit, dass der Scheidungsantrag an der mitgeteilten Anschrift nicht zugestellt werden kann.
    Ich soll eine andere Anschrift mitteilen.
    Ich und meine Mdtin wissen aber nicht, wo der Antragsgegner ist.

    Die Beteiligten leben schon seit 10 Jahren getrennt.

    Was mach ich jetzt?

    Ist jetzt das AG Schöneburg in Berlin zuständig?
    Was ist wenn der Antragsgegner unauffindbar ist? (Öffentliche Zustellung o.ä.???)

    Vielen herzlichen Dank fürs Mitdenken.


    VG,
    c.

    PS: ich bin mir gar nicht recht sicher, ob das das richtige "Unterforum" für die Frage ist

  • Momentan kann ich im Internet die Links nicht suchen. die aktuellen Infos erhält man über die Einkommenssteuernummer, die Umsatzsteuernummer und die Sozialversicherungsnummer. Die Nummern erfährt man mit berechtigtem Anliegen bei drei verschiedenen Stellen und verbindet damit die Fragen welches die letzten Anschriften waren und von wem zuletzt Beträge an wen überwiesen wurden.

    War der Ex u.a. auch Ausländer, kommt noch das Ausländerzentralregister hinzu.

  • ja ja, das ist das Problem. Der Antragsgegner ist kroatischer Staatsangehöriger und vielleicht gar nicht mehr im Lande.
    Hat vielleicht sonst noch jemand eine Idee?
    ich tue ja gern was ich kann .....

  • Wenn Du ihn mit "normalen" Mitteln nicht finden kannst, dann kannst Du öffentliche Zustellung beantragen. Die Glaubhaftmachung verlangt einiges an Recherche, aber sicher nicht über Einkommensteuer oder SV-Nummer, zu denen die Mandantin nach 10 Jahren sowieso keinen Zugang hat.

    Zur Glaubhaftmachung beispielhaft BGH XII ZR 94/10 Rn.17, mit weiteren Nachweisen. Erfolglose Anfragen beim (ehemaligen) Vermieter, Arbeitgeber, Verwandten und Bekannten dokumentieren, fertig ist die öffentliche Zustellung.

  • Wenn Du ihn mit "normalen" Mitteln nicht finden kannst, dann kannst Du öffentliche Zustellung beantragen. Die Glaubhaftmachung verlangt einiges an Recherche, aber sicher nicht über Einkommensteuer oder SV-Nummer, zu denen die Mandantin nach 10 Jahren sowieso keinen Zugang hat.

    ....

    Andora Belle, Woher kommt die Sicherheit?

    In Unterhalts-, Sorgerechts- und Erbschaftsverfahren sind folgende Erkundungswege äußerst erfolgreich:

    Die Eheleute leben getrennt. Da dürfte es keine Schwierigkeiten geben, an die erforderlichen Daten zukommen. Sie sind auch fürs Scheidungsverfahren hilfreich.


    Steuernummer des Ehegatten: Auskunft erteilt das Bürgeramt oder Finanzamt, die beide Zugriff auf die zentrale Datei haben. Die Absicht, eine Steuererklärung abgeben zu wollen, reicht als Begründung.

    Weitere Steuernummern, z.B. bei Gewerbe in Deutschland und Wohnsitz im Ausland:

    Bundeszentralamt für Steuern
    An der Küppe 1
    53225 Bonn

    Rentenversicherungsnummer:
    In Vorbereitung auf den Versorgungsausgleich besteht Zugang zur Rentenversicherungsnummer. Darüber erfährt man auch, ob und von wem Beiträge zur RV gezahlt werden. Die RV kann auch die KV in Erfahrung bringen, falls Beiträge gezahlt werden. Sicherlich sollte man als Begründung anführen, ob die Möglichkeit besteht, sich über die KV des Ehegatten Familienversicherungsschutz zu bekommen.

    Ausländerzentralregister
    Beim BVA - Bundesverwaltungsamt 50728 Köln mache ich folgende Erfahrungen: Entweder Du bekommst eine Negativ-Auskunft oder die Auskunfterteilung wird abgelehnt. Meist ein Indikator für Aufenthalt in BRD.
    Dann regt man zur Vermeidung der öffentlichen Zustellung eine gerichtliche Nachfrage an.

  • Das vorrangige Interesse der Mandantin ist aber gerade nicht, den getrennten Ehemann ausfindig zu machen, wie das in Unterhalts- oder Erbschaftssachen wäre. Sie will einfach nur geschieden werden. Viele Gerichte bewilligen schon bei weit weniger Ermittlungsarbeit die öffentliche Zustellung. Nur weil es geht, muss man sich nicht darein verrennen, den Mann aus seinem selbstgewählten Schlupfloch ausgraben zu müssen. :cool:

  • Adora Belle,
    dieser Einwurf passt irgendwie nicht so recht zu #5. Naiv wie ich bin hatte ich Canettinis Thema nicht als Alibi-Frage aufgefasst.

    Den unterschwelligen Vorwurf einiger Geschäftsstellen und Rechtspfleger, nicht genug zu recherchieren, bevor ich die ÖZ beantrage, kann ich jetzt besser verstehen.

  • Das war sicher keine Alibi-Frage. Die Frage war - was mache ich jetzt? Und der Anwalt muss nun einmal ganz klar das Mandantenziel im Auge haben. Nämlich die Ehescheidung. Das Auffinden des Ehemannes ist nur ein (notwendiger oder eben unter bestimmten Voraussetzungen nicht notwendiger) Zwischenschritt. Das hat nichts damit zu tun, sich Arbeit sparen zu wollen. Wenn die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, dann ist das eben so.

    Ich versuche auch nicht, das Gericht zu bescheißen, falls das Dein Eindruck ist. Zumutbare Recherche findet statt. Aber nicht alles was geht, ist auch zumutbar.

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