Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlasspfleger

  • Man könnte so argumentieren, dass es nicht nur eine Frist gibt sondern die Frist für jede Tätigkeit taggenau abläuft und damit nur die jeweiligen täglich ablaufenden Fristen bis auf 2 Monate nach Pflegschaftsaufhebung verlängert werden. Fristen die sich bis dahin noch innerhalb der 15Monatsfrist befinden, sind von dem Verlängerungsantrag (weil diese ja nicht verlängert werden müssen) ausgenommen weil hier ohnehin noch keine Verlängerung notwendig ist, um eine Verwirkung zu vermeiden.

    Wenn nun der Vergütungsanspruch taggenau entsteht und verwirkt, dann auch in Bezug auf die eingeräumte Verlängerung. Damit wären nach Ablauf der 2 Monate auch wieder nur die Ansprüche verwirkt, die taggenau älter als 15 Monate sind.

    Andererseits spricht 1835 nicht von einer Verlängerung sondern von einer Abänderung der Frist. Damit könnte natürlich auch eine Verkürzung gemeint sein, so dass man hier durchaus auch Argumente für eine unabsichtlich neben der Verlängerung genauso mit beantragte Fristverkürzung (für alle täglich ablaufenden Fristen) auf 2 Monate nach Pflegschaftsaufhebung herleiten könnte. Das kann aber so nicht gewollt sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (1. Dezember 2014 um 09:17)

  • Ich hätte hierzu auch noch eine Frage:

    Wie muss der Beschluss formuliert werden:

    " Die Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers wird bis 1 Monat nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft
    verlängert".

    Reicht dies hier aus? ist hierzu eine RM-Belehrung erforderlich? wenn ja, welche?

    Muss man in den Gründen ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei Versäumung der Frist keine Wiedereinsetzung möglich ist und der Anspruch erlischt???

  • Man könnte so argumentieren, dass es nicht nur eine Frist gibt sondern die Frist für jede Tätigkeit taggenau abläuft und damit nur die jeweiligen täglich ablaufenden Fristen bis auf 2 Monate nach Pflegschaftsaufhebung verlängert werden. Fristen die sich bis dahin noch innerhalb der 15Monatsfrist befinden, sind von dem Verlängerungsantrag (weil diese ja nicht verlängert werden müssen) ausgenommen weil hier ohnehin noch keine Verlängerung notwendig ist, um eine Verwirkung zu vermeiden.

    Wenn nun der Vergütungsanspruch taggenau entsteht und verwirkt, dann auch in Bezug auf die eingeräumte Verlängerung. Damit wären nach Ablauf der 2 Monate auch wieder nur die Ansprüche verwirkt, die taggenau älter als 15 Monate sind.

    Andererseits spricht 1835 nicht von einer Verlängerung sondern von einer Abänderung der Frist. Damit könnte natürlich auch eine Verkürzung gemeint sein, so dass man hier durchaus auch Argumente für eine unabsichtlich neben der Verlängerung genauso mit beantragte Fristverkürzung (für alle täglich ablaufenden Fristen) auf 2 Monate nach Pflegschaftsaufhebung herleiten könnte. Das kann aber so nicht gewollt sein.

    Muss mich hier mal anhängen:

    Mich treibt auch mal wieder ein Nachlasspfleger in den Wahnsinn.

    Er beantragt "entsprechend §§ 1835 Absatz 1a, 1836 Abs. 2 BGB, 2 VBVG, die Frist zur Geltendmachung von Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüchen bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft zu bestimmen.".

    Ich werde dem Antrag stattgeben (müssen) und wörtlich mit dem Antrag beschließen. Ich gehe nunmehr entsprechend der allgemein vertretenen Rechtsansicht auch davon aus, dass die beantragte Frist dem Sinn und Zweck der im Gesetz verankerten 15-Monatsfrist mit dem Ziel einer zeitnahen Abrechnung von Vergütung und Auslagen nicht widerspricht.

    Allerdings dürften bei diesem Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft keine Ansprüche auf Vergütung und Auslagenersatz, die nicht bereits zur Festsetzung beantragt oder aus dem Nachlass entnommen sind, infolge Erlöschen (durch Fristablauf!) mehr bestehen.

    Ich denke, den Nachlasspfleger im Rahmen der Beschlussfassung zu belehren. Soll er sich mal die Rechtsfolgen seines Antrags vor Augen führen.

    Steht dem Nachlasspfleger dann -wenn er merkt was er beantragt hat- gegen meinen Beschluss ein Rechtsbehelf zu? Eigentlich nicht, denn er ist durch meinen Beschluss ja nicht beschwert.

    Kann er erneut eine Friständerung beantragen?
    Muss ich einem entsprechendem Antrag stattgeben?

  • Mit welcher Begründung möchte denn der Nachlasspfleger eine Abänderung? Ich habe zum Schluss solche Anträge weg argumentiert, indem ich auf die Notwendigkeit einer zeitnahen Vergütungsabrechnung gepocht habe, indem zugunsten des Nachlasspflegers der jeweils positive Saldo des Nachlasses zur Abrechnung aus diesem angeführt wurde. Ich sehe kaum Gründe bei durchschnittlich zu führenden Nachlasspflegschaften, warum es sinnvoll erscheinen soll, eine Abrechnung der Vergütung nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft insgesamt nach hinten zu verlagern; bereitet m.E. nur sinnlosen Aufwand sowohl für den Pfleger, als auch für den Entscheider.

    Anders gefragt: Warum sollte eine weitere Änderung der Fristenbestimmung nicht möglich sein? Über die Folgen einer Abänderung möchte ich jetzt mal nicht näher eingehen.

  • Mit welcher Begründung möchte denn der Nachlasspfleger eine Abänderung? Ich habe zum Schluss solche Anträge weg argumentiert, indem ich auf die Notwendigkeit einer zeitnahen Vergütungsabrechnung gepocht habe, indem zugunsten des Nachlasspflegers der jeweils positive Saldo des Nachlasses zur Abrechnung aus diesem angeführt wurde. Ich sehe kaum Gründe bei durchschnittlich zu führenden Nachlasspflegschaften, warum es sinnvoll erscheinen soll, eine Abrechnung der Vergütung nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft insgesamt nach hinten zu verlagern; bereitet m.E. nur sinnlosen Aufwand sowohl für den Pfleger, als auch für den Entscheider.

    Anders gefragt: Warum sollte eine weitere Änderung der Fristenbestimmung nicht möglich sein? Über die Folgen einer Abänderung möchte ich jetzt mal nicht näher eingehen.

    Bei uns kommen derzeit (fast) alle Nachlasspfleger mit solchen Anträgen. Sie haben Angst, dass ihnen Vergütungsansprüche/Ansprüche auf Auslagenersatz verloren gehen, wenn sie diese nicht innerhalb der 15 Monate, die ihnen das Gesetz gibt, beantragen.

    Also ganz toll: 3 oder 6 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft. Klingt toll, bis der erste dann die 3 oder 6 Monate versemmelt und dann für die ganze Zeit gar nichts bekommt. Dann beginnt das lamentieren: so habe ich meinen Antrag auf Fristverlängerung aber nicht gemeint. ...

    Und zur evtl. erneuten Änderung: Ich hab halt keine Lust, Beschlüsse, die ich aufgrund unglücklicher Anträge des Nachlasspflegers gefasst habe, nachher aufgrund eines erneuten Antrags des Nachlasspflegers (der ggf. genau so unglücklich ist) wieder ändern zu müssen.

  • Eben. Also gibt es m.E. auch keine besonderen Gründe an der gesetzlichen Ausschlussfrist "rumzuwurschteln". 15 Monate sollte m.E. mehr als genügen, seinen Anspruch gegenüber dem Nachlassgericht geltend zu machen. Und wie bereits TL auch ausführte, geht ja lediglich der taggenaue Anspruch von vor 15 Monaten flöten, sodass der zu erwartende finanzielle Schaden des Nachlasspflegers bei einer Fristversäumung doch eher gering ausfallen möge, als bei den von Dir genannten Fristverlängerungsanträgen über die Aufhebung der Nachlasspflegschaft hinaus. Es sei denn er pennt völlig, aber dann stelle ich ggf. auch die Geeignetheit für das Amt in Frage.

    Darüber hinaus gebe ich zu Bedenken, dass der Nachlasspfleger ohnehin nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft keinen Zugriff mehr auf den Nachlass hat. Ob der Nachlasspfleger sich das dann wirklich antun möchte, seinem Geld wochenlang hinterher rennen zu wollen, ich bezweifle es.

  • Man sollte halt einfach einen Verlängerungsantrag stellen. Dann ist von vorneherein klar, dass dabei im Ergebnis keine Verkürzung für Ansprüche herauskommen kann, die im bestimmten Zeitpunkt noch gar nicht verfristet wären.

  • Mein Nachlasspfleger hat auch einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Dieser wurde bewilligt bis 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft. Die Pflegschaft wurde am 11.09.2017 aufgehoben. Verpflichtet wurde der Pfleger berufsmäßig am 06.09.2016. Er hätte also seine Vergütung bis spätestens 11.12.2017 einreichen müssen. Er war gerade mal 1 Jahr tätig, da ist doch nichts erloschen oder ?

  • Meines Erachtens kann, mangels gesetzlicher Grundlage, die Frist nicht durch gerichtlichen Beschluss verkürzt werden.

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  • Mein Nachlasspfleger hat auch einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Dieser wurde bewilligt bis 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft. Die Pflegschaft wurde am 11.09.2017 aufgehoben. Verpflichtet wurde der Pfleger berufsmäßig am 06.09.2016. Er hätte also seine Vergütung bis spätestens 11.12.2017 einreichen müssen. Er war gerade mal 1 Jahr tätig, da ist doch nichts erloschen oder ?

    Die Vergütung für die Tätigkeiten vom 6.9.2016 bis 11.9.2016 sind jetzt schon erloschen. Die 15 Monate sind um und die 3 Monate nach Aufhebung sind auch um.

  • Mein Nachlasspfleger hat auch einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Dieser wurde bewilligt bis 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft. Die Pflegschaft wurde am 11.09.2017 aufgehoben. Verpflichtet wurde der Pfleger berufsmäßig am 06.09.2016. Er hätte also seine Vergütung bis spätestens 11.12.2017 einreichen müssen. Er war gerade mal 1 Jahr tätig, da ist doch nichts erloschen oder ?

    Die Vergütung für die Tätigkeiten vom 6.9.2016 bis 11.9.2016 sind jetzt schon erloschen. Die 15 Monate sind um und die 3 Monate nach Aufhebung sind auch um.


    Da hätte der Nachlasspfleger ja richtig viel von der Verlängerung gehabt, nämlich ca. 5 Tage Zeitgewinn für die früheste Tätigkeit.

    Müsste man bei diesen kurzen Pflegschaften nicht davon ausgehen, dass die Verlängerung (hier um drei Monate) erst nach Ablauf der regulären Geltendmachungsfrist (15 Monate ab der konkreten Tätigkeit) anschließt? :gruebel:

  • Müsste man bei diesen kurzen Pflegschaften nicht davon ausgehen, dass die Verlängerung (hier um drei Monate) erst nach Ablauf der regulären Geltendmachungsfrist (15 Monate ab der konkreten Tätigkeit) anschließt? :gruebel:

    Dann sollen die Nachlasspfleger es so beantragen und nicht einer vom anderen so einen Schwach... abschreiben.

    Drei Monate nach Beendigung sind nun mal drei Monate nach Beendigung.

  • Wie gesagt: Eine Verkürzung der 15 Monate ist nicht möglich. Es bleiben damit auch bei derlaut SV gewählten Formulierung imm er noch die letzten 15 Monate vor Antragstellung übrig. Nur was älter ist, ist verwirkt, aber eben nicht alles.

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  • Auch eine Verkürzung der Frist wäre möglich (§ 2 S. 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 1a S. 1 BGB).

    Aber das ist im vorliegenden Fall nicht das Thema. Es wurde eine Fristverlängerung beantragt und vom Nachlassgericht auch eine solche beschlossen. Eine solche Verlängerung kann sich begrifflich nur auf diejenigen Vergütungsansprüche erstrecken, die ohne die Verlängerung verfristen würden. Das ist per heute nur für die Tätigkeiten der Fall, die vom 06.09.2016 bis zum 12.09.2016 erbracht wurden.

    Wenn bislang noch kein Vergütungsantrag eingegangen ist, sind demnach die für den Zeitraum vom 06.09.2016 bis zum 12.09.2016 entstandenen Vergütungsansprüche (taggenau) verfristet und mit jedem weiteren "vergütungsantragslosen" Tag verfristet der Anspruch für einen weiteren Tag.

  • Da wollte ich bei der Diskussion hin. Ich bin der Auffassung, dass dies (die Verkürzungsmöglichkeit) dem Sinn nach nicht allgemein für Nachlasspflegschaften gelten kann. Anders bei Pflegschaften, die nur für ein ganz spezielles und zeitlich von vorne herein abgrenzbares Geschäft angeordnet wurden.

    Ohnehin eine fragliche Regelung, berechtigte Ansprüche mit so kurzer Frist als verwirkt annehmen zu lassen.

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  • Ich verstehe auch einige Nachlasspfleger in dieser Hinsicht nicht. Anstatt generell Verlängerungsanträge zu stellen und die Gesamtvergütung erst nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft geltend zu machen und sich dann mit den bereits festgestellten Erben über die Angemessenheit der Gesamtvergütung herumzustreiten, sollten sie lieber in den üblichen regelmäßigen Abständen ihre in den betreffenden Zeiträumen verdiente Vergütung beantragen, die dann unter Beteiligung eines Verfahrenspflegers mit endgültiger Wirkung gegen die Erben rechtskräftig festgesetzt wird. Im etwaigen Streit mit den Erben steht dann nur noch die Restvergütung.

    Die von mir bevorzugte Verfahrensweise schließt den betreffenden (vorsorglichen) Fristverlängerungsantrag selbstverständlich nicht aus. Aber eine Fristverlängerung zu beantragen und auch bewilligt zu erhalten, heißt ja nicht, dass man die verdienten Teilvergütungen nicht gleichwohl früher geltend machen kann.

  • Ich verstehe auch einige Nachlasspfleger in dieser Hinsicht nicht. Anstatt generell Verlängerungsanträge zu stellen und die Gesamtvergütung erst nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft geltend zu machen und sich dann mit den bereits festgestellten Erben über die Angemessenheit der Gesamtvergütung herumzustreiten, sollten sie lieber in den üblichen regelmäßigen Abständen ihre in den betreffenden Zeiträumen verdiente Vergütung beantragen, die dann unter Beteiligung eines Verfahrenspflegers mit endgültiger Wirkung gegen die Erben rechtskräftig festgesetzt wird. Im etwaigen Streit mit den Erben steht dann nur noch die Restvergütung.

    Die von mir bevorzugte Verfahrensweise schließt den betreffenden (vorsorglichen) Fristverlängerungsantrag selbstverständlich nicht aus. Aber eine Fristverlängerung zu beantragen und auch bewilligt zu erhalten, heißt ja nicht, dass man die verdienten Teilvergütungen nicht gleichwohl früher geltend machen kann.

    Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen!

  • Ich habe heute einen Fristverlängerungsantrag bis drei Monate nach Aufhebung des Verfahrens erhalten.
    Erste Tätigkeit 01.02.2014
    Bislang wurde keine Vergütung beantragt / festgesetzt.

    Alle Ansprüche, die heute (Eingang des Verlängerungsantrags) bereits verjährt waren, können durch den Verlängerungsantrag nicht mehr gerettet werden, oder?

    Muss ich das in dem Fristverlängerungsbeschluss irgendwie kenntlich machen? Oder dem Nachlasspfleger zumindest einen Hinweis geben?

  • Verwirkt ist verwirkt. Alles was länger als 15 Monate vor dem Antragseingang gemacht wurde, ist weg. Es sei denn, der NLP hat zuvor irgendwie einmal eine Verlängerung beantragt.

    Ich würde entsprechend verlängern, aber dem NLP im Beschluss den Hinweis geben, dass das Gericht die „älteren Zeiten“ als verwirkt ansieht. Dann kann der NLP entscheiden, ob er zeitnah einen Vergütungsantrag einreichen möchte und die Sache nochmal ordentlich beschieden haben will.

    Ich halte nichts. von der aus Betreuungsverfahren kommenden 15Monatsfrist. Das ist bei Pflegschaften unsinnig und führt nur zu erhöhtem Verwaltungsaufwand, der einfach durch Verlängerungsantrag vermieden werden kann. Ich mache das fast immer und rechne oft erst am Schluss ab. Ist für alle Beteiligten idR. einfacher.

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